Gewährleistung und Garantie Musterklauseln

Gewährleistung und Garantie. 1.19.1 Der Auftragnehmer leistet uneingeschränkte Gewähr da- für, dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen und sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; er leis- tet auch Gewähr für die Einhaltung aller für die Leistungserbrin- gung einschlägigen, in Österreich geltenden allgemeinen und be- sonderen Normen oder von Gleichwertigem.
Gewährleistung und Garantie. Alle Liefergegenstände erfüllen die vereinbarten Anforderungen bezüglich der Qualität und Quantität und entsprechen den anwendbaren allgemeinen und besonderen Standards, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, des Transports von Gefahrgut, des Umgangs mit Sondermüll, einschließlich relevanter Lagerungs- und Betriebsvorschriften sowie anerkannter technischer und wissenschaftlicher Standards. Sichert der Lieferant WestRock das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften bei den Liefergegenständen zu, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass die Liefergegenstände die garantierten Eigenschaften tatsächlich aufweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, WestRock umfassend über die Einsatzmöglichkeiten und die Eignung der Liefergegenstände, sowie über deren Lagerung und Handhabung zu informieren, sofern dies nicht offensichtlich oder aufgrund der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung ausreichend bekannt ist. Sofern nicht anderweitig mit WestRock schriftlich vereinbart, beträgt der Gewährleistungszeitraum 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang an WestRock gemäß Vertrag. Der Lieferant garantiert WestRock die Mängelfreiheit der Liefergegenstände zum Lieferzeitpunkt und während des Gewährleistungszeitraums sowie die Eignung für den vereinbarten Einsatzzweck bzw. den Einsatzzweck wie er sich aus der Art der Liefergegenstände ergibt. Wird eine Reparatur durchgeführt, beginnt der Gewährleistungszeitraum (24 Monate) erneut am Datum der Reparatur zu laufen. Ist das Setzen einer Frist für die Erfüllung von Auflagen erforderlich, so gilt eine Frist von 14 Tagen als angemessen. WestRock prüft die Waren innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf offensichtliche Abweichungen von der vereinbarten Qualität oder Menge. Es wird allerdings kein Funktionstest durchgeführt; Ansprüche gelten in jedem Fall als fristgerecht gestellt, wenn WestRock sie dem Lieferanten innerhalb von 5 Werktagen ab Abschluss der Leistungserbringung bzw. Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines verdeckten Mangels zukommen lässt. Ungeachtet des Vorstehenden behält sich WestRock alle Mängelrechte in vollem gesetzlichem Umfang und uneingeschränkt vor. Im Rahmen eines Anspruchs auf Nacherfüllung bleibt WestRock nach alleinigem und eigenem Ermessen berechtigt, eine Behebung des Mangels oder eine Lieferung neuer Liefergegenstände oder eine erneute Leistungserbringung zu fordern. In jedem Fall behält sich WestRock ausdrücklich das Recht auf Inanspruchnahme...
Gewährleistung und Garantie. 2.9.1 Im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beginnen die Gewährleistungsfrist und die Frist einer allenfalls mit dem AN vereinbarten Garantie zu laufen.
Gewährleistung und Garantie. Nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist oder Garantie besteht Versicherungsschutz auch für Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades (Sachschaden) durch Konstruktions- oder Materialfehler.
Gewährleistung und Garantie. (1) Der Leistungserbringer übernimmt die Gewähr für eine einwandfreie Ausrüstung, Betriebs- und Funktionsfähigkeit bei der Auslieferung, unabhängig davon, ob es sich um eine Gebraucht- oder Neuversorgung handelt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Hilfsmittels oder sonstigen Produktes an den Versicherten. Für die Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In den ersten sechs Monaten nach Auslieferung/Reparatur/Austausch trägt der Leistungserbringer die Beweislast für die Sachmängelfreiheit.
Gewährleistung und Garantie. 5.1 Der Verlag übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen entsprechend der beim Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibung genutzt werden kön- nen und im Wesentlichen die dort beschriebenen Funktionen erfüllen. Sollte die Leistung des Verlags nicht der Leistungsbeschreibung entsprechen, ver- pflichtet sich der Auftraggeber, dem Verlag dies unverzüglich nach dem Auftreten des Mangels zu melden.
Gewährleistung und Garantie. 9.1 CI Tech gewährleistet dem Kunden, dass er alle geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften eingehalten hat und dass alle an den Kunden verkauften Waren:
Gewährleistung und Garantie. 8.1 Die von STRUKTURMETALL gelieferten Waren müssen den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. STRUKTURMETALL übernimmt keine Gewährleistung und Garantie, wonach die Waren sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen, noch eine übliche Beschaffenheit aufweisen müssen. Aus eventuellen Abbildungen, Beschreibungen und Informationen über den Preis, die Abmessungen, das Gewicht und die Eigenschaften der Waren in Preislisten, auf Websites oder in anderen allgemeinen von STRUKTURMETALL oder Dritten herausgegebenen Veröffentlichungen kann der Käufer keine Rechte ableiten. STRUKTURMETALL übernimmt keine Verantwortung für die Eignung der gelieferten Waren für irgendeinen Zweck, für den der Käufer sie verwenden, be- oder verarbeiten will, es sei denn, STRUKTURMETALL hat dem Käufer ihre Eignung für diesen Zweck ausdrücklich schriftlich bestätigt. Geringe branchenübliche oder technisch nach vernünftigem Ermessen nicht vermeidbare Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Farbe, Abmessungen, Gewicht oder Bearbeitung stellen keinen Mangel dar. Muster haben ausschließlich Beispielcharakter.
Gewährleistung und Garantie. 1. Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen eine Garantie von 2 Jahren ab Gefahrübergang dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Laufzeit der Garantie:
Gewährleistung und Garantie. Die Lautsprecher Teufel GmbH übernimmt eine vertragliche Garantieverpflichtung für Produkte der Marke Teufel nach den folgenden Bestimmungen. Für angebotene Drittprodukte gelten gegebenenfalls die jeweils einschlägigen Hersteller-Garantiebedingungen. Außerhalb der Garantie gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß des Verbrauchergewährleistungsgesetzes („VGG“) sowie der §§ 922 bis 933b des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches („ABGB“). Diese bleiben von dieser Garantieerklärung unberührt. Garantiegeber ist die Lautsprecher Teufel GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxx/Xxxxxxx. Die Garantie gilt nur für Produkte der Marke Teufel, die vom Ersterwerber unmittelbar bei Lautsprecher Teufel GmbH erworben wurden. Wir gewähren keine Garantie auf kostenlose Warenzugaben oder kostenpflichtige Fanartikel (wie z.B. T- Shirts, Mützen Jacken, etc.). Die Ausführung von Teufel-Garantieleistungen bewirkt weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Weitere Voraussetzung für die Erbringung der Garantieleistung ist, dass Sie zusammen mit dem Gerät eine Kopie der Originalrechnung vorlegen. Bei einem privaten Weiterverkauf von Teufel-Produkten kann die Garantie auf den Erwerber übertragen werden, solange die Originalrechnung mit übergeben wird. Die Garantie unterliegt weiter den folgenden Bestimmungen: