Versicherte Anlagen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers a) als Inhaber eines Heizöltankes oder eines oberirdischen Flüssiggastankes zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Batterietanks gelten als ein Tank) in einem innerhalb dieses Versicherungsscheines oder seinen Nachträgen angegebenen mitversicherten Einfamilienhauses (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines mitbewohnten Zweifamilienhauses. Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinaus gehende Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind; b) für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anders bestimmt ist, finden die AHB Anwendung. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Versicherte Anlagen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) Versicherungsnehmers als Inhaber einer privat genutzten häuslichen Abwassergrube, eines Heizöltankes Heiz- öltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastankes Flüssiggastanks zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von maximal 10.000 Liter (Batterietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nennfüllgewischt bei Flüssiggastanks von maximal 4 Tonnen in einem innerhalb dieses Versicherungsscheines oder seinen Nachträgen angegebenen mitversicherten Einfamilienhauses selbstbewohnten Einfamilienhaus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines mitbewohnten Zweifamilienhauses. Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen Wohnhauses – sofern sich in diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinaus gehende Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind;
b) nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers Gewäs- sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer 13.8.1 genannten Anlagen im Inland der EU oder EFTA gelegen sind. Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anders bestimmt ist, finden die AL AHB 2008 Anwendung. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Versicherte Anlagen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
a) Versicherungsnehmers als Inhaber einer privat genutzten häuslichen Abwassergrube, eines Heizöltankes Heiz- öltanks oder eines oberirdischen Flüssiggastankes Flüssiggastanks zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem Fassungsvermögen bei Heizöltanks von maximal 10.000 Liter (Batterietanks gelten als ein Tank) bzw. einem Nennfüllgewischt bei Flüssiggastanks von maximal 4 Tonnen in einem innerhalb dieses Versicherungsscheines oder seinen Nachträgen angegebenen mitversicherten Einfamilienhauses selbstbewohnten Einfamilienhaus (bzw. einer Doppelhaushälfte) oder eines mitbewohnten Zweifamilienhauses. Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen Wohnhauses – sofern sich in diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinaus gehende Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind;
b) nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden – für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers Gewäs- sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unter Ziffer 14.8.1 genannten Anlagen im Inland der EU oder EFTA gelegen sind. Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anders bestimmt ist, finden die AL AHB 2008 Anwendung. Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung