Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, gilt:
Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten. Für Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, gilt:
6.2.1 Versicherungsschutz für Ansprüche, die in den USA, US- Territorien oder Kanada geltend gemacht werden, besteht nur nach besonderer Vereinbarung. Ist Versicherungsschutz für Ansprüche vereinbart, die in den USA, US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden, gilt zusätzlich: Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abwei- chend von Ziffer 5.4 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts- kosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6.2.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
6.2.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.