Vertraulichkeit, Herausgabe und Löschpflichten. 12.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten beurteilt sich nach Ziff. VII. 11. Ergänzende Regelungen zur Behandlung vertraulicher Informationen wie etwa Zugangskennungen etc. treffen die Parteien in einer gesonderten Vertraulichkeitsregelung.
12.2. Der Provider verpflichtet sich, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle ihm vom Kunde zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte, die in elektronischer Form vorliegen, zu löschen, es sei denn, der Kunde beauftragt ihn ausdrücklich mit deren Archivierung; auf vorheriges Verlangen des Kunden hat der Provider diesem zuvor eine Kopie der im Verlangen bezeichneten, bestimmten Informationen oder Inhalte zukommen zu lassen. Informationen und Inhalte, die in verkörperter Form vorliegen, sind an den Kunde zurückzugeben oder auf dessen Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Der Provider archiviert nach Vertragsende für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsfristen eine Dokumentation zum Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.
12.3. Sollten Leistungen über das Vertragsende hinaus zur Migrationsunterstützung erforderlich sein, verpflichtet sich der Provider, diese für weitere drei Monate gegen eine angemessene Vergütung auf Basis der Konditionen des Vertrags gegenüber dem Kunden anzubieten.