Common use of Versicherungsleistungen im Todesfall Clause in Contracts

Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen Rentenbeginn, zahlen wir dem Bezugs- berechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte Todesfallsumme. Der An- spruch auf Leistungen zum Rentenbeginn entfällt damit. Stirbt die versicherte Person nach dem Renten- beginn und haben Sie Rentenleistungen mit Ren- tengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit dem Be- zugsberechtigen weiter.

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Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen Rentenbeginn, zahlen wir dem Bezugs- berechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte Todesfallsumme. Der An- spruch auf Leistungen zum Rentenbeginn eine Rente entfällt damit. Stirbt die versicherte Person nach dem Renten- beginn tatsächli- chen Rentenbeginn und haben Sie Rentenleistungen mit Ren- tengarantiezeit eine Renten- garantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit dem Be- zugsberechtigen Bezugs- berechtigen weiter.

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Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen RentenbeginnRentenbe- ginn, zahlen leisten wir dem Bezugs- berechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte TodesfallsummeFondsguthaben. Der An- spruch auf Leistungen zum Rentenbeginn eine Rente entfällt damit. Stirbt die versicherte Person nach dem Renten- beginn und haben Sie Rentenleistungen mit Ren- tengarantiezeit eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit dem Be- zugsberechtigen Bezugsberechtigen weiter.. Diese Leistung kann auf Antrag durch eine einmalige abgezinste Zahlung förderschäd- lich abgefunden werden. Mit der Zahlung erlischt die Versicherung. Die Versicherungsleistungen können auch wie folgt förderunschädlich verwendet werden:

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Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen Rentenbeginn, zahlen wir dem Bezugs- berechtigten Bezugsbe- rechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte Todesfallsumme. Der An- spruch Anspruch auf Leistungen zum Rentenbeginn eine Rente entfällt damit. Stirbt die versicherte Person nach dem Renten- beginn tatsächli- chen Rentenbeginn und haben Sie Rentenleistungen mit Ren- tengarantiezeit eine Renten- garantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit dem Be- zugsberechtigen weiter.

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Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen Rentenbeginn, zahlen wir dem Bezugs- berechtigten Bezugsbe- rechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte Todesfallsumme. Der An- spruch Anspruch auf Leistungen zum Rentenbeginn eine Rente entfällt damit. Stirbt die versicherte Person nach dem Renten- beginn tatsächli- chen Rentenbeginn und haben Sie Rentenleistungen mit Ren- tengarantiezeit eine Renten- garantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit dem Be- zugsberechtigen weiter.. Innerhalb der Renten-

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Versicherungsleistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor dem tatsächli- chen Rentenbeginn, zahlen wir dem Bezugs- berechtigten Bezugsbe- rechtigten das Fondsguthaben aus, mindestens jedoch die garantierte Todesfallsumme. Der An- spruch Anspruch auf Leistungen zum Rentenbeginn eine Rente entfällt damit. Stirbt die versicherte Person nach dem Renten- beginn tatsächli- chen Rentenbeginn und haben Sie Rentenleistungen mit Ren- tengarantiezeit eine Renten- garantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente bis zum Ablauf der für die einzelnen Jahre der Fle- xibilitätsphase jeweils vereinbarten Rentenga- rantiezeiten dem Bezugsberechtigen weiter. Innerhalb der Rentengarantiezeit dem Be- zugsberechtigen weiterkönnen Sie anstelle der Rentenzahlung einmalig eine Kapi- talzahlung verlangen.

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