Common use of Versicherungsleistung Pflege-Bonus Clause in Contracts

Versicherungsleistung Pflege-Bonus. 4.1 Wir erbringen einmalig eine Zahlung in Höhe von zehn Pro- zent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 15.000 Euro, wenn die versicherte Person nach Maßgabe die- ser Bedingungen während der Versicherungsdauer pflegebe- dürftig wird oder mindestens mittelschwere Demenz vorliegt. Eine Beantragung ist nur möglich, solange die versicherte Per- son lebt. Die Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer bleibt hiervon un- berührt. Ein Anspruch auf diese Versicherungsleistung besteht nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit oder mittelschwere Demenz der versicherten Person auf Umstände zurückzuführen ist, unter denen nach Nummer 7 die Todesfall-Leistung beschränkt ist. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperver- letzung oder Kräfteverfalls so hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Pflegebedürf- tigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht er- reicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden. Der Umfang der Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Bei Pflegebedürftigkeit leisten wir ab zwei Punkten. Mittelschwere Demenz ist gegeben, wenn die versicherte Per- son sechs Monate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkei- ten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden. Bei mittelschwerer Demenz leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden.

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Versicherungsleistung Pflege-Bonus. 4.1 Wir erbringen einmalig eine Zahlung in Höhe von zehn Pro- zent 10 Prozent der vereinbarten VersicherungssummeTodesfall-Leistung, maximal jedoch 15.000 Euro, wenn die versicherte Person nach Maßgabe die- ser dieser Bedingungen während wäh- rend der Versicherungsdauer pflegebe- dürftig pflegebedürftig wird oder mindestens min- destens mittelschwere Demenz vorliegt. Eine Beantragung des Pflege-Bonus ist nur möglich, solange die versicherte Per- son Person lebt. Die Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person Per- son während der Versicherungsdauer bleibt hiervon un- berührt. Ein Anspruch auf diese Versicherungsleistung besteht nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit oder mittelschwere Demenz der versicherten Person auf Umstände zurückzuführen ist, unter denen nach Nummer 7 die Todesfall-Leistung beschränkt istunberührt. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperver- letzung oder Kräfteverfalls so hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Pflegebedürf- tigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht er- reicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden. Der Umfang der Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Bei Pflegebedürftigkeit leisten wir ab zwei Punkten. Mittelschwere Demenz ist gegeben, wenn die versicherte Per- son sechs Monate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkei- ten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden. Bei mittelschwerer Demenz leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden. Bei mittelschwerer Demenz leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5).

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Versicherungsleistung Pflege-Bonus. 4.1 Wir erbringen einmalig eine Zahlung in Höhe von zehn Pro- zent Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 15.000 Euro, wenn die versicherte Person nach Maßgabe die- ser Bedingungen während der Versicherungsdauer pflegebe- dürftig wird oder mindestens mittelschwere Demenz vorliegt. Eine Beantragung ist nur möglich, solange die versicherte Per- son lebt. Die Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person Per- son während der Versicherungsdauer bleibt hiervon un- berührtunberührt. Ein Anspruch auf diese Versicherungsleistung besteht nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit oder mittelschwere Demenz der versicherten Person auf Umstände zurückzuführen ist, unter denen nach Nummer 7 die Todesfall-Leistung beschränkt ist. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperver- letzung oder Kräfteverfalls so hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Pflegebedürf- tigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht er- reicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden. Der Umfang der Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Bei Pflegebedürftigkeit leisten wir ab zwei Punkten. Mittelschwere Demenz ist gegeben, wenn die versicherte Per- son sechs Monate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkei- ten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden. Bei mittelschwerer Demenz leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden.

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Versicherungsleistung Pflege-Bonus. 4.1 Wir erbringen einmalig eine Zahlung in Höhe von zehn Pro- zent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 15.000 Euro, wenn die versicherte Person nach Maßgabe die- ser Bedingungen während der Versicherungsdauer pflegebe- dürftig wird oder mindestens mittelschwere Demenz vorliegt. Eine Beantragung ist nur möglich, solange die versicherte Per- son lebt. Die Versicherungsleistung bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer bleibt hiervon un- berührt. Ein Anspruch auf diese Versicherungsleistung besteht nicht, wenn die Pflegebedürftigkeit oder mittelschwere Demenz der versicherten Person auf Umstände zurückzuführen ist, unter denen nach Nummer 7 die Todesfall-Leistung beschränkt ist. Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperver- letzung oder Kräfteverfalls so hilflos gewesen ist, dass sie für Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedurfte. Pflegebedürf- tigkeit liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht er- reicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden. Der Umfang der Hilfestellung wird nach einer Punktetabelle ermittelt. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim ◼ Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Roll- stuhls – die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. ◼ Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. ◼ An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person trotz krankengerechter Kleidung nur mit Hilfe einer anderen Per- son an- oder ausziehen kann. ◼ Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink- gefäße – nur mit Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. ◼ Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von ei- ner anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, weil sie selbst die dafür erforderlichen Kör- perbewegungen nicht mehr ausführen kann. ◼ Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Un- terstützung einer anderen Person benötigt, weil sie – sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, – ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel Bettschüs- sel verrichten kann oder weil – der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Bei Pflegebedürftigkeit leisten wir ab zwei Punkten. Mittelschwere Demenz ist gegeben, wenn die versicherte Per- son sechs Monate ununterbrochen nicht mehr ohne fremde Hilfe zurechtkommt. Dies setzt den Verlust geistiger Fähigkei- ten voraus, der sich auf das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen wie folgt auswirkt: Die versicherte Person ◼ kann sich während einer Befragung kaum an relevante As- pekte ihres Lebens erinnern, z.B. an die Adresse, die lang- jährige Telefonnummer, die Namen naher Familienange- höriger wie die der Enkel oder den Namen der Schule, die sie zuletzt besucht hat, ◼ ist häufig desorientiert hinsichtlich Zeit (Datum, Wochen- tag, Jahreszeit etc.) oder Ort, ◼ kann Schwierigkeiten haben, beginnend bei 40 in Vierer- schritten oder beginnend bei 20 in Zweierschritten rück- wärts zu zählen, ◼ erinnert sich nur noch an einzelne Fakten, die sie selbst oder andere betreffen, ◼ braucht keine Hilfe beim Toilettengang oder Essen, kann aber Schwierigkeiten bei der Auswahl situationsgerechter Kleidung haben (z.B. wählt sie oft Hausschuhe für den Waldspaziergang). Oben stehender Definition der mittelschweren Demenz nebst Fallbeispielen liegt die Reisberg-Skala zugrunde (Global De- terioration Scale – GDS, Einteilung der Demenz in sieben Grade, Stand 08/2014). Nach Xxxxxxxx verläuft die Entwick- lung einer Demenz so, dass die bis in das Erwachsenenalter erlernten Fähigkeiten nacheinander verloren werden. Bei mittelschwerer Demenz leisten wir ab einem Schweregrad fünf nach Reisberg (GDS 5). Mittelschwere Demenz liegt auch vor, wenn die sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber voraussichtlich erreicht werden.

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