Common use of Versicherungen und Entschädigungsleistungen Clause in Contracts

Versicherungen und Entschädigungsleistungen. 7.1 Der LN ist verpflichtet, für den Leasinggegenstand auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Leasinggegenstand auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und gegebenenfalls gegen Maschinenbruch zu versichern. Nach der jeweiligen Gefahrenlage schließt der LN für den Leasinggegenstand eine Mobilien-Kasko-Versicherung, eine Schwachstromanlagenversicherung, oder eine andere branchen- und gegenstandsübliche Versicherung auf seine Kosten ab. Die Versicherungen sind bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des Leasinggegenstandes aufrecht zu erhalten. Soweit der LN die Versicherungen für den Leasinggegenstand selbst abschließt, tritt der LN dem LG die Ansprüche aus den oben genannten Versicherungen zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Leasingvertrag hiermit ab; der LG nimmt die Abtretung hiermit an. Der LN ist verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft die Übertragung seiner Versicherungsansprüche anzuzeigen und die Erteilung eines Sicherungsscheines zugunsten des LG bei seiner Versicherung zu beantragen. Der LN hat dem LG den Abschluss der Versicherung unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme des Leasinggegenstandes nachzuweisen. Kommt der LN dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der LG berechtigt - aber nicht verpflichtet - eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LG ist ferner berechtigt, bei ihm zur Kenntnis gelangten Versicherungsrückständen diese auf Kosten des LN auszugleichen.

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Versicherungen und Entschädigungsleistungen. 7.1 Der LN ist verpflichtet, für den Leasinggegenstand auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Leasinggegenstand auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Einbruch, Einbruch und Diebstahl und gegebenenfalls gegen Maschinenbruch zu versichern. Nach der jeweiligen Gefahrenlage Ist Computer- Hardware Vertragsgegenstand, schließt der LN für den Leasinggegenstand eine Mobilien-Kasko-VersicherungElektronikversicherung ab, ist Software Vertragsgegenstand eine SchwachstromanlagenversicherungDaten- oder erweiterte Datenversicherung, oder eine andere branchen- und gegenstandsübliche Versicherung auf seine Kosten ab. Die Versicherungen sind bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des Leasinggegenstandes aufrecht zu erhalten. Soweit der LN die Versicherungen für den Leasinggegenstand selbst abschließt, tritt der LN dem LG die Ansprüche aus den oben genannten Versicherungen zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Leasingvertrag hiermit ab; der LG nimmt die Abtretung hiermit an. Der LN ist verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft die Übertragung seiner Versicherungsansprüche anzuzeigen und die Erteilung eines Sicherungsscheines zugunsten des LG bei seiner Versicherung zu beantragen. Der LN hat dem LG den Abschluss der Versicherung unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme des Leasinggegenstandes nachzuweisen. Kommt der LN dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der LG berechtigt - aber nicht verpflichtet - eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LG ist ferner berechtigt, bei ihm zur Kenntnis gelangten Versicherungsrückständen diese auf Kosten des LN auszugleichen.

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Versicherungen und Entschädigungsleistungen. 7.1 Der LN ist verpflichtet, für den Leasinggegenstand auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Leasinggegenstand auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl Einbruch und gegebenenfalls gegen Maschinenbruch zu versichern. Nach der jeweiligen Gefahrenlage Ist Computer-Hardware Vertragsgegenstand, schließt der LN für den Leasinggegenstand eine Mobilien-Kasko-VersicherungElektronikversicherung, ist Software Vertragsgegenstand eine Schwachstromanlagenversicherung, Daten- oder eine andere branchen- und gegenstandsübliche Versicherung erweiterte Datenversicherung auf seine Kosten ab. Die Versicherungen sind bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des Leasinggegenstandes aufrecht zu erhalten. Soweit der LN die Versicherungen für den Leasinggegenstand selbst abschließt, tritt der LN dem LG die Ansprüche aus den oben genannten Versicherungen zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Leasingvertrag hiermit ab; der LG nimmt die Abtretung hiermit an. Der LN ist verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft die Übertragung seiner Versicherungsansprüche anzuzeigen und die Erteilung eines Sicherungsscheines zugunsten des LG bei seiner Versicherung zu beantragen. Der LN hat dem LG den Abschluss der Versicherung unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme des Leasinggegenstandes nachzuweisen. Kommt der LN dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der LG berechtigt - aber nicht verpflichtet - eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LG ist ferner berechtigt, bei ihm zur Kenntnis gelangten Versicherungsrückständen diese auf Kosten des LN auszugleichen.

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Versicherungen und Entschädigungsleistungen. 7.1 Der LN ist verpflichtet, für den Leasinggegenstand auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Leasinggegenstand auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Einbruch, Einbruch und Diebstahl und gegebenenfalls gegen Maschinenbruch zu versichern. Nach der jeweiligen Gefahrenlage Ist Computer- Hardware Vertragsgegenstand, schließt der LN für den Leasinggegenstand eine Mobilien-Kasko-VersicherungElektronikversicherung, ist Software Vertragsgegenstand eine Schwachstromanlagenversicherung, Daten- oder eine andere branchen- und gegenstandsübliche Versicherung auf erweiterte Datenversicherungauf seine Kosten ab. Die Versicherungen sind bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des Leasinggegenstandes aufrecht zu erhalten. Soweit der LN die Versicherungen für den Leasinggegenstand selbst abschließt, tritt der LN dem LG die Ansprüche aus den oben genannten Versicherungen zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Leasingvertrag hiermit ab; der LG nimmt die Abtretung hiermit an. Der LN ist verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft die Übertragung seiner Versicherungsansprüche anzuzeigen und die Erteilung eines Sicherungsscheines zugunsten des LG bei seiner Versicherung zu beantragen. Der LN hat dem LG den Abschluss der Versicherung unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme des Leasinggegenstandes nachzuweisen. Kommt der LN dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der LG berechtigt - -– aber nicht verpflichtet - eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LG ist ferner berechtigt, bei ihm zur Kenntnis gelangten Versicherungsrückständen diese auf Kosten des LN auszugleichen.

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Versicherungen und Entschädigungsleistungen. 7.1 Der LN ist verpflichtet, für den Leasinggegenstand auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Leasinggegenstand auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und gegebenenfalls gegen Maschinenbruch zu versichern. Nach der jeweiligen Gefahrenlage schließt der LN für den Leasinggegenstand eine Mobilien-Kasko-Versicherung, eine Schwachstromanlagenversicherung, oder eine andere branchen- und gegenstandsübliche Versicherung auf seine Kosten ab. Die Versicherungen sind bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des Leasinggegenstandes aufrecht zu erhalten. Soweit der LN die Versicherungen für den Leasinggegenstand selbst abschließt, tritt der LN dem LG die Ansprüche aus den oben genannten Versicherungen zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Leasingvertrag hiermit ab; der LG nimmt die Abtretung hiermit an. Der LN ist verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft die Übertragung seiner Versicherungsansprüche anzuzeigen und die Erteilung eines Sicherungsscheines zugunsten des LG bei seiner Versicherung zu beantragen. Der LN hat dem LG den Abschluss der Versicherung unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme des Leasinggegenstandes nachzuweisen. Kommt der LN dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der LG berechtigt - aber nicht verpflichtet - eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LG ist ferner berechtigt, bei ihm zur Kenntnis gelangten Versicherungsrückständen diese auf Kosten des LN auszugleichen.

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Versicherungen und Entschädigungsleistungen. 7.1 Der LN ist verpflichtet, für den Leasinggegenstand auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Leasinggegenstand auf seine Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Einbruch, Einbruch und Diebstahl und gegebenenfalls gegen Maschinenbruch zu versichern. Nach der jeweiligen Gefahrenlage schließt der LN für den Leasinggegenstand eine Mobilien-Mobilien- Kasko-Versicherung, eine Schwachstromanlagenversicherung, oder eine andere branchen- und gegenstandsübliche Versicherung auf seine Kosten ab. Ist Computer- Hardware Vertragsgegenstand, schließt der LN für den Gegenstand eine Elektronikversicherung ab, ist Software Vertragsgegenstand eine Daten- oder erweiterte Datenversicherung, oder eine andere branchen- und gegenstandsübliche Versicherung ab. Die Versicherungen sind bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des Leasinggegenstandes aufrecht zu erhalten. Soweit der LN die Versicherungen für den Leasinggegenstand selbst abschließt, tritt der LN dem LG die Ansprüche aus den oben genannten Versicherungen zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Leasingvertrag hiermit ab; der LG nimmt die Abtretung hiermit an. Der LN ist verpflichtet, seiner Versicherungsgesellschaft die Übertragung seiner Versicherungsansprüche anzuzeigen und die Erteilung eines Sicherungsscheines zugunsten des LG bei seiner Versicherung zu beantragen. Der LN hat dem LG den Abschluss der Versicherung unaufgefordert unaufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme des Leasinggegenstandes nachzuweisen. Kommt der LN dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist der LG berechtigt - aber nicht verpflichtet - eine entsprechende Versicherung auf Kosten des LN abzuschließen. Der LG ist ferner berechtigt, bei ihm zur Kenntnis gelangten Versicherungsrückständen diese auf Kosten des LN auszugleichen.

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