Schwerbehindertenvertretung Musterklauseln

Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle be­ schäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich Zu- und Ab­ gänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinde­ rung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen, insbesondere baulichen, organisatori­ schen und personalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehin­ derten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, un­ verzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu ent­ scheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle be- schäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr zeitnah Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinderung mit- zuteilen. Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu ent- scheiden (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Schwerbehindertenvertretung. Wenn die/der suchtauffällige Beschäftigte behindert ist, wird die Schwerbehin- dertenvertretung in das Verfahren ab Ziffer 8.1 einbezogen.
Schwerbehindertenvertretung. 11.2.1 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindertenvertretung. 1. Bezug zu den Anwendungsleitlinien Die hierzu getroffenen Ausführungen in der jeweils gültigen Fassung der Anwendungsleitlinien gelten analog für den schulischen Bereich. 1. Bezug zur VV Teilhabe Die hierzu getroffenen Ausführungen in der jeweils gültigen Fassung der VV Teilhabe gelten analog für den schulischen Bereich. 2.
Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Umsetzung der Bestimmungen des SGB IX und dieser Vereinbarung im Interesse der schwerbehinderten Menschen zu begleiten (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Sie hat darüber hinaus die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in der gemeinsamen Einrichtung zu fördern, die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie hat nicht nur die Interessen einzelner schwerbehinderter Menschen, sondern auch die der schwerbehinderten Menschen der gemeinsamen Einrichtung in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die Geschäftsführung hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt das Jobcenter Schwerin. (§ 96 Absatz 8 SGB IX). Das Jobcenter Schwerin hat der Schwerbehindertenvertretung die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Dabei wird die beabsichtigte Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Geschäftsführung frühzeitig angezeigt. Die entstehenden Kosten trägt, auch für den/die Stellvertreter, das Jobcenter Schwerin (§ 96 Abs. 4 und 8 SGB IX). Die persönlichen Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertreter sind in § 96 SGB IX geregelt. In Ausübung ihres Amtes dürfen sie nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Schwerbehindertenvertretung. Vorgesetzte und Beschäftigte können sich jederzeit, auch präventiv, bei der Schwerbehindertenvertretung beraten lassen, insbesondere dann, wenn es sich um Schwerbehinderte oder Gleichgestellte handelt, ein Verfahren auf Feststellung läuft oder wenn durch längere Erkrankung eine Behinderung droht. Die Schwerbehindertenvertretung berät und begleitet sie vor, während und nach einem BEM-Gespräch. - Sozialpsychologische Mitarbeiterberatung Vorgesetzte und Beschäftigte können sich vor einem BEM-Gespräch von MiBa beraten lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Arbeitsunfähigkeit (die dem BEM-Verfahren vorausging) ein Zusammenhang mit psychischen und/oder psychosozialen Problemen im privaten oder beruflichen Umfeld besteht.
Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung wird nach den Vorschriften des SGB IX gewählt. Sie nimmt ihre Aufgaben nach dem SGB IX und dem Betriebsverfassungsgesetz zum Wohle der schwerbehinderten Mitarbeiter' wahr. Der Vertrauensmann/die Vertrauensfrau der schwerbehinderten Mitarbeiter wird im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben auf seinen/ihren Wunsch von seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit. Der Vertrauensmann/die Vertrauensfrau haben grundsätzlich das Recht, für Bildungs- und Schulungsveranstaltungen, die Schwerbehindertenthemen betreffen und für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, freigestellt zu werden. Dies gilt auch für die gewählten Stellvertreter, wenn wegen ihrer ständigen Heranziehung, häufigen Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit oder eines Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in absehbarer Zeit die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist. Darüber hinaus kann eine Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in öffentlich-rechtlichen Organen im Rahmen der Mandatsträgerregelung erfolgen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Mitarbeiter oder die schwerbehinderten Mitarbeiter als Gruppe berühren, gemäß den Vorschriften des SGB IX zu beteiligen.
Schwerbehindertenvertretung. Soweit schwerbehinderte Menschen eingestellt werden sollen, ist die Schwerbehin- dertenvertretung von der Schulleitung nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten und anzuhören. Im Übrigen wird für die Einstellung von Lehrpersonen auf die VwV „Ein- stellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern“ in ihrer jeweils gelten- den Fassung verwiesen. PAB - Handreichung Anhang „Verträge“
Schwerbehindertenvertretung. 1 Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung