Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten Teil eines Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen, etc.) maßgeblich. (2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürg- schaftsbank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug mitteilt. (3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo (nachfolgend „sonstige Kredite“) und erbringt der Kreditnehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die verbürgten und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.
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Samples: Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb), Allgemeine Bürgschaftsbestimmungen Kredit (Abb)
Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten Teil eines Kredits Kredites ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen, Tilgungen etc.) maßgeblich.
(2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürg- schaftsbank Bürgschafts- bank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug mitteilt.
(3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo (nachfolgend „sonstige Kredite“) und erbringt der Kreditnehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die verbürgten ver- bürgten und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.
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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten ver- bürgten Teil eines Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen, etc.) maßgeblich.
(2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürg- schaftsbank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug Leistungsver- zug mitteilt.
(3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo (nachfolgend „sonstige Kredite“) und erbringt der Kreditnehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die verbürgten und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen Pfändun- gen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.
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Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten verbürgten Teil eines Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen, etc.) maßgeblich.
(2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürg- schaftsbank Bürgschaftsbank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug mitteilt.
(3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo (nachfolgend „sonstige Kredite“") und erbringt der Kreditnehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die verbürgten und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten verbürgten Teil eines Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender verrech- nender Beträge (Kosten, Tilgungen, etc.) maßgeblich.
(2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürg- schaftsbank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank Bürgschafts- bank nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug Leis- tungsverzug mitteilt.
(3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo Obli- go (nachfolgend „sonstige Kredite“) und erbringt der Kreditnehmer Kreditneh- mer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die verbürgten und die sonstigen Kredite angerechnetangerech- net. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund von GehaltsabtretungenGehaltsabtre- tungen, Pfändungen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.
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Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten verbürgten Teil eines Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen, etc.) maßgeblich.
(2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürg- schaftsbank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug Leistungsver- zug mitteilt.
(3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo (nachfolgend „sonstige Kredite“) und erbringt der Kreditnehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die verbürgten und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen Pfändun- gen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.
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Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten verbürgten Teil eines Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender verrechnen- der Beträge (Kosten, Tilgungen, etc.) maßgeblich.
(2) Zins- und Tilgungsleistungen gelten im Verhältnis zur Bürg- schaftsbank als erfolgt, wenn die Hausbank der Bürgschaftsbank nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug mitteilt.
(3) Gewährt die Hausbank weitere Kredite unter eigenem Obligo (nachfolgend „sonstige Kredite“) und erbringt der Kreditnehmer nur Teilleistungen auf fällige Beträge, gelten diese als anteilig auf die verbürgten und die sonstigen Kredite angerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund von Gehaltsabtretungen, Pfändungen und Zahlungen Dritter zugunsten des Kreditnehmers.
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