Versetzung und Abordnung Musterklauseln

Versetzung und Abordnung. (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann im Rahmen ihres bzw. seines Dienst- vertrages aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auf einen anderen Arbeitsplatz in derselben Einrichtung umgesetzt oder in eine andere Einrichtung derselben Dienstgeberin bzw. desselben Dienstgebers versetzt oder abgeordnet werden. 2Vor der Umsetzung, Ver- setzung oder Abordnung ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu hören.
Versetzung und Abordnung. (§ 4 Abs. 1)
Versetzung und Abordnung. (§ 4 Abs. 1 TV-L)‌ Mitarbeiterinnen können auch während der Probezeit ohne ihre Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden. Dabei sind die Begriffe "Versetzung und Abordnung" entsprechend dem bisherigen Ver- ständnis durch den Tarifvertrag definiert worden (siehe Protokollerklärungen 1 und 2 zu § 4 Abs. 1 TV-L). Eine Versetzung ist – anders als die Abordnung – zu einem anderen Anstellungsträger nicht möglich. Will eine Mitarbeiterin auf Dauer eine Tätigkeit bei einem anderen Anstellungsträger ausüben, kommt nur die Beendigung des bisherigen Dienst- verhältnisses und eine Neubegründung bei dem neuen Anstellungsträger in Betracht. Nach dem Urteil des BAG vom 22.01.2004 – 1 AZR 495/01 –, das u. a. auch Bezug auf das Urteil des BVerG vom 24.01.1991 – 2 C 16/88 – nimmt, ist eine Dienststelle organi- sationsrechtlich und im Sinne des Versetzungsbegriffs gleichbedeutend mit einer Behör- de. Behörde ist eine organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln eines Trägers öffentlicher Verwaltung, die, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet, dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein. Nach dem BAG kommt es für die Bestimmung der Dienststelle (im Sinne des Verset- zungsrechts) weder auf den Sprachgebrauch der Vertragsparteien noch auf personalver- tretungsrechtliche Vorgaben an, sondern auf den organisationsrechtlichen Dienststellen- begriff. Kindertageseinrichtungen fehlt es danach an der notwendigen organisatorischen Selbst- ständigkeit, um eine Dienststelle bzw. ein Betrieb im Sinne der Protokollerklärungen zu § 4 Abs. 1 TV-L zu sein – unabhängig davon, ob die Trägerschaft bei der Kirchen- gemeinde, bei einem Kindertagesstättenverband oder bei einem Kirchenkreis/Kirchen- kreisverband liegt.
Versetzung und Abordnung. “ „4.8 Fort- und Weiterbildung“ Für Gleichgestellte und behinderte Lehrkräfte mit dem Grad 30 und 40 gelten folgende Bereiche dieser Integrationsvereinbarung ebenso: „4. 3 Prävention“ „ 4.4.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan, Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen“

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.