Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für Nichtbehin derte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätz lich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten ange- boten werden können. Die berechtigten Belange der Dienststelle sind dabei zu be rücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehinderten vertretung müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst einen begründeten Antrag auf Verset zung, Abordnung oder Umsetzung stellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für Nichtbehin derteNichtbehinderte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätz lich grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten ange- boten angeboten werden können. Die berechtigten Belange der Dienststelle sind dabei zu be rücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehinderten vertretung Schwerbehindertenvertretung müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst einen begründeten Antrag auf Verset zungVersetzung, Abordnung oder Umsetzung stellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach (§ 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für Nichtbehin derteNichtbehinderte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätz lich grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten ange- boten angeboten werden können. Die berechtigten Belange der Dienststelle sind dabei zu be rücksichtigenkörinen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehinderten vertretung Schwerbehindertenvertretung müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst einen begründeten Antrag auf Verset zungVersetzung, Abordnung oder Umsetzung stellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für Nichtbehin Nichtbehin- derte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätz grundsätz- lich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten ange- boten werden können. Die berechtigten Belange der Dienststelle sind dabei zu be rücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehinderten vertretung Schwerbehindertenvertretung müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst einen begründeten Antrag auf Verset Verset- zung, Abordnung oder Umsetzung stellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
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Samples: Integrationsvereinbarung
Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für Nichtbehin derteNichtbehinderte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätz lich grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche be- rufliche Entwicklungsmöglichkeiten ange- boten angeboten werden können. Die berechtigten Belange Berechtigte Xxxxxxx der Dienststelle Dienststel- le sind dabei zu be rücksichtigenberücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehinderten vertretung müssen Schwerbehindertenvertretung müs- sen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst einen begründeten Antrag angemessene Gründe auf Verset zungVersetzung, Abordnung oder Umsetzung stellendarlegen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
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Samples: Inklusionsvereinbarung
Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für Nichtbehin derteNichtbe- hinderte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätz lich grund- sätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens min- destens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten ange- boten Entwicklungsmöglich- keiten angeboten werden können. Die berechtigten Belange der Dienststelle sind dabei zu be rücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehinderten vertretung Schwerbehindertenvertretung müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst einen begründeten Antrag auf Verset zungVer- setzung, Abordnung oder Umsetzung stellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
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Samples: Integrationsvereinbarung