Vertrauenspersonen Musterklauseln

Vertrauenspersonen. Die Rektorin oder der Rektor bestellt zwei erfahrene Mitglieder der Universität sowie jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Kontakten als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner (Vertrauenspersonen) für Mitglieder und Angehörige der Universität Bremen. Eine Vertrauensperson soll dem geistes- und sozialwissenschaftlichen die andere dem natur- und ingenieurwissenschaftlichen Bereich angehören. Die Vertrauenspersonen dürfen keine leitenden Funktionen in der Fachbereichs- oder Universitätsleitung innehaben.
Vertrauenspersonen. Die Residenzbewohner machen die folgende(n) Vertrauensperson(en) namhaft, die sich in allen Angelegenheiten an die Direktion wenden können, in wichtigen Belangen – in der unten angeführten Reihenfolge – zu verständigen sind und denen Auskünfte in medizinischen und pflegerischen Belangen zu erteilen sind. Die Namhaftmachung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. « «Bezanrede»/Frau » « Name » « Telefon » « Adresse » Änderungen der oben angeführten Daten, besonders von Telefonnummern, sind der Residenz unverzüglich mitzuteilen, da eine Verständigung sonst unnötig verzögert oder verhindert wird. Sonstige Vereinbarungen und Regelungen sind in der Hausordnung und in den Beilagen festgehalten. Mündliche Absprachen gegenteiligen Inhalts bestehen keine. Jede weitere Vereinbarung bedarf der Schriftform.
Vertrauenspersonen. Hierbei handelt es sich um die folgenden für Sie tätigen Personen: 21.8.1 Arbeitnehmer, Aushilfen, Volontäre, Auszubil- dende und Praktikanten, 21.8.2 Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Auf- sichts-, Verwaltungs- und Beiräte, sofern sie mit höchs- tens 20 % am Gesellschaftskapital beteiligt sind, 21.8.3 Personen nach den Ziffern 21.8.1 und 21.8.2 auch, wenn sie aus Ihren Diensten ausgeschieden sind, während der Laufzeit des Versicherungsvertrags, 21.8.4 Zeitarbeitskräfte, 21.8.5 Personen, die im Auftrag des Versicherungs- nehmers oder eines beauftragten dritten Unternehmens in den Räumen des Versicherungsnehmers in arbeitneh- merähnlicher Position tätig sind, wie z. B. Sicherheits-, Wartungs-, und Reinigungspersonal und 21.8.6 Personen, die im Auftrag der versicherten Un- ternehmen oder eines beauftragten dritten Unterneh- mens mit der Installation, Wartung oder Betreuung der Datenverarbeitungsgeräte (Hardware) oder mit der Ent- wicklung, Betreuung oder Wartung von Datenverarbei- tungsprogrammen (Software) betraut sind (DV-Service- Personal), auch dann, wenn sie nur per Datenübertra- gung (online) tätig werden. 21.8.7 Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Kanzleiangehörige, während sie mit berufs- üblichen Leistungen für den Versicherungsnehmer be- auftragt sind, auch wenn sie dabei nicht in dessen Räum- lichkeiten tätig sind, dies gilt jedoch nicht für Notare oder Anwaltsnotare (bzw. deren Vertreter oder ihrer Notariats- verweser) im Zusammenhang mit notariellen Amtsge- schäften. 21.8.8 Die Vertrauenspersonen nach den Ziffern 21.8.4 bis 21.8.7 gelten nur während deren vertragsge- mäßen Tätigkeit für Sie als Vertrauenspersonen.
Vertrauenspersonen. Die sich als diskriminiert erachtende Person sowie die der Diskriminierung bezichtigte Person haben die Möglichkeit, sich an eine oder zwei Vertrauenspersonen ihrer Xxxx zu wenden und diese zu Gesprächen auf allen Ebenen hinzuzuziehen. Die Vertrauenspersonen müssen Universitätsangehörige sein, ausgenommen Entsandte der kollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerkschaft und Arbeiterkammer). Andere Ausnahmen können vereinbart werden. Eine von der der Diskriminierung bezichtigten Person hinzugezogene universitätsinterne Vertrauensperson muss Mitglied des zuständigen Betriebsrates sein. Im Verfahren hat die Vertrauensperson die Aufgabe, zu den Gesprächen mitzugehen, zu beobachten und die Person zu beraten, von der sie zugezogen wurde.
Vertrauenspersonen. Vertrauenspersonen sind die zum Zeitpunkt der Schadenverursachung durch die versicherten Unternehmen 6.1.1. aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigte Arbeitnehmer einschließlich aller Aushilfen, Volontäre, Auszubildenden, Praktikanten, Heimarbeiter, Werkstudenten und Zeitarbeitskräfte; 6.1.2. ordnungsgemäß bestellten Organmitglieder; 6.1.3. in den Geschäftsräumen und auf dem Betriebsgelände versicherten Unternehmen in arbeitnehmerähnlicher Position tätigen Personen (z.B. Sicherheits-, Wartungs- und Reinigungspersonal); 6.1.4. mit der Entwicklung, Installation, Wartung oder Betreuung von EDV-Geräten und - Programmen (Hardware und Software) - auch per Datenübertragung - betraute Personen (z.B. EDV-Dienstleister); 6.1.5. ordnungsgemäß mandatierte Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; 6.1.6. Beauftragte für den Bereich Geldwäsche, Datenschutz Compliance, Sicherheit oder Umwelt sowie verantwortliche Beauftrage gem. § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 6.1.7. Personen die für Vertrauenspersonen in Ausübung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen für diese als deren Gehilfe tätig waren und im versicherten Unternehmen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Vertrages tätig waren.
Vertrauenspersonen. Der Bewohner hat das Recht, Vertrauensperson(en) namhaft zu machen. Unten angeführte, vom Bewohner genannte Personen dürfen nach Nachweis der Legitimation (Ausweis oder Sicherheitscode) Auskünfte und Informationen erhalten: Die Einverständniserklärung der Vertrauensperson(en) zur Bekanntgabe und Verarbeitung der persönlichen Daten liegt vor.1                   Einschränkungen der Informationsbefugnisse wurden festgelegt? JA NEIN wenn ja, welche:   Zu Ihrem persönlichen Schutz sowie zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden Sie ersucht, nachfolgend Ihren persönlichen Sicherheits-Code bekannt zu geben: Dieser Code wird in der für Sie persönlich angelegten Bewohner-Dokumentation hinterlegt. Die Weitergabe des Sicherheitscodes erfolgt ausschließlich durch Sie persönlich. Auskünfte jeglicher Art können wir nur an jene Personen erteilen, welche Ihren persönlichen Sicherheits-Code kennen, bzw. sich als von Ihnen genannte Vertrauensperson ausweisen können.
Vertrauenspersonen. 34 Wer sind Vertrauenspersonen?

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Vertraulichkeit 11.1. In Bezug auf jegliche vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei verpflichtet sich die empfangende Partei dazu: a) die Vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, indem sie Maßnahmen zu deren Schutz ergreift, die im Wesentlichen den Maßnahmen entsprechen, die die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen ergreift, und die einen angemessenen Sorgfaltsmaßstab nicht unterschreiten dürfen; b) die Vertraulichen Informationen an Dritte nur weiterzugeben oder offenzulegen, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Dritten im wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten unterliegen; c) die Vertraulichen Informationen nicht für Zwecke außerhalb des Vertrags zu verwenden oder zu vervielfältigen; d) auf Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter zu belassen, die im Original enthalten sind. 11.2. Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Dritten offenlegen, soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist; vorausgesetzt, dass die empfangende Partei, die zu einer solchen Offenlegung verpflichtet ist, angemessene Anstrengungen unternimmt, um die offenlegende Partei in angemessener Weise vorab über die geforderte Offenlegung zu informieren (soweit dies gesetzlich zulässig ist) und auf Wunsch und Kosten der offenlegenden Partei angemessene Unterstützung bei der Anfechtung der geforderten Offenlegung leistet. Die empfangende Partei unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um nur den Teil der vertraulichen Informationen offenzulegen, dessen Offenlegung rechtlich verlangt wird, und verlangt, dass alle vertraulichen Informationen, die auf diese Weise offengelegt werden, vertraulich behandelt werden. 11.3. Die Einschränkungen der Nutzung oder der Offenlegung Vertraulicher Informationen finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die a) von der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, b) durch keine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei allgemein bekannt oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, c) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung frei von Vertraulichkeitsbeschränkungen bekannt waren, d) von der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einer dritten Partei erhalten wurden, die berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, oder e) durch schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei von Vertraulichkeitsbeschränkungen ausgenommen sind. 11.4. Auf Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei, einschließlich Kopien und Vervielfältigungen davon, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben, es sei denn, das anwendbare Recht schreibt deren Aufbewahrung vor. In diesem Fall unterliegen die vertraulichen Informationen weiterhin den Bestimmungen von Abschnitt 11. Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. SAP ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von SAP (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen, Teilnahme an der SAPPHIRE) zu verwenden. SAP darf Informationen über den Auftraggeber an SAP SE und ihre Verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen.