Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten Teil eines Kredites ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen etc.) maßgeblich.
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Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten verbürgten Teil eines Kredites Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen Tilgungen, etc.) maßgeblich.
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Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten Teil eines Kredites Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen Tilgungen, etc.) maßgeblich.
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Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten verbürgten Teil eines Kredites Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender verrechnen- der Beträge (Kosten, Tilgungen Tilgungen, etc.) maßgeblich.
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Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten verbürgten Teil eines Kredites Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender verrech- nender Beträge (Kosten, Tilgungen Tilgungen, etc.) maßgeblich.
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Verrechnung, Rückstände. (1) Das Verhältnis zwischen dem verbürgten und dem nicht verbürg- ten ver- bürgten Teil eines Kredites Kredits ist für die Aufteilung zu verrechnender Beträge (Kosten, Tilgungen Tilgungen, etc.) maßgeblich.
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