Verteilungsfähige Bewertungsreserven Musterklauseln

Verteilungsfähige Bewertungsreserven. Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Be- wertungsreserven unseres Unternehmens. Vertei- lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen sei- ner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Ver- träge sicherzustellen (§ 213 Versicherungsauf- sichtsgesetz – VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Siche- rungsbedarf wird dabei berücksichtigt. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-)Bestand der Verträge in der Rentenbezugs- zeit zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Er- mittlung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Geschäftsbericht. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven des Unternehmens werden mit diesem Anteilsatz mul- tipliziert und ergeben die verteilungsfähigen Be- wertungsreserven für den Teilbestand der Ver- träge in der Rentenbezugszeit. Dieser Betrag wird mit dem Verhältnis der garan- tierten Jahres-Rentenleistung zur Deckungsrück- stellung aller bestehenden Verträge in der Ren- tenbezugszeit multipliziert und den Rentenaus- zahlungen zugeordnet.
Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 19.1 Zunächst ermitteln wir – zeitnah zum Zutei- lungstermin – die verteilungsfähigen Bewertungs- reserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträ- ge sicherzustellen (§ 213 Versicherungsaufsichts- gesetz – VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf wird dabei berücksichtigt.
Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 22.1 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Verteilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, in dem ein Versicherungsunter- nehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustel- len (§ 213 VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbe- darf wird dabei berücksichtigt. Die verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven ermitteln wir auf Basis der Bewertungsreserven der zurückliegenden Monate. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die verteilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-) Bestand der Verträge in der Rentenbezugszeit zuzuordnen ist. Weitere Informationen zur Ermitt- lung des Anteilsatzes finden Sie in unserem Ge- schäftsbericht.
Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 10.6.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Vertei- lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (§ 53c Versicherungsaufsichtsge- setz), noch nachkommen kann. Die verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven ermitteln wir auf Basis der Bewertungsreservensituation der zurückliegenden Monate. Daraufhin wird bestimmt, zu welchem Anteil die ver- teilungsfähige Bewertungsreserve dem (Teil-
Verteilungsfähige Bewertungsreserven. Je nach zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen, Tarif und Rentenbeginnalter können bezüglich der 10.3.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Progress-Überschussrente unterschiedliche Ren- Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Vertei- tensteigerungssätze zur Anwendung kommen. lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner Bei Änderungen der Höhe der Überschussanteile sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Ver- kommt es bei Verträgen im Rentenbezug zunächst pflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge zur Anpassung des Prozentsatzes der künftigen sicherzustellen (§ 53c Versicherungsaufsichtsge- Rentensteigerung (Progress-Überschussrente). setz), noch nachkommen kann. Die verteilungsfähi- Darüber hinaus kann auch die Basis-Überschuss- gen Bewertungsreserven ermitteln wir auf Basis der S-1789 AVB_EV_SRE_2014_01 Seite 11 von 12 Bewertungsreservensituation der zurückliegenden Verwendung Monate.
Verteilungsfähige Bewertungsreserven. 22.1 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens. Ver- teilungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Umfang, in dem ein Versicherungsunternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (§ 213 VAG), noch nachkommen kann. Der gemäß § 139 VAG zu ermittelnde Sicherungsbedarf wird dabei

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“