Common use of Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen Clause in Contracts

Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für Nichtbehinderte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder be- rufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden können. Berechtigte Xxxxxxx der Dienststel- le sind dabei zu berücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehindertenvertretung müs- sen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst angemessene Gründe auf Versetzung, Abordnung oder Umsetzung darlegen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.

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Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für Nichtbehinderte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder be- rufliche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden können. Berechtigte Xxxxxxx der Dienststel- le sind dabei zu berücksichtigenkörinen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehindertenvertretung müs- sen müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst angemessene Gründe einen begründeten Antrag auf Versetzung, Abordnung oder Umsetzung darlegenstellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.

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Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für NichtbehinderteNichtbehin- derte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätzlich grundsätz- lich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder be- rufliche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten ange- boten werden können. Berechtigte Xxxxxxx der Dienststel- le sind dabei zu berücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehindertenvertretung müs- sen müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst angemessene Gründe einen begründeten Antrag auf VersetzungVerset- zung, Abordnung oder Umsetzung darlegenstellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.

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Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für NichtbehinderteNichtbehin­ derte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätzlich grundsätz­ lich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder be- rufliche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten ange- boten werden können. Berechtigte Xxxxxxx Die berechtigten Belange der Dienststel- le Dienststelle sind dabei zu berücksichtigenbe­ rücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehindertenvertretung müs- sen Schwerbehinderten­ vertretung müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst angemessene Gründe einen begründeten Antrag auf VersetzungVerset­ zung, Abordnung oder Umsetzung darlegenstellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.

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Versetzungen – Abordnungen – Umsetzungen. Für schwerbehinderte Beschäftigte ist es in der Regel schwieriger als für NichtbehinderteNichtbe- hinderte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher grundsätzlich grund- sätzlich nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen dabei mindestens min- destens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder be- rufliche Entwicklungsmöglichkeiten berufliche Entwicklungsmöglich- keiten angeboten werden können. Berechtigte Xxxxxxx der Dienststel- le sind dabei zu berücksichtigen. Betroffene schwerbehinderte Beschäftigte und die zuständige Schwerbehindertenvertretung müs- sen müssen frühzeitig vorher gehört werden. Soweit schwerbehinderte Beschäftigte selbst angemessene Gründe einen begründeten Antrag auf VersetzungVer- setzung, Abordnung oder Umsetzung darlegenstellen, soll dem entsprochen werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.

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