Vertragseinhaltung (Kontrollen). 16.1 Bei den Arbeitgebern sind durch das durch die Paritätische Kommission bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlang- ten und für die Durchführung der Kontrolle massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin, innerhalb 30 Tagen, vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalver- zeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw. 16.2 Die Firmen haben die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Geset- zes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. Sobald der Firma die Durch- führung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmer keine Nachzah- lungen irgendwelcher Art mehr geleistet werden. 16.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag und resultieren daraus Nachforderungen von über 1 Prozent der AHV-Lohnsumme des dem GAV unterstell- ten Personals des letzten in den Kontrollzeitraum fallenden Monats, so werden die Kontroll- kosten dem fehlbaren Arbeitgeber vollumfänglich auferlegt. Liegen die Abweichungen unter 1 Prozent der AHV-Gesamtlohnsumme, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeit- geber im Verhältnis zum fehlbaren Betrag auferlegt. Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle durch den zu kontrollierenden Arbeitgeber vereitelt wird, werden diesem in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt. 16.4 Die vertragsschliessenden Verbände sind von den beteiligten Arbeitnehmern in Be- zug auf die sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen zur Erhebung der Leistungs- klage durch die Paritätische Kommission ermächtigt. 16.5 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides, auf das Bankkonto des Kontrollorga- nes zu leisten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Vertragseinhaltung (Kontrollen). 16.1 Bei den Arbeitgebern sind durch das durch die Paritätische Kommission bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlang- ten und für die Durchführung der Kontrolle massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin, innerhalb 30 Tagen, vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalver- zeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
16.2 Die Firmen haben die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Geset- zes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. Sobald der Firma die Durch- führung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmer keine Nachzah- lungen irgendwelcher Art mehr geleistet werden.
16.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag und resultieren daraus Nachforderungen von über 1 Prozent der AHV-Lohnsumme des dem GAV unterstell- ten Personals des letzten in den Kontrollzeitraum fallenden MonatsGesamtlohnsumme, so werden die Kontroll- kosten Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeitgeber vollumfänglich auferlegt. Liegen die Abweichungen Abweichun- gen unter 1 Prozent der AHV-Gesamtlohnsumme, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeit- geber fehlba- ren Arbeitgeber im Verhältnis zum fehlbaren Betrag auferlegt. Die Kontrollkosten richten sich nach dem Tarif des Schweizerischen Treuhänderverbandes (STV). Kosten, die daraus entstehenent- stehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle durch den zu kontrollierenden Arbeitgeber vereitelt wird, werden diesem in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt.
16.4 Die vertragsschliessenden Verbände sind von den beteiligten Arbeitnehmern in Be- be- zug auf die sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen zur Erhebung der Leistungs- klage durch die Paritätische Kommission ermächtigt.
16.5 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides, auf das Bankkonto des Kontrollorga- nes zu leisten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Vertragseinhaltung (Kontrollen). 16.1 Bei Die Kontrolleure des beauftragten Kontrollorgans sind befugt, Betriebe bzw. Betriebsteile zu betreten, die unter den Arbeitgebern sind durch das durch die Paritätische Kommission bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über Geltungsbereich des GAV fallen. Der Arbeitgebende ist verpflichtet, ihnen Zutritt zum Betrieb bzw. zur Baustelle zu gewähren und sich gegenüber den Kontrolleuren auf erste Aufforderung hin auszuweisen.
16.2 Damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführenkontrolliert werden kann, sind über alle lohnrelevanten Bestimmungen Aufzeichnungen (Arbeitszeitkontrolle, Lohnabrechnungen, Lohnauszahlungsbelege) zu führen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlang- ten verlangten und für die Durchführung der Kontrolle Kontrollen massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin, innerhalb 30 Tagen, hin innert 15 Tagen vollumfänglich vorzulegenvorzulegen und in geeigneter Form auszuhändigen. Dies betrifft insbesondere: Personalver- zeichnissePersonalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
16.2 16.3 Die Firmen Arbeitgebenden haben die in Absatz 1 Art. 16.2 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Geset- zesGesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. Sobald der Firma dem Betrieb die Durch- führung Durchführung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmer Arbeitnehmenden keine Nachzah- lungen Nachzahlungen irgendwelcher Art mehr geleistet werden.
16.3 16.4 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag und resultieren daraus Nachforderungen von über 1 Prozent der AHV-Lohnsumme des dem GAV unterstell- ten Personals des letzten in den Kontrollzeitraum fallenden MonatsKontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- kosten und Verfahrenskosten dem fehlbaren Arbeitgeber Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Liegen die Abweichungen unter 1 Prozent der AHV-Gesamtlohnsumme, so werden die .
16.5 Die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeit- geber im Verhältnis zum fehlbaren Betrag auferlegtrichten sich nach den Honorarempfehlungen von TREUHANDSUISSE (Schweizerischer Treuhänderverband). Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle durch den zu kontrollierenden Arbeitgeber vereitelt wird, werden diesem in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt.
16.4 Die vertragsschliessenden Verbände sind von den beteiligten Arbeitnehmern in Be- zug auf die sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen zur Erhebung der Leistungs- klage durch die Paritätische Kommission ermächtigt.
16.5 16.6 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides, Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorga- nes Kontrollorganes zu leisten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Das Maler Und Gipsergewerbe
Vertragseinhaltung (Kontrollen). 16.1 Bei den Arbeitgebern sind durch das durch die Paritätische Kommission bestimmte Kontrollorgan der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlang- ten verlangten und für die Durchführung der Kontrolle massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin, innerhalb 30 Tagen, vollumfänglich vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalver- zeichnissePersonalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung usw.
16.2 Die Firmen Arbeitgeber haben die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen nach Massgabe des Geset- zesGesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. Sobald der Firma dem Arbeitgeber die Durch- führung Durchführung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmer keine Nachzah- lungen Nachzahlungen irgendwelcher Art mehr geleistet werden.
16.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag und resultieren resul- tieren daraus Nachforderungen von über 1 Prozent der AHV-Lohnsumme des dem GAV unterstell- ten Personals des letzten in den Kontrollzeitraum fallenden MonatsGesamtlohnsumme, so werden die Kontroll- kosten Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeitgeber vollumfänglich auferlegt. Liegen die Abweichungen unter 1 Prozent der AHV-Gesamtlohnsumme, so werden die Kontrollkosten Kontroll- kosten dem fehlbaren Arbeit- geber Arbeitgeber im Verhältnis zum fehlbaren Betrag auferlegt. Die Kontrollkosten richten sich nach dem Tarif des Schweizerischen Treuhänderverbandes (STV). Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle durch den zu kontrollierenden Arbeitgeber vereitelt wird, werden diesem in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt.
16.4 Die vertragsschliessenden Verbände sind von den beteiligten Arbeitnehmern in Be- zug bezug auf die sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen zur Erhebung der Leistungs- klage Leistungsklage durch die Paritätische Kommission ermächtigt.
16.5 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides, auf das Bankkonto des Kontrollorga- nes Kontrollorganes zu leisten.
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Vertragseinhaltung (Kontrollen). 16.1 14.1 Bei den Arbeitgebern Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sind durch das durch die Paritätische von der Paritä- tischen Kommission bestimmte Kontrollorgan bestimmten Kontrollorgane der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber kontrollie- renden Firmen haben alle von ihnen verlang- ten verlangten und für die Durchführung der Kontrolle Kontrol- len massgebenden Unterlagen auf erste Aufforderung hin, innerhalb 30 Tagen, vollumfänglich hin und andere rechtfertigende Dokumente vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalver- zeichnissePersonalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung Lohnab- rechnungen usw.
16.2 14.2 Die Firmen haben die in Absatz 1 Artikel 14.1 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe Mass- gabe des Geset- zesGesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. Sobald der Firma die Durch- führung Durchführung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmer Arbeitnehmenden keine Nachzah- lungen Nachzahlungen irgendwelcher Art mehr geleistet werden.
16.3 14.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag und resultieren daraus Nachforderungen von über 1 Prozent der AHV-Lohnsumme des dem GAV unterstell- ten Personals des letzten in den Kontrollzeitraum fallenden MonatsKontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- kosten dem und Verfahrenskosten (für Aufwendun- gen seitens Beauftragte sowie seitens der Paritätischen Kommission) den fehlbaren Arbeitgeber Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Liegen die Abweichungen unter 1 Prozent der AHV-Gesamtlohnsumme, so werden die Die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeit- geber im Verhältnis zum fehlbaren Betrag auferlegtrichten sich nach den Honorarempfehlungen von Treuhandsuisse (Schweizerischer Treuhänderverband). Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere termingerechte Durchführung der Kontrolle durch den zu kontrollierenden Arbeitgeber kontrollieren- den Arbeitgebenden vereitelt wird, werden diesem in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestellt.
16.4 14.4 Die vertragsschliessenden Verbände sind von den beteiligten Arbeitnehmern Arbeitgeben- den und Arbeitnehmenden in Be- zug Bezug auf die sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen zur Erhebung der Leistungs- klage Leistungsklage durch die Paritätische Kommission ermächtigt.
16.5 14.5 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet be- zeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides, Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorga- nes Kontrollorganes zu leisten.
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Vertragseinhaltung (Kontrollen). 16.1 14.1 Bei den Arbeitgebern Arbeitgebenden sind durch das durch die Paritätische von der Paritätischen Kommission bestimmte Kontrollorgan be- stimmten Kontrollorgane der Vertragsparteien Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen Best- immungen dieses Vertrages durchzuführen. Die zu kontrollierenden Arbeitgeber Firmen haben alle von ihnen verlang- ten verlangten und für die Durchführung der Kontrolle Kontrollen massgebenden Unterlagen Unterla- gen auf erste Aufforderung hin, innerhalb 30 Tagen, vollumfänglich hin und andere rechtfertigende Dokumente vorzulegen. Dies betrifft insbesondere: Personalver- zeichnissePersonalverzeichnisse, Lohnabrechnungen, Arbeitsrapporte, Buchhaltung Lohnabrechnungen usw.
16.2 14.2 Die Firmen haben die in Absatz 1 Artikel 14.1 GAV erwähnten Unterlagen nach Massgabe Massga- be des Geset- zesGesetzes, mindestens jedoch während fünf Jahren aufzubewahren. Sobald der Firma die Durch- führung Durchführung einer Kontrolle angekündigt worden ist, dürfen an die Arbeitnehmer Arbeit- nehmenden keine Nachzah- lungen Nachzahlungen irgendwelcher Art mehr geleistet werden.
16.3 14.3 Ergeben die Kontrollen Abweichungen vom Gesamtarbeitsvertrag und resultieren daraus Nachforderungen von über 1 Prozent der AHV-Lohnsumme des dem GAV unterstell- ten Personals des letzten in den Kontrollzeitraum fallenden MonatsKontrollen, dass die gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt worden sind, so werden die Kontroll- kosten dem und Verfahrenskosten (für Aufwendungen seitens Beauftragte sowie seitens der Paritätischen Kommission) den fehlbaren Arbeitgeber Arbeit- gebenden und Arbeitnehmenden vollumfänglich auferlegt. Liegen die Abweichungen unter 1 Prozent der AHV-Gesamtlohnsumme, so werden die Die Kontrollkosten dem fehlbaren Arbeit- geber im Verhältnis zum fehlbaren Betrag auferlegtrichten sich nach den Honorarempfehlungen von Treuhandsuisse (Schweizerischer Treuhän- derverband). Kosten, die daraus entstehen, weil die ordnungsgemässe und insbesondere insbesonde- re termingerechte Durchführung der Kontrolle durch den zu kontrollierenden Arbeitgeber Arbeitge- benden vereitelt wird, werden diesem in jedem Falle vollumfänglich in Rechnung gestelltge- stellt.
16.4 14.4 Die vertragsschliessenden Verbände sind von den beteiligten Arbeitnehmern Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in Be- zug Bezug auf die sich aus den Kontrollen ergebenden Forderungen Forderun- gen zur Erhebung der Leistungs- klage Leistungsklage durch die Paritätische Kommission ermächtigt.
16.5 14.5 Die Einzahlungen sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlstelle bezeichnet be- zeichnet wird, innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides, Entscheides auf das Bankkonto des Kontrollorga- nes Kontrollorganes zu leisten.
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