Arbeitnehmerhaftung Musterklauseln

Arbeitnehmerhaftung. Die Mitarbeitenden haften gegenüber der Arbeitgeberin für den Schaden, den sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Arbeitnehmerhaftung. 1) Die Arbeitnehmerhaftung ist beschränkt auf Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln entstehen.
Arbeitnehmerhaftung. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen haften Arbeitnehmer für eine mit Mängeln behaftete Arbeitsleistung nur, wenn die „Schlechtleistung“ vorsätzlich oder fahr- lässig verursacht worden ist. In der bis zum 14.07.2005 geltenden Fassung des MTV Druckindustrie hatten die Tarifvertragsparteien in einer Durchführungsbestimmung zum MTV geregelt, dass nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet wird. An diesem Willen der Tarifvertragsparteien hat sich – auch wenn es diese Durchfüh- rungsbestimmung mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr gibt – grundsätzlich nichts geändert. Wenn im Einzelfall Meinungs- verschiedenheiten über die Schuldfrage bzw. über den „Grad des Verschuldens“ bestehen, sollte der Betriebsrat zur Vermittlung einbezogen werden. Ergänzende Regelungen zum Gesundheitsschutz finden sich in den §§ 1, 3 ff. ArbSchG vom 07.07.1996. Zeitschriften im Sinne dieses Tarifvertrages sind ausschließlich Titel, die regelmäßig erscheinen und im Einzelabonnement oder Einzelverkauf vertrieben werden. (Schiedsspruch vom 7.11.1975) Unter regelmäßig erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften sind solche zu ver- stehen, deren Erscheinen im Voraus festgelegt ist und sich in einer bestimmten Periode wiederholt.
Arbeitnehmerhaftung. Die bisher in § 14 BAT/BAT-O bzw. § 11 a MTArb/MTArb-O geregelte Schadens- haftung wurde nicht in den TVöD übernommen. Damit gelten auch für die Beschäf- tigten des Bundes im Innenverhältnis zu ihrem Arbeitgeber Bund die allgemeinen Es wird empfohlen, die Beschäftigten zeitnah über die neuen Haftungsgrund- sätze zu informieren sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, eigene Versiche- rungen abzuschließen. Im Hinblick auf den notwendigen zeitlichen Vorlauf bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit Einverstanden, dass für eine Übergangszeit bis zum 31. Xxxx 2006 die bisherigen Haftungsgrundsätze weiterhin Anwendung finden.
Arbeitnehmerhaftung. (§ 10 DienstVO, § 3 Abs. 7 TV-L)‌ Die bisher in § 14 BAT beziehungsweise § 11 a MTArb geregelte Schadenshaftung wurde inhaltsgleich in den TV-L übernommen. Im Interesse einer Gleichbehandlung von Beam- tinnen und Arbeitnehmerinnen wird auch für die Arbeitnehmerhaftung weiterhin auf die für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Bereich unsere Landeskirche gelten- den Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Der Begriff "Bestimmungen" ist weitergehend als der Begriff "Vorschriften" und erfasst deshalb auch Dienstanweisun- gen, Runderlasse usw.

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