Common use of Versicherungsbeginn und -ende Clause in Contracts

Versicherungsbeginn und -ende. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Grenzüberschreitung des Heimatlandes bei direkter Reise in das Gastland und endet spätes- tens bei Rückkunft mit der Grenzüberschreitung des Heimatlandes bei direkter Rückreise und/oder mit Beendigung bzw. Erfüllung des Zwecks des Auslandsaufenthaltes, wie z. B. des jeweiligen Studiums, Sprachkurses, der Ausbildung, der Au-pair-Tätigkeit oder des Gastaufenthaltes. Sollte der genaue Einreisetermin der zu versichernden Person noch nicht feststehen, kann der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages auch ohne Angabe der Laufzeit (Vertrags- beginn und Vertragsende) erfolgen. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckungszusage ab Einreise, sofern der Versicherungsnehmer den genauen Einreisetag innerhalb von zwei Tagen nach Einreise der zu versichernden Person bei der Klemmer International Versicherungsmakler GmbH anzeigt. Erfolgt die Bekanntgabe des genauen Einreisedatums zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Versicherer von Schäden, die bis dahin entstanden sind, von der Leistung befreit. 2.1.2 Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), nicht vor Antragseingang, nicht vor Zahlungseingang des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten. 2.1.3 Für Versicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geleistet. In der Reisekrankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für Krankheiten und Beschwerden einschließlich deren Folgen, die bei Antragstellung bereits bestanden oder der versicherten Person bekannt waren. Dies gilt auch für Schwangerschaften und deren Folgen, bei denen die Konzeption (Befruchtung) bereits vor Antritt der Reise, vor Versicherungsbeginn oder vor Beginn des Anschlussver- trages lag.

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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung, Reiseversicherung

Versicherungsbeginn und -ende. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Grenzüberschreitung des Heimatlandes bei direkter Reise in das Gastland und endet spätes- tens bei Rückkunft mit der Grenzüberschreitung des Heimatlandes bei direkter Rückreise und/oder mit Beendigung bzw. Erfüllung des Zwecks des Auslandsaufenthaltes, wie z. B. des jeweiligen Studiums, Sprachkurses, der Ausbildung, der Au-pair-Tätigkeit oder des Gastaufenthaltes. Sollte der genaue Einreisetermin der zu versichernden Person noch nicht feststehen, kann der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrages auch ohne Angabe der Laufzeit (Vertrags- beginn Vertragsbeginn und Vertragsende) erfolgen. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer eine vorläufige Deckungszusage ab Einreise, sofern der Versicherungsnehmer den genauen Einreisetag innerhalb von zwei Tagen nach Einreise der zu versichernden Person bei der Klemmer KLEMMER International Versicherungsmakler GmbH anzeigt. Assekuradeur GmbH. Erfolgt die Bekanntgabe Bekannt- gabe des genauen Einreisedatums zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Versicherer von Schäden, die bis dahin entstanden sind, von der Leistung befreit. 2.1.2 Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), nicht vor Antragseingang, nicht vor Zahlungseingang des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten. 2.1.3 Für Versicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geleistet. In der Reisekrankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für Krankheiten und Beschwerden einschließlich deren Folgen, die bei Antragstellung bereits bestanden oder der versicherten Person bekannt waren. Dies gilt auch für Schwangerschaften und deren Folgen, bei denen die Konzeption (Befruchtung) bereits vor Antritt der Reise, vor Versicherungsbeginn oder vor Beginn des Anschlussver- trages lag.

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Samples: Reiseversicherung, Reiseversicherung

Versicherungsbeginn und -ende. 2.1.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Grenzüberschreitung des Heimatlandes bei direkter Reise in das Gastland und endet spätes- tens bei Rückkunft mit der Grenzüberschreitung des Heimatlandes bei direkter Rückreise und/oder mit Beendigung bzw. Erfüllung des Zwecks des Auslandsaufenthaltes, wie z. B. des jeweiligen Studiums, Sprachkurses, der Ausbildung, der Au-pair-Tätigkeit oder des Gastaufenthaltes. RVB 04.2011 Sollte der genaue Einreisetermin der zu versichernden Person noch nicht feststehen, kann der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrages auch ohne Angabe der Laufzeit (Vertrags- beginn Vertragsbeginn und Vertragsende) erfolgen. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer eine vorläufige Deckungszusage ab Einreise, sofern der Versicherungsnehmer den genauen Einreisetag innerhalb von zwei Tagen nach Einreise der zu versichernden Person bei der Klemmer International Versicherungsmakler GmbH anzeigt. Erfolgt die Bekanntgabe des genauen Einreisedatums zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Versicherer von Schäden, die bis dahin entstanden sind, von der Leistung befreit. 2.1.2 Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), nicht vor Antragseingang, nicht vor Zahlungseingang des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten. 2.1.3 Für Versicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geleistet. In der Reisekrankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für Krankheiten und Beschwerden einschließlich deren Folgen, die bei Antragstellung bereits bestanden diagnostiziert oder der versicherten Person bekannt waren. Dies gilt auch für Schwangerschaften und deren FolgenSchwangerschaften, bei denen die Konzeption (Befruchtung) bereits vor Antritt der Reise, vor Versicherungsbeginn oder vor Beginn des Anschlussver- trages Anschlussvertrages lag.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Reiseversicherung