Verteilung der Gefahr. Die Gefahrentragung richtet sich nach § 644 BGB.
Verteilung der Gefahr. 7.1 Die Gefahrtragung richtet sich nach §644 BGB, sofern nicht in den Vertragsbedingungen des Bauherrn eine andere Regelung vereinbart ist.
Verteilung der Gefahr. Keine weiteren zusätzlichen Bedingungen
Verteilung der Gefahr. Als Vertragsleistung erstellte Anlagen, die einer Bedienung oder Überwachung bedürfen, hat der AN vor der Fertigstellung und Inbetriebnahme und während des Probebetriebs bis zur Abnahme in ei- gener Verantwortung und auf eigene Gefahr zu betreiben und zu schützen. Vom AG beigestelle Stoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen. Soweit der AN eine ausgeführte Leistung nochmals auszuführen hat, ist er verpflichtet, dem AG die Tatsache der Beschädigung oder Zerstörung anzuzeigen und mitzuteilen, ob für die Wiederholung der Leistung eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird. Beseitigt der AN Schäden an seinem eigenen Gewerk und liegt hierfür eine Vergütungsvereinbarung vor, so sind die Arbeiten nicht ver- gütungspflichtig, wenn der AN noch die Vergütungsgefahr trug.
Verteilung der Gefahr. 7.1 Anlagen, die einer Bedienung und/oder Überwachung bedürfen, sind bis zur Abnahme vom NU eigenverantwortlich zu betreiben.
Verteilung der Gefahr. (§ 7) Zu der teilweise ausgeführten Leistung gehören über die in § 7 Nr. 2 genannten Leistungen hinaus auch solche Teile von Ingenieurbauwerken, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpress-, Verschub-, Absenkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer Einbauposition, z. B. Ver- schub- oder Absenklage, befunden haben.
Verteilung der Gefahr nichtamtliche Fassung
Verteilung der Gefahr. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere, unabwendbare, vom Auftrag- nehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außer- dem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
Verteilung der Gefahr. Für die Verteilung der Gefahr gelten die ge- setzlichen Bestimmungen.
Verteilung der Gefahr. Zu der teilweise ausgeführten Leistung nach § 7 (2) VOB/B gehören auch solche Teile von Kunstbauten, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpress-, Verschub-, Absenkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer Einbauposition, z.B. Verschub- oder Absenklage, befunden haben.