Common use of Versorgungsbereichswechsel Clause in Contracts

Versorgungsbereichswechsel. Die RLV-Vergütungsvolumen sind bei einem Versor- gungsbereichswechsel durch einen Vertragsarzt dahin- gehend anzupassen, dass die Berücksichtigung des Wechsels quartalsweise stattfindet und die Bereinigung auf der Basis des Honorarbescheides des Vorjahres- quartals des wechselnden Vertragsarztes durchgeführt wird. Soweit im Zusammenhang mit Verträgen nach den §§ 63 ff., 73b, 73c und 140 ff. SGB V Bereinigungen der Gesamtvergütungen erfolgen, sind diese in der entspre- chenden Höhe auf die beteiligten Versorgungsbereiche zu beziehen. Die Höhe des RLV eines Arztes einer der in Anlage B3 zu diesem HVV benannten Arztgruppen ergibt sich aus der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal. Bei der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes für Ärzte, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen sind, auf den Schwerpunkt der Tätig- keit gemessen am Gesamtleistungsbedarf der jeweils zuletzt abgerechneten vier aufeinander folgenden Quartale abgestellt. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden RLV-Fall wie folgt gemindert: • um 25% für RLV-Fälle über 150% bis 170% der durchschnitt- lichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 50% für RLV-Fälle über 170% bis 200% der durch- schnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 75% für RLV-Fälle über 200% der durchschnittlichen RLV- Fallzahl der Arztgruppe. Bei angestellten Ärzten i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird bei dem anstellenden Arzt für die Berechnung des RLV die durch- schnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe vor Abstaffelung ver- doppelt, sofern der Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem Umfang seiner Beschäftigung. Das so ermittelte RLV je Arzt wird mit dem sich aus der morbi- ditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen ergebenden Faktor multipliziert. Der Faktor errechnet sich dadurch, dass der durchschnittliche Leistungsbedarf der Arztgruppe in den Altersklassen für Versi- cherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr und ab Beginn des 60. Le- bensjahres ebenso ermittelt wird wie der durchschnittliche Leistungsbedarf der Arztgruppe für alle Versicherten. Die RLV- Fallzahl des Arztes wird nach den Altersklassen differenziert und multipliziert mit der Division des durchschnittlichen Leistungsbedarfs der Arztgruppe je Altersklasse durch den durchschnittlichen Leistungsbedarf der Arztgruppe insgesamt. Aus der Multiplikation des bisher ermittelten RLV je Arzt mit dem morbiditätsbezogenen Faktor ergibt sich das RLV je Arzt im entsprechenden Abrechnungsquartal. Das praxisbezogene RLV ergibt sich aus der Addition der RLV je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind sowie der entsprechenden Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten.“ Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx heraus- stellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Be- stimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirk- samen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Xxxxx ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Düsseldorf, den 02.11.2009 Kassenärztliche AOK Rheinland/Hamburg Vereinigung Nordrhein Die Gesundheitskasse gez. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx gez. Xxxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes BKK Landesverband NRW IKK Nordrhein xxx. Xxxx Xxxxxxxx gez. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxx Vorsitzender des Vorstandes Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft gez. Xxxxx-Xxxxxx Xxxx gez. Xx. Xxxxx Xxxxx Hauptgeschäftsführer Erster Direktor Verband der Ersatzkassen x. X. xxx. Xxxxxxx Xxxxxxx

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Versorgungsbereichswechsel. Die RLV-Vergütungsvolumen sind bei Bei einem Versor- gungsbereichswechsel Wechsel des Versorgungsbereichs durch einen Vertragsarzt dahin- gehend anzupassensind die Regelungen in Teil B, dass die Berücksichtigung des Wechsels quartalsweise stattfindet und die Bereinigung auf Ziffer 5 der Basis des Honorarbescheides des Vorjahres- quartals des wechselnden Vertragsarztes durchgeführt wirdVorgaben KBV zu beachten. Soweit Das nach Schritt 2 je Versorgungsbereich ermittelte RLV-/QZV-Verteilungsvolumen wird – im Zusammenhang mit Verträgen hausärztlichen Versorgungsbereich zunächst gemindert um den im Beschluss des Be- wertungsausschusses in seiner 402. Sitzung festgelegten Betrag für die Überführung der Leistungen der ärztlich angeordneten Hilfeleistungen nach den §§ 63 ff.GOP 03060 bis 03065 EBM in die MGV, 73bfortentwickelt entsprechend dem Verfahren zur Fortschreibung der Grundbe- träge gemäß Teil B, 73c und 140 ff. SGB V Bereinigungen Ziffer 3 der Gesamtvergütungen erfolgen, sind diese in der entspre- chenden Höhe Vorgaben KBV – versorgungsbereichsspezifisch jeweils auf die beteiligten Versorgungsbereiche Arztgruppen gemäß Anlage 1 verteilt. Dazu wird der RLV-/QZV-relevante Leistungsbe- darf des jeweiligen Vorjahresquartals der jeweiligen Arztgruppe durch den gesamten RLV- /QZV-relevanten Leistungsbedarf des jeweiligen Vorjahresquartals des Versorgungsbe- reichs dividiert – wobei der Leistungsbedarf insbesondere zur Berücksichtigung der Ver- änderungen der Bewertung ärztlicher Leistungen des EBM mit den jeweiligen arztgruppen- spezifischen Anpassungsfaktoren (APF) im Sinn von § 3 Abs. 5 und gemäß Anhang 1 zu beziehen. Die Höhe des RLV eines Arztes einer die- ser Anlage, der in Anlage B3 zu diesem HVV benannten Arztgruppen ergibt sich aus der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen Fallwertes seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses HVM ist, multipliziert wird, und der RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartalhausärztlichen Versorgungsbereich der Leistungsbedarf der GOP 03060 bis 03065 EBM jeweils unberücksichtigt bleibt – und mit dem RLV-/QZV-Verteilungsvolumen des jeweiligen Versorgungsbereichs multipliziert. Bei Für diese arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina gilt im Weiteren Folgendes: Das Verteilungsvolumen der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemein- medizin, Praktischen Ärzte, Fachärzte für Innere Medizin, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen sinddem hausärztlichen Ver- sorgungsbereich angehören, auf wird erhöht um den Schwerpunkt der Tätig- keit gemessen am Gesamtleistungsbedarf der jeweils zuletzt abgerechneten vier aufeinander folgenden Quartale abgestellt. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden RLV-Fall wie folgt gemindert: • um 25% für RLV-Fälle über 150% bis 170% der durchschnitt- lichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 50% für RLV-Fälle über 170% bis 200% der durch- schnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 75% für RLV-Fälle über 200% der durchschnittlichen RLV- Fallzahl der Arztgruppe. Bei angestellten Ärzten i.S.d. § 101 in Abs. 1 NrSatz 1 genannten Betrag für Leistungen der ärztlich angeordneten Hilfeleistungen nach den GOP 03060 bis 03065 EBM. 5 SGB V Hiernach wird innerhalb des vorgenannten hausärztlichen arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens ein eigenständiges Kontingent für diese Leistungen in Höhe des Erhöhungsbetrages gebildet. Innerhalb der fachärztlichen arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina werden bei dem anstellenden Arzt den • Fachärzten für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Hämatolo- gie/Onkologie die Berechnung praxisklinische Betreuung und Beobachtung nach den GOP 01510 bis 01512 EBM, • Fachärzten für Augenheilkunde die Strukturpauschale nach der GOP 06225 EBM, • Fachärzten für Nervenheilkunde sowie für Neurologie die MRT-Leistungen nach den GOP 34410 bis 34492 EBM in eigenständigen Anteilen geführt, welche auf Basis des RLV die durch- schnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe vor Abstaffelung ver- doppelt, sofern der Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem Umfang seiner Beschäftigung. Das so ermittelte RLV je Arzt wird Leistungsbedarfs des jeweili- gen Vorjahresquartals gebildet und mit dem sich aus rechnerisch ergebenden Durch- schnittspunktwert, der morbi- ditätsbezogenen Differenzierung sich durch Division des RLV RLV/QZV-Vergütungsvolumens durch den RLV/QZV-Leistungsbedarf des Vorjahresquartals errechnet, bewertet werden. Innerhalb des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens der Fachärzte für Innere Medizin mit (Versorgungs-) Schwerpunkt Kardiologie wird für die GOP 13577 EBM ein eigenständiges Kontingent in Höhe des nach Altersklassen ergebenden Faktor multipliziertMaßgabe des Beschlusses des Be- wertungsausschusses in seiner 506. Der Faktor errechnet sich dadurchSitzung, Teil B, Ziff. 2 – ausschließlich unter Be- rücksichtigung der aufsummierten Häufigkeiten der GOP 13571, 13573 und 13575 EBM einschließlich Suffices der vorgenannten Arztgruppe – errechneten Er- höhungsbetrages, fortentwickelt entsprechend dem Verfahren zur Fortschreibung der Grundbeträge gemäß Teil B, Ziffer 3 der Vorgaben KBV, gebildet. Für die Verteilungsvolumina der Fachärzte für Diagnostische Radiologie und Fachärz- te für Nuklearmedizin wird jeweils festgestellt, dass ein überwiegender Teil der durchschnittliche Leistungsbedarf Fach- ärzte für Diagnostische Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin in der Arztgruppe Regel ei- nen überwiegenden Teil der Leistungen in den Altersklassen für Versi- cherte bis zum vollendeten 5QZV abrechnet und die Regelung, wo- nach Kooperationszuschläge nicht auf die QZV angewendet werden (Schritt 6, Abs. Lebensjahr3), ab Beginn des 6zu überproportional nachteiligen Auswirkungen führt. bis zum vollendeten 59Deshalb werden diese arzt- gruppenspezifischen Verteilungsvolumina aus dem Volumen nach Schritt 2, Abs. Lebensjahr und ab Beginn des 60. Le- bensjahres ebenso ermittelt wird wie der durchschnittliche Leistungsbedarf der Arztgruppe für alle Versicherten. Die RLV- Fallzahl des Arztes wird nach den Altersklassen differenziert und multipliziert mit der Division des durchschnittlichen Leistungsbedarfs der Arztgruppe je Altersklasse durch den durchschnittlichen Leistungsbedarf der Arztgruppe insgesamt. Aus der Multiplikation des bisher ermittelten RLV je Arzt mit dem morbiditätsbezogenen Faktor ergibt sich das RLV je Arzt im entsprechenden Abrechnungsquartal. Das praxisbezogene RLV ergibt sich aus der Addition der RLV je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind sowie der entsprechenden Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten.“ Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx heraus- stellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Be- stimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirk- samen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Xxxxx ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Düsseldorf, den 02.11.2009 Kassenärztliche AOK Rheinland/Hamburg Vereinigung Nordrhein Die Gesundheitskasse gez. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx gez. Xxxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes BKK Landesverband NRW IKK Nordrhein xxx. Xxxx Xxxxxxxx gez. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxx Vorsitzender des Vorstandes Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft gez. Xxxxx-Xxxxxx Xxxx gez. Xx. Xxxxx Xxxxx Hauptgeschäftsführer Erster Direktor Verband der Ersatzkassen x. X. xxx. Xxxxxxx Xxxxxxx2b)

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Versorgungsbereichswechsel. Die RLV-Vergütungsvolumen sind bei Bei einem Versor- gungsbereichswechsel Wechsel des Versorgungsbereichs durch einen Vertragsarzt dahin- gehend anzupassensind die Regelungen des Beschlusses Teil F, Abschnitt I., Anlage 4 zu beachten. Das bisher ermittelte Verteilungsvolumen wird gemäß Be- schluss Teil F, Abschnitt I., Anlage 5 versorgungsbereichs- spezifisch jeweils auf die Arztgruppen gemäß Anlage B2 verteilt. Für diese arztgruppenspezifischen Vergütungsvolumina gilt im weiteren Folgendes. Die Vertragspartner vereinbaren nach Beschluss Teil F, Abschnitt I., Ziffer 3.1.4 für einzelne Vergütungsvolu- men, • dass bei den Fachärzten für Innere und Allgemein- medizin, für Allgemeinmedizin, den Praktischen Ärzten und den Fachärzten für Innere Medizin, die Berücksichtigung dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören, die allergologischen Leistungen nach den GOP 30110, 30111 und 30120 bis 30123 EBM, • dass bei den Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie die praxiskli- nische Betreuung und Beobachtung nach den GOP 01510 bis 01512 EBM als besonders förderungswürdige Leistungen jeweils in einem eigenständigen Anteil innerhalb des Wechsels quartalsweise stattfindet arztgrup- penspezifischen Vergütungsvolumens geführt werden. Diese Anteile werden für die allergologischen Leistun- gen und für die Bereinigung praxisklinische Betreuung und Beob- achtung gebildet auf der Basis des Honorarbescheides jeweiligen Leistungsbe- darfs des Vorjahres- quartals des wechselnden Vertragsarztes durchgeführt wird. Soweit entsprechenden Quartals im Zusammenhang mit Verträgen nach den §§ 63 ff.Jahr 2010, 73b, 73c und 140 ff. SGB V Bereinigungen der Gesamtvergütungen erfolgen, sind diese in der entspre- chenden Höhe auf die beteiligten Versorgungsbereiche zu beziehen. Die Höhe des RLV eines Arztes einer der in Anlage B3 zu diesem HVV benannten Arztgruppen ergibt sich aus der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal. Bei der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes für Ärzte, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen sind, auf den Schwerpunkt der Tätig- keit gemessen am Gesamtleistungsbedarf der jeweils zuletzt abgerechneten vier aufeinander folgenden Quartale abgestellt. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden RLV-Fall wie folgt gemindert: • um 25% für RLV-Fälle über 150% bis 170% der durchschnitt- lichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 50% für RLV-Fälle über 170% bis 200% der durch- schnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 75% für RLV-Fälle über 200% der durchschnittlichen RLV- Fallzahl der Arztgruppe. Bei angestellten Ärzten i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird bei dem anstellenden Arzt für die Berechnung des RLV die durch- schnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe vor Abstaffelung ver- doppelt, sofern der Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem Umfang seiner Beschäftigung. Das so ermittelte RLV je Arzt wird be- wertet mit dem sich aus rechnerisch ergebenden Durch- schnittspunktwert im jeweiligen Versorgungsbereich. Für das Vergütungsvolumen der morbi- ditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen ergebenden Faktor multipliziertFachärzte für Diagnos- tische Radiologie stellen die Vertragspartner fest, dass der Beschluss vom 26.03.2010 zu überproportional nachteiligen Auswirkungen führt. Der Faktor errechnet sich Diese entstehen u.a. dadurch, dass ein überwiegender Teil der durchschnittliche Leistungsbedarf Fachärzte für Diagnostische Radiologie in der Regel einen überwie- genden Teil der Leistungen in den QZV abrechnet. Da sich die Aufschläge für Berufsausübungsgemeinschaf- ten, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten jedoch nur auf das RLV und nicht auf die QZV berechnen, wird vereinbart, dieses arzt- gruppenspezifische Verteilungsvolumen im Rahmen der Konvergenzphase nach Beschluss Teil F, Abschnitt II., Ziffer 1 zu erhöhen. Das Erhöhungsvolumen bemisst sich nach den Zahlungen, die im jeweiligen Vorjahresquartal als Aufschläge bei Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen mit angestellten Ärzten gewährt worden sind, abzüglich des Volumens, welches im jeweiligen Abrechnungsquartal für die entsprechenden Aufschläge zu zahlen ist. Da die Auswirkungen dieses HVV nicht in allen Einzel- heiten vorhersehbar sind, behalten sich die Vertrags- partner vor, im Falle weiterer erheblich nachteiliger Auswirkungen Korrekturmaßnahmen zu beschließen, um überproportionale, die Kalkulationssicherheit ge- fährdende Honorarauswirkungen im Einzelfall, auf der Ebene der Arztgruppe oder in den Altersklassen für Versi- cherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr und ab Beginn des 60. Le- bensjahres ebenso ermittelt wird wie der durchschnittliche Leistungsbedarf der Arztgruppe für alle Versicherten. Die RLV- Fallzahl des Arztes wird nach den Altersklassen differenziert und multipliziert mit der Division des durchschnittlichen Leistungsbedarfs der Arztgruppe je Altersklasse durch den durchschnittlichen Leistungsbedarf der Arztgruppe insgesamt. Aus der Multiplikation des bisher ermittelten RLV je Arzt mit dem morbiditätsbezogenen Faktor ergibt sich das RLV je Arzt im entsprechenden Abrechnungsquartaleinzelnen Leistungsberei- chen zu verhindern oder abzuschwächen. Das praxisbezogene RLV ergibt sich aus der Addition verbleibende arztgruppenspezifische Verteilungs- volumen wird sodann gemäß Beschluss Teil F, Abschnitt I., Anlage 6 jeweils auf die Vergütungsbereiche für die Vergütung ärztlicher Leistungen innerhalb der RLV je Arzt, so- wie für die in Vergütung innerhalb der Arztpraxis tätig sind sowie der entsprechenden Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten ÄrztenQZV aufgeteilt.“ Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx heraus- stellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Be- stimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirk- samen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Xxxxx ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Düsseldorf, den 02.11.2009 Kassenärztliche AOK Rheinland/Hamburg Vereinigung Nordrhein Die Gesundheitskasse gez. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx gez. Xxxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes BKK Landesverband NRW IKK Nordrhein xxx. Xxxx Xxxxxxxx gez. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxx Vorsitzender des Vorstandes Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft gez. Xxxxx-Xxxxxx Xxxx gez. Xx. Xxxxx Xxxxx Hauptgeschäftsführer Erster Direktor Verband der Ersatzkassen x. X. xxx. Xxxxxxx Xxxxxxx

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Versorgungsbereichswechsel. Die Bei einem Wechsel des Versorgungsbereichs durch einen Vertragsarzt sind die Rege- lungen in Teil B, Ziffer 2 der Vorgaben KBV zu beachten. Das bisher ermittelte Verteilungsvolumen wird versorgungsbereichsspezifisch jeweils auf die Arztgruppen gemäß Anlage 2 verteilt. Dazu wird der RLV-/QZV-relevante Leistungs- bedarf des jeweiligen Vorjahresquartals durch den gesamten RLV-/QZV-relevanten Leis- tungsbedarf des jeweiligen Vorjahresquartals des Versorgungsbereichs dividiert und mit dem gesamten RLV-Vergütungsvolumen sind eines Versorgungsbereichs des jeweiligen Vor- jahresquartals multipliziert. Dieser arztgruppenspezifische Leistungsbedarf wird, sofern die Arztgruppe länger als 4 Quartale an Selektivverträgen teilnimmt, durch Addition des Selektiv-Leistungsbedarfes angepasst. Dieser ermittelt sich durch Multiplikation des durchschnittlichen Leistungsbe- darfes je Patient mit der Anzahl der sog. Selektiv-Fälle sämtlicher Vorjahresquartale im Sinn von Anhang 1 zu dieser Anlage. Der durchschnittliche Leistungsbedarf je Patient er- rechnet sich, indem der „bereinigte“ Leistungsbedarf des Vorjahresquartals im Sinn von Schritt 3, Abs. 1) erster Unterabsatz dividiert wird durch die „bereinigten“ RLV-relevanten Fälle des Vorjahresquartals im Sinn von Schritt 4. Für diese arztgruppenspezifischen Vergütungsvolumina gilt im Weiteren Folgendes. Innerhalb der jeweiligen arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina werden bei einem Versor- gungsbereichswechsel durch einen Vertragsarzt dahin- gehend anzupassenden • Fachärzten für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Hämatolo- gie/Onkologie die praxisklinische Betreuung und Beobachtung nach den GOP 01510 bis 01512 EBM, • Fachärzten für Augenheilkunde die Strukturpauschale nach der GOP 06225 EBM, • Fachärzten für Nervenheilkunde sowie für Neurologie die MRT-Leistungen nach den GOP 34410 bis 34460 EBM in eigenständigen Anteilen geführt, welche auf Basis des Leistungsbedarfs des jewei- ligen Vorjahresquartals gebildet und mit dem im Abrechnungsquartal sich rechnerisch ergebenden Durchschnittspunktwert im fachärztlichen Versorgungsbereich bzw. bei den Neurologen und Nervenärzten mit dem jeweils geltenden regional vereinbarten Punktwert bewertet werden. Für die Verteilungsvolumina der Fachärzte für Diagnostische Radiologie und Fach- ärzte für Nuklearmedizin wird jeweils festgestellt, dass die Berücksichtigung des Wechsels quartalsweise stattfindet ein überwiegender Teil der Fachärzte für Diagnostische Radiologie und Fachärzte für Nuklearmedizin in der Re- gel einen überwiegenden Teil der Leistungen in den QZV abrechnet und die Bereinigung Rege- lung, wonach Kooperationszuschläge nicht auf der Basis des Honorarbescheides des Vorjahres- quartals des wechselnden Vertragsarztes durchgeführt wirddie QZV angewendet werden (§ 5 Abs. Soweit im Zusammenhang mit Verträgen 3a) HVM), zu überproportional nachteiligen Auswirkungen führt. Deshalb wer- den diese arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina aus dem Volumen nach Schritt 2, Abs. 2c) erhöht. Das Erhöhungsvolumen bemisst sich nach den §§ 63 ff., 73b, 73c und 140 ff. SGB V Bereinigungen der Gesamtvergütungen erfolgen, sind diese in der entspre- chenden Höhe auf die beteiligten Versorgungsbereiche zu beziehen. Die Höhe des RLV eines Arztes einer der in Anlage B3 zu diesem HVV benannten Arztgruppen ergibt sich aus der Multiplikation des quartalsweise gültigen arztgruppenspezifischen Fallwertes und der RLV-Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal. Bei der Ermittlung des RLV wird betreffend der Zuordnung des arztgruppenspezifischen Fallwertes für ÄrzteZahlungen, die mit mehreren Fachgebieten zugelassen sind, auf den Schwerpunkt der Tätig- keit gemessen am Gesamtleistungsbedarf der jeweils zuletzt abgerechneten vier aufeinander folgenden Quartale abgestellt. Der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert wird für jeden über 150% der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden RLV-Fall wie folgt gemindert: • um 25% für RLV-Fälle über 150% bis 170% der durchschnitt- lichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 50% für RLV-Fälle über 170% bis 200% der durch- schnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe, • um 75% für RLV-Fälle über 200% der durchschnittlichen RLV- Fallzahl der Arztgruppe. Bei angestellten Ärzten i.S.d. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird bei dem anstellenden Arzt für die Berechnung des RLV die durch- schnittliche RLV-Fallzahl der Arztgruppe vor Abstaffelung ver- doppelt, sofern der Angestellte vollzeitig tätig ist; ansonsten nach dem Umfang seiner Beschäftigung. Das so ermittelte RLV je Arzt wird mit dem sich aus der morbi- ditätsbezogenen Differenzierung des RLV nach Altersklassen ergebenden Faktor multipliziert. Der Faktor errechnet sich dadurch, dass der durchschnittliche Leistungsbedarf der Arztgruppe in den Altersklassen für Versi- cherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, ab Beginn des 6. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr und ab Beginn des 60. Le- bensjahres ebenso ermittelt wird wie der durchschnittliche Leistungsbedarf der Arztgruppe für alle Versicherten. Die RLV- Fallzahl des Arztes wird nach den Altersklassen differenziert und multipliziert mit der Division des durchschnittlichen Leistungsbedarfs der Arztgruppe je Altersklasse durch den durchschnittlichen Leistungsbedarf der Arztgruppe insgesamt. Aus der Multiplikation des bisher ermittelten RLV je Arzt mit dem morbiditätsbezogenen Faktor ergibt sich das RLV je Arzt im entsprechenden AbrechnungsquartalQuartal des Bezugszeitraumes III/2009 bis II/2010 als Auf- schläge bei BAG, MVZ und Arztpraxen mit angestellten Ärzten gewährt worden sind, abzüglich des Volumens, welches im jeweiligen Abrechnungsquartal für die entspre- chenden Aufschläge zu zahlen ist. Die arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumina werden sodann für die Vergütung ärztlicher Leistungen innerhalb der RLV sowie für die Vergütung innerhalb der QZV aufgeteilt, wobei der Leistungsbedarf des Vorjahresquartals zu Grunde gelegt wird. Für den Fall, dass infolge von Selektivverträgen eine Anpassung der RLV- und QZV- Berechnung erfolgen muss, wird vor Aufteilung auf die Vergütungsbereiche für RLV sowie QZV arztgruppenspezifisch zunächst die Summe in Abzug gebracht, die sich nach den jeweiligen MGV-Bereinigungsverträgen als Bereinigungsbetrag für RLV- und/oder QZV-Leistungen ergibt; insoweit wird auf den Anhang 1 zu dieser Anlage verwiesen. Zu Lasten des RLV-Vergütungsvolumens aller Fachärzte für Kinder- und Jugendme- dizin wird das Vergütungsvolumen für den 40%-igen Aufschlag auf die Versicherten- pauschalen nach Abschnitt 4.1 Nr. 4 EBM auf Basis des Vorjahresquartals, soweit dieser durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiat- rie bzw. Zusatzweiterbildung Kinder-Pneumologie abgerechnet worden ist, in das QZV-Vergütungsvolumen neuropädiatrische Leistungen bzw. pädiatrisch- pneumologische Leistungen einbezogen. Dem RLV-Vergütungsvolumen der • Fachärzte für Frauenheilkunde wird das Volumen gemäß Schritt 2, Abs. 2y) • Fachärzte für Physikalisch-rehabilitative Medizin wird das Volumen gemäß Schritt 2, Abs. 2z) zugeführt. Den arztgruppenspezifischen QZV-Vergütungsvolumina für Leistungen der Teilradio- logie wird das Volumen gemäß Schritt 2, Abs. 2aa) zugeführt. Von dem unter Schritt 2, Abs. 2bb) in Abzug gebrachten Volumen für Leistungen der Akupunktur nach Abschnitt 30.7.3 EBM wird der Betrag, der sich arztgruppenspezi- fisch nach Multiplikation des jeweiligen Leistungsbedarfs des Vorjahresquartals mit dem im Abrechnungsquartal regional vereinbarten Punktwert und dem Faktor 0,1 ergibt, entsprechend den RLV-Vergütungsvolumina der Arztgruppen zugeführt, für die ein QZV Akupunktur nach Anlage 4 vorgesehen ist. Das praxisbezogene RLV ergibt sich aus der Addition der RLV je Arztim Übrigen in Schritt 2, die Abs. 2bb) in der Arztpraxis tätig sind sowie der entsprechenden Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten ÄrztenAbzug gebrachte Volumen wird ebenfalls arztgruppenspezifisch den QZV-Vergütungsvolumina zugeführt.“ Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx heraus- stellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Be- stimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirk- samen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Xxxxx ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, soweit sie den Punkt beachtet hätten. Düsseldorf, den 02.11.2009 Kassenärztliche AOK Rheinland/Hamburg Vereinigung Nordrhein Die Gesundheitskasse gez. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxx gez. Xxxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxx Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes BKK Landesverband NRW IKK Nordrhein xxx. Xxxx Xxxxxxxx gez. Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxxx-Xxxxx Vorsitzender des Vorstandes Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft gez. Xxxxx-Xxxxxx Xxxx gez. Xx. Xxxxx Xxxxx Hauptgeschäftsführer Erster Direktor Verband der Ersatzkassen x. X. xxx. Xxxxxxx Xxxxxxx

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