Vertragserfüllungsgarantie Musterklauseln

Vertragserfüllungsgarantie. 1.24.1 Eine Vertragserfüllungsgarantie in Höhe von bis zu 15 % (fünfzehn Prozent) des Gesamtauftrags (brutto) kann vereinbart werden. Sie ist vor Auftragserteilung (im Falle eines Vergabeverfahrens innerhalb der Stillhaltefrist, also zwischen Zuschlagsentscheidung und –erteilung) in bar oder mittels Bankgarantie zu erlegen. Die Bankgarantie muss 3 (drei) Monate über das geplante/tatsächliche Vertragsende hinaus gelten. 1.24.2 Wird die Vertragserfüllungsgarantie nicht fristgerecht beigebracht, ist die KHBG zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Vertragserfüllungsgarantie. Der AN übergibt dem AG binnen einer Woche nach Auftragserteilung eine abs- trakte Vertragserfüllungsgarantie eines erstklassigen österreichischen Kreditinsti- tutes in Höhe von 25 % der Auftragssumme mit einer Laufzeit, welche die vorge- sehene Baudauer um drei Monate überschreitet. Im Falle des Auftretens von Leis- tungsstörungen ist der AG berechtigt, die Garantien in entsprechendem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. In begründeten Fällen ist der AN verpflichtet, über Ver- langen des AG, die Erfüllungsgarantie angemessen zu verlängern, widrigenfalls der AG berechtigt ist, in Zweifelsfällen die Garantie zur Gänze zu ziehen.
Vertragserfüllungsgarantie. Zur Absicherung der Ansprüche des AG ist eine Ver- tragserfüllungsgarantie zu übergeben. Der AN ist verpflichtet, eine Bankgarantie einer vom AG akzeptierten Bank als Vertragserfüllungsgarantie in der Höhe von 10% des Gesamtbestellwertes (Pkt. 4.3 Abs. 5) zzgl. Umsatzsteuer zur Sicherstellung der Teilzahlungen und aller Forderungen und Ansprüche des AG gegenüber dem AN beizubringen. Diese Bankgarantie ist mit der Auftragsbestätigung zu übergeben, besitzt unmittelbare Gültigkeit und hat eine Laufzeit bis 60 Tage nach dem Übernahmeter- min, mindestens jedoch bis zur Anerkennung der Schlussrechnung durch den AG. Die Vorlage der Vertragserfüllungsgarantie gemäß dem beigelegten Mustertext [Beilage 2 „Mustertext für Bankgarantie (Vertragserfüllungsgarantie)“] ist Voraussetzung für jegliche Zahlung des AG.
Vertragserfüllungsgarantie. Bei Beauftragung ist durch den AN über Verlangen des AG als Vertragserfüllungsgarantie ein abstrakter Bankhaftbrief (abstrakte Vertragserfüllungsgarantie) eines erstklassigen österreichischen Kreditinstitutes in Höhe von 20 % der Nettoauftragssumme mit einer unbefristeten Laufzeit beizubringen. Die Kosten einer solchen abstrakten Vertragserfüllungsgarantie trägt alleine der AN. Im Falle des Auftretens von Leistungsstörungen ist der AG berechtigt, die Garantien in entsprechendem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Der Bankhaftbrief erlischt mit Bezahlung der Schlussrechnung. In begründeten Fällen ist der AN verpflichtet, über Verlangen des AG, die Erfüllungsgarantie angemessen zu verlängern, widrigenfalls der AG berechtigt ist, in Zweifelsfällen die Garantie zur Gänze zu ziehen. Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages ist, dass dem AG zusammen mit dem vom AN unterfertigten Auftragsschreiben auch der Bankhaftbrief zugeht.
Vertragserfüllungsgarantie. Für Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 500.000,--, exkl. USt. ist eine Ver- tragserfüllungsgarantie beizubringen. Der AN hat dem AG binnen 14 Kalendertagen ab Zuschlagserteilung eine unwiderrufliche, abs- trakte und auf erste Anforderung zahlbare Bankgarantie, welche von einer im EWR niedergelas- senen, erstklassigen Bank zugunsten des AG auszustellen ist, zu übergeben. Die Bankgarantie ist auf Grundlage des Vordruckes des AG (Formular Nr. 0133) beizubringen. Die Bankgarantie dient der Sicherstellung der Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen des AN einschließlich allfälliger Zahlungspflichten im Rahmen des gegenständli- chen Vertrages und im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Die Bankgarantie muss in Höhe von 20 % des Auftragswertes zum Zeitpunkt der Ausstellung der Garantie ausgestellt sein. Die Bankgarantie muss 3 Monate über das Ende der vereinbarten Leistungsfrist hinaus gültig sein. Während der Laufzeit des Vertrages ist der AN verpflichtet, die Gültigkeit der Bankgarantie laufend zu prüfen und anlassbezogen (z. B. Leistungsfristerstreckung durch zusätzlich zu erbrin- gende Leistungen) fristgerecht, d.h. spätestens ein Monat vor ihrem Ablaufdatum, zu verlängern. Die neue Bankgarantie ist dem AG 14 Kalendertage vor Ablauf der Garantiefrist zu übergeben. Für den Fall, dass die Bankgarantie abläuft und ihre Gültigkeit nicht ordnungsgemäß verlängert wird, ist der AG berechtigt, vom AN eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- je Verstoß zu fordern oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulö- sen.
Vertragserfüllungsgarantie. Zur Absicherung der Ansprüche des AG ist eine Vertragserfüllungsgarantie wie nachstehend angeführt zu übergeben. Der AN ist verpflichtet, eine Bankgarantie einer vom AG akzeptierten Bank, als Vertragserfüllungsgarantie in der Höhe von 10 Prozent des Gesamtpreises inkl. Umsatzsteuer, zur Sicherstellung der Teilzahlungen und aller Forderungen und Ansprüche des AG gegenüber dem AN, beizubringen. Die Bankgarantie ist gemein- sam mit der ersten Teilrechnung zu übergeben und beginnt mit dem Datum der Bestellung zu laufen. Die Vertragserfüllungsgarantie hat eine Laufzeit bis 90 Tage nach dem Übernahmetermin, mindestens jedoch bis zur Anerkennung der Schlussrechnung durch den AG. Die Vorlage der Vertragserfüllungsgarantie gemäß dem beigelegten Mustertext [Beilage 1 „Mustertext für Bankgarantie (Vertragserfüllungsgarantie)“] ist Vo- raussetzung für jegliche Zahlung des AG. Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft hat jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft die Vertragserfüllungsgarantie anteilig (jedes Mitglied zu gleichen Teilen) zu erlegen, sodass die Vertragserfüllungsgarantie dem AG in voller Höhe zur Verfügung steht. Xxxxxxxx ein Mitglied aus der Arbeitsgemeinschaft aus, so verpflichtet sich das/verpflichten sich die verbleibenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft die Vertragserfüllungsgarantie (anteilig) in voller Höhe binnen sieben Werktagen zu übergeben.
Vertragserfüllungsgarantie. Der AN hat über Verlangen des AG nach Auftragsertei- lung eine Sicherstellung in Form einer Bankgarantie auf seine Kosten beizubringen, deren Höhe 5% der Brutto- Auftragssumme beträgt. Diese Vertragserfüllungsgaran- tie wird entsprechend dem Leistungsfortschritt in den Deckungsrücklass umgewandelt. Die Bankgarantie dient zur Besicherung der vertrags- gemäßen Erfüllung der Leistung.

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  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.