Beitragsquittungen Musterklauseln

Beitragsquittungen. 4.1 Der Arbeitgeber händigt den vertragsunterstellten Arbeitneh- menden am Ende des Jahres oder bei Auflösung des Arbeitsver- hältnisses eine Quittung aus über die vom Arbeitnehmenden ge- leisteten Beiträge während des Kalenderjahres.
Beitragsquittungen. 3.1 Allen betroffenen Arbeitnehmern ist am Ende des Jahres oder bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge- ber eine Quittung gemäss Art. 22 GAV über die von ihm geleiste- ten Beiträge auszuhändigen.
Beitragsquittungen. Der Arbeitgeber händigt den vertragsunterstellten Arbeitnehmern am Ende des Jahres eine Quittung aus über die von ihm geleisteten Beiträge während des Kalenderjahres.
Beitragsquittungen. 3.1 Allen betroffenen Arbeitnehmern ist am Ende des Jahres oder bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitge- ber eine Quittung oder eine Bestätigung gemäss Art. 19.4 LGAV über die von ihm geleisteten Beiträge auszuhändigen.
Beitragsquittungen. 1 Der Arbeitgeber händigt dem vertragsunterstellten Arbeitnehmenden am Ende des Jahres oder bei Auftösung des Arbeitsverhältnisses eine Quittung aus über die vom Arbeitnehmen- den während des Kalenderjahres geleisteten Beiträge. Der Lohnausweis gilt auch als Quittung.
Beitragsquittungen. 4.1 Der Arbeitgeber händigt den vertragsunterstellten Arbeitneh- mern am Ende des Jahres oder bei Auflösung des Arbeitsver- hältnisses eine Quittung/bzw. Bestätigung aus über die vom Ar- beitnehmer geleisteten Beiträge während des Kalenderjahres.

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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.