Verrechnung des NBE Musterklauseln

Verrechnung des NBE. Für Entnehmer im Netzbereich Steiermark ist das Netzbereitstellungsentgelt mit Abschluss bzw Änderung des Netzzugangsvertrages als auch bei Leistungserhöhung innerhalb der Regelung eines aufrechten Netzzugangsvertrages zu entrichten.
Verrechnung des NBE. Für Entnehmer im Netzbereich der Stromnetz Graz GmbH & Co KG ist das Netzbereit- stellungsentgelt mit Abschluss bzw. Änderung des Netzzugangsvertrages als auch bei Leistungserhöhung innerhalb der Regelung eines aufrechten Netzzugangsvertrages zu entrichten.

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  • Verrechnung (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. (2) Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit seiner Forderungen gefährdet wäre.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

  • Mitwirkung des Kunden 4.1 Der Kunde wird alle Mitwirkungen und Beistellungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Dienstleister erforderlich sind. Die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen hängt wesentlich von der Erbringung dieser Mitwirkung und Beistellungen des Kunden ab und kann auch ein entsprechendes Einwirken des Kunden auf dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Leistungsempfänger, andere Dienstleister oder sonstige Dritte (ausge- nommen Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters) erfordern. Der Dienstleister darf sich bei der Erbringung der Vertragsleis- tungen auf Mitteilungen, Anweisungen, Freigaben, Abnahmen oder vergleichbare Erklärungen des Kunden verlassen; eine Befolgung und/oder Umsetzung solcher Erklärungen gilt als vertragskonforme Leistung und der Dienstleister ist nicht für sich daraus ergebende Konsequenzen verantwortlich. 4.2 Soweit für die jeweilige Vertragsleistung anwendbar, erbringt der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungen bzw. Beistellungen: (a) Der Kunde stellt dem Dienstleister rechtzeitig im vereinbarten, sonst in angemessenem Format alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich, aktua- lisiert der Kunde diese Daten und Informationen. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten und Informationen verantwortlich; der Dienstleister ist nicht zu einer Überprüfung verpflichtet. (b) Der Kunde gewährt dem Dienstleister Zugang zu Räumlichkeiten, Gebäuden, Infrastruktur, Systemen und Tools, die in der Verfügungsgewalt des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter stehen, soweit ein solcher Zugang zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Diese Mitwirkungen und Beistellungen können in den Teilen B - E dieser Vertragsbedingungen und/oder im Vertrag näher konkretisiert und/oder durch weitere Mitwirkungen und Beistellungen ergänzt oder eingeschränkt werden. 4.3 Der Dienstleister ist nicht für Konsequenzen verantwortlich, die aus einer nicht ordnungsgemäßen und/oder ver- spätet erbrachten Mitwirkung oder Beistellung des Kunden resultieren. Etwaige Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer einer solchen Verletzung, zuzüglich einer angemessenen Zeit zur ordnungsgemäßen Fortführung der be- troffenen Vertragsleistungen. Der Kunde erstattet dem Dienstleister die zusätzlichen Aufwände des Dienstleisters, die aus einer solchen Verletzung des Kunden resultieren. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben unberührt.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Abrechnung 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. 15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen. 15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 15.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.