Common use of Vertragsärztliche Leistungen Clause in Contracts

Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des EBM und sind mit der Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung nach § 87a SGB V mit der KVS abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gem. §§ 73 und 75 SGB V bleibt unberührt.

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Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen im Rahmen der berechnungsfähigen Leistungen nach der Maßgabe des EBM und sind mit der Vereinbarung zur durch die Krankenkassen mit befreiender zu zahlenden morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung Gesamtvergü- tung nach den §§ 87a - d SGB V mit der KVS abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichen- de Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gem. gemäß §§ 73 und 72, 75 SGB V bleibt unberührt.

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Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen im Rahmen der abrechnungsfähigen Leistungen nach der Maßgabe des EBM in seiner jeweils gültigen Fassung und sind mit der Vereinbarung zur durch die Krankenkassen mit befreiender Wirkung zu zah- lenden morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung Gesamtvergütung nach den §§ 87a - d SGB V mit der KVS abgegolten, soweit so- weit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichende Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag Sicherstellungs- auftrag der vertragsärztlichen Versorgung gem. gemäß §§ 73 und 72, 75 SGB V bleibt unberührt.

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Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des EBM und sind mit der Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung Gesamtvergütung nach § 87a 87 a SGB V mit der KVS abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung abweichende Re- gelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gem. gemäß §§ 73 und 75 SGB V bleibt unberührt.. § 35

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Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des EBM Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und sind mit der Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung Gesamtvergütung nach § 87a SGB V mit der KVS abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichende Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gem. gemäß §§ 73 und 75 SGB V bleibt unberührt.. § 35

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Vertragsärztliche Leistungen. (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des EBM und sind mit der Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung Gesamtver- gütung nach § 87a SGB V mit der KVS abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gem. §gemäß § 73 und 75 SGB V bleibt unberührt.. § 35

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Vertragsärztliche Leistungen. (1) Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des EBM und sind mit der Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung Ge- samtvergütung nach § 87a SGB V mit der KVS abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichende Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung Ver- sorgung gem. §§ 73 und 75 SGB V bleibt unberührt.

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Vertragsärztliche Leistungen. Die Vergütungen der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen nach der Maßgabe des EBM und sind mit der Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung Gesamtvergütungsvereinbarung nach § 87a 85 SGB V mit der KVS abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abwei- chende abweichende Regelung getroffen wird. Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung gem. §gemäß § 73 und 75 SGB V bleibt unberührtun- berührt.

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