Veruntreuungsschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versiche- rungsnehmers; als Angehörige gelten: a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebens- partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht an- derer Staaten; b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt ist.
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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Veruntreuungsschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche Haftpflicht- ansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch PersonalPer- sonal, Sozien oder Angehörige des Versiche- rungsnehmersVersicherungsneh- mers; als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebens- partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht an- derer Staaten;
b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt ist.;
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Samples: Versicherungsbedingungen
Veruntreuungsschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche die Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung Veruntreu- ung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versiche- rungsnehmers; als Ver- sicherungsnehmers. Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebens- partner Le- benspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschaftsge- setzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht an- derer anderer Staaten;
b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt ist.
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Veruntreuungsschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers; als Angehörige Ange- hörige gelten:
a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebens- partner Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht an- derer anderer Staaten;
b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt ist.
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Veruntreuungsschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft- pflichtansprüche die Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Mitgesellschafter bzw. Sozien oder Angehörige des Versiche- rungsnehmers; als Versicherungsnehmers. Als Angehörige gelten:
a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, der Lebens- partner Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Lebenspartnerschafts- gesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht an- derer anderer Staaten;
b) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt ist.
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