Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko Musterklauseln

Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko. In der Vollkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zer- störung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Schadenereignisse: Schadenereignisse der Teilkasko A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko. Unfall A.2.3.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Deshalb liegt beispielsweise in folgenden Fällen kein Unfallschaden vor: • Die Ladung verrutscht allein deshalb, weil der Fahrer das Fahrzeug bremst und verursacht einen Schaden am Fahrzeug. • Ein Bedienungsfehler des Fahrers ist alleinige Ursache eines Schadens am Fahrzeug.
Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko. In der Vollkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zer- störung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Schadenereignisse: Schadenereignisse der Teilkasko A.2.3.1 Alles, was in der Teilkasko versichert ist, ist auch in der Vollkasko versi- chert. Unfall A.2.3.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Mögliche Ursachen eines Unfalls, etwa einer Fahrzeugkollision, können beispielsweise sein: • Ihnen unterläuft ein Fahrfehler. • Wetterereignisse wie Aquaplaning, Blitzeis oder Nebel. • Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen. • Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs. In folgenden Fällen liegt beispielsweise kein Unfallschaden vor: • Die Ladung verrutscht allein deshalb, weil der Fahrer das Fahrzeug bremst und verursacht einen Schaden am Fahrzeug. • Ein Bedienungsfehler des Fahrers ist alleinige Ursache eines Schadens am Fahrzeug. Zusätzlicher Versicherungsschutz • Bei Gespannen gilt: In der Versicherung des ziehenden Fahrzeugs sind gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen mitversichert (z. B. Rangierschäden, Schä- den beim An-/Abhängen, Schlingerschäden). Voraussetzung: Sie sind Eigentümer des gezogenen Fahrzeugs. • Für Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein geplatzter Rei- fen ist.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.