Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes. Die vorliegende Versicherung dient dem Schutz des versicherten Leasing- bzw. Kreditnehmers (nachfolgend «Finanzierungsnehmer» genannt) als versicherte Person bei Erwerbsunfähigkeit infolge Unfall oder Krankheit sowie bei unverschuldeter vollständiger Arbeitslosigkeit (für «Secure4you+») gemäss AVB. Die Versicherungs- leistungen werden ausschliesslich an Santander Consumer Finance Schweiz AG (nachfolgend SCF genannt) als Versicherungsnehmerin, in Anrechnung bzw. in Abgeltung der im Leasing- bzw. Kreditvertrag (nachfolgend «Finanzierungsvertrag» genannt) zwischen SCF und dem Finanzierungsnehmer vereinbarten Zahlungsver- pflichtung, ausgerichtet. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die konkreten Leistungsvoraussetzungen, die Leistungsausschlüsse und der Leistungsumfang sind in den AVB abschliessend beschrieben. Die Versicherungsprämie wird durch SCF zusammen mit der monatlichen Rate gemäss Finanzierungsvertrag belastet. Die Prämienhöhe geht aus dem Finanzierungsvertrag mit SCF hervor. Die weiteren Pflichten der versicherten Person, insbesondere die Mitwirkungspflicht im Schaden- fall, sind in den AVB beschrieben.
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Offerte bzw. dem vorliegenden Vertrag. Die Höhe der Prämie hängt von den im Versicherungsvertrag versicherten Risiken und dem gewünschten Umfang des Versicherungsschutzes ab. Alle Angaben zur Prämie sind der Offerte, bzw. der Police zu ent- nehmen. Bei Abklärungen zum Versicherungsvertrag, wie beispielsweise betreffend die Prüfung von Versicherungs- leistungen, betreffend die Gefahrserhöhung oder die Anzeigepflichtverletzung hat die Versicherungsnehme- rin mitzuwirken und der LSM alle sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, diese bei Dritten zuhanden der LSM einzuholen und Dritte, falls erforderlich, schriftlich zu ermächtigen, der LSM die entsprechende Informationen, Unterlagen etc. auszuhändigen. Die LSM ist zudem berechtigt, eigene Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die LSM kann den Vertrag durch Kündigung beenden, wenn erhebliche Gefahrentatsachen durch die Versi- cherungsnehmerin beim Abschluss der Versicherung verschwiegen oder der LSM unrichtig mitgeteilt wur- den. Dieses Kündigungsrecht erlischt vier Wochen nach Kenntnisnahme von der Verletzung der Anzeige- pflicht. Im Falle von Versicherungsbetrug kann die LSM per sofort rückwirkend vom Versicherungsvertrag zurück- treten.
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag, der Offerte bzw. der Police sowie aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, gegebenenfalls aus den Besonderen Bedingungen oder den Zusatz- bedingungen. Die Höhe der Prämie hängt von den im Versicherungsvertrag versicherten Risiken und dem gewünschten Umfang der Versicherungsdeckung ab. Alle Angaben zur Prämie und zu allfälligen Gebühren entnehmen Sie dem Antrag, der Offerte bzw. der Police.
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Police und aus den Versicherungsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Chubb Affinity – Professional Protection, Kollektivversicherung nach VVG). - Schäden infolge Geisteskrankheiten, psychischen und neurotischen Erkrankungen sowie Depressionen - Schäden infolge Trunkenheit (Blutalkoholgehalt von mehr als 0,8 °/00) bzw. Konsum von nicht verordneten Medikamenten oder Betäubungsmitteln - Schäden infolge Schwangerschaft, Niederkunft und deren Komplikationen; - Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen als Berufssportler oder als Amateur mit Anerkennung durch den entsprechenden Sportverband. - Unfälle der versicherten Person bei der Ausübung von Gefahrensportarten. Diese sind z.B. Base-Jumping, Fullcontact-Wettkämpfe (bspw. Boxwettkämpfe), Karate-extrem (Zertrümmern von Back- oder Ziegelsteinen oder dicken Brettern mit Handkante, Kopf oder Fuss), Downhill-Biking-Rennen, Rollbrettabfahrten (sofern wettkampfmässig oder auf Geschwindigkeit betrieben), Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten, Speedflying, Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern, Hydrospeed / Riverboogie (Wildwasserfahrt bäuchlings auf Schwimmbob liegend) und andere Aktivitäten mit vergleichbarem Risiko. - Unfälle der versicherten Person - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach Schweizer Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; - Unfälle bei Flügen ausserhalb des reinen Passagiertransports. Dies beinhaltet Flüge zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten in der Luft z.B. Fotografie, Vermessung, Suche und Rettung, Fernseh- und Filmproduktion, Lehrflüge, medizinische Transporte, Flüge zu Bohrinseln, landwirtschaftliche Flüge, Bauwesen und Observierung/Patrouille; - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
Versicherte Risiken und Umfang des Versicherungsschutzes. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag/der Offerte beziehungsweise der Police und aus den Vertragsbedingungen. a) Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Markel Pro Berater CH v1). Versicherungsschutz besteht für die in der Police benannten Tätigkeiten. Soweit vereinbart besteht über die Betriebshaftpflichtversicherung (Markel Pro Berater CH v1) darüber hinaus Versicherungsschutz für Personen und Sachschäden wegen Haftpflichtansprüchen aus der Unterhaltung eines Betriebs. b) Die Versicherungsleistung wird in CHF bis zur Höhe des ersatzpflichtigen Schadens, maximal den Entschädigungsgrenzen und der Versicherungssumme gemäss der Angaben in dieser Police erbracht. Weitere Beschränkungen der Ersatzpflicht ergeben sich aus Markel Pro Berater CH Abschnitt H Leistungsobergrenzen des Versicherers.

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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.