Verwahrung der Wertpapiere Musterklauseln

Verwahrung der Wertpapiere. Die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt gemäß unseren Bedingungen für Wertpapiergeschäfte. Inländische Wert- papiere werden demgemäß in der Regel bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG), oder der attrax S. A. verwahrt, sofern diese zur Girosammel- verwahrung zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere werden in der Regel in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. An den Wertpapieren, die die Bank – wie zuvor beschrieben – verwahrt, erhalten Sie Eigentum beziehungsweise eine eigentumsähnliche Rechtsstellung (vgl. Nr. 11 und 12 der Bedingungen für Wertpapier- geschäfte). Dadurch sind Sie nach Maßgabe der jeweils geltenden ausländischen Rechtsordnung vor dem Zugriff Dritter auf Ihre Wertpapiere geschützt. Im Übrigen haften wir bei der Verwahrung Ihrer Wertpapiere nach Nr. 19 der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte. Zur Durchführung der Verwahrung von Wertpapieren und Abwicklung von Wertpapiertransaktionen unterhält die Bank bei der deutschen Wertpapiersammelbank – wie vom Depotgesetz («DepotG»)vorgesehen – ein Sammeldepot, in dem die Wertpapierbestände aller Kundinnen und Kunden zusammen verbucht sind. Die gesetzlichen Regeln gewähr- leisten einen umfassenden Schutz des Kundenvermögens. Das Sammeldepot wird als Fremddepot geführt, sodass die darin verbuchten Wertpapiere nicht für Verbindlichkeiten der Bank haften. Die Kundin bzw. der Kunde wäre im Fall der Insolvenz der Bank unabhängig von anderen Kundin- nen und Kunden der Bank berechtigt, die Übertragung ih- rer bzw. seiner Wertpapierbestände in das Depot bei einer anderen Bank zu verlangen («Aussonderung» gemäß Insol- venzordnung). Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht («BaFin») kann die Kundin bzw. der Kunde bei der Bank beantragen, dass die Bank für ihre bzw. seine Wertpapierbestände bei der deutschen Wertpapiersammelbank ein gesondertes De- pot einrichtet und diese dort getrennt von den Beständen anderer Kundinnen und Kunden verbuchen lässt («Einzel- kunden-Kontentrennung»). Auch in diesem Fall könnte die Kundin bzw. der Kunde im Falle einer Insolvenz der Bank in gleicher Weise wie beim Sammeldepot die Aussonderung ihrer bzw. seiner Wertpapierbestände verlangen. Die Einzelkunden-Kon- tentrennung ist mit zusätzlichen Kosten verbunden (vgl. Preis- und Leistungsverzeichnis) und kann in Einzelfällen zu längeren Bearbeitungszeiten führen.
Verwahrung der Wertpapiere. 4.1 Die vom Kunden im Rahmen der Teilausführungen angeschafften Wertpapiere, werden in das bei Trade Republic geführte Wertpapierdepot des Kunden eingebucht.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.