Verwahrung von Wertpapieren Musterklauseln

Verwahrung von Wertpapieren. Trade Republic verwahrt im Rahmen der Depotführung die Wertpapiere und Wertrechte des Kunden mit Ausnahme der vom Kunden erworbenen Cryptowerte. Trade Republic beachtet dabei die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts. Inländische Wertpapiere verwahrt in aller Regel die Clearstream Banking AG, Frankfurt, als Wertpapiersammelbank, sofern die Wertpapiere zur Girosammelverwahrung zugelassen sind. So lange Trade Republic selbst kein Depot bei der Clearstream Banking AG unterhält, werden die inländischen Wertpapiere der Kunden bei einem Zwischenverwahrer, der ein Depot bei der Clearstream Banking AG unterhält, verbucht (derzeit: in einem Depot der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG). Mit dem jeweiligen Zwischenverwahrer hat Trade Republic einen entsprechenden Vertrag geschlossen. In diesem Zusammenhang hat der Zwischenverwahrer die Wertpapiere der Kunden getrennt von den von ihm selbst gehaltenen Wertpapieren zu verwahren. Der Zwischenverwahrer haftet der Trade Republic für etwaige Pflichtverletzungen im Rahmen der Verwahrung der Wertpapiere der Kunden. Trade Republic ist wiederum den Kunden selbst für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem Rahmenvertrag und den Sonderbedingungen verpflichtet. Für den Insolvenzfall der Trade Republic oder des Zwischenverwahrers werden Trade Republic und der Zwischenverwahrer die Wertpapiere der Kunden von einem etwaigen Eigenbestand getrennt halten. Dadurch wird eine Vermengung von Eigenbestand mit Kundenbeständen vermieden und ein Aussonderungsrecht der Kunden betreffend ihrer inländischen Wertpapiere gewährleistet. Lediglich für die vom Kunden bei Wertpapier-Sparplänen gehaltenen Bruchteile von Wertpapieren (vgl. Ziffer 2.5 der Sonderbedingungen Wertpapier-Sparplan, Anlage 2.4 zum Rahmenvertrag) kann Trade Republic ggf. einen Deckungsbestand als Eigenbestand halten. Ausländische Wertpapiere werden in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt worden ist. Aus der jeweiligen Wertpapierabrechnung, die Trade Republic dem Kunden zur Verfügung stellt, ist ersichtlich, in welchem Land Trade Republic die Wertpapiere verwahrt. Trade Republic erfüllt ihre Verpflichtungen aus der Verwahrung durch Bereitstellung und Führung des Depots. Dies schließt vor allem folgende Leistungen mit ein: - Erteilung eines jährlichen Depotauszugs; - Einlösung von Wertpapieren und die Bogenerneuerung; - Behandlung von Bezugsrechten, Opti...
Verwahrung von Wertpapieren. Die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt gemäß unseren Sonderbedingungen für den Handel in Wertpapieren und das Verwahrgeschäft. Die Bank beauftragt hierfür in- und ausländische Verwahrstellen, wie z. B. Clearstream Banking Luxembourg. Eine Trennung der Wertpapiere von Kunden und denen der Bank wird über eine gesonderte Kontenstruktur sichergestellt. An den Wertpapieren, die wir wie zuvor beschrieben verwahren, erhalten Sie Eigentum beziehungsweise eine eigentumsähnliche Rechtsstellung (vgl. Nr. 11 und 12 der Sonderbedingungen für den Handel in Wertpapieren und das Verwahrgeschäft gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Dadurch sind Sie nach der Maßgabe der jeweils geltenden ausländischen Rechtsordnung vor dem Zugriff Dritter auf Ihre Wertpapiere geschützt. Im Übrigen haften wir bei der Verwahrung Ihrer Wertpapiere nach Nr. 12 und 19 der Sonderbedingungen für den Handel in Wertpapieren und das Verwahrgeschäft gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Bei Verwahrländern außerhalb der EU / EWR können sich unterschiedliche Risiken im Bezug auf die Haftung ergeben. Für diese Länder werden im Rahmen der Verwahrstellenüberprüfung gesonderte Rechtsgutachten zur Risikoeinschätzung hinzugezogen. Die Eigenbestände der Bank werden bei den Lagerstellen auf separaten Konten getrennt von den Kundenbeständen verwahrt. Je nach Marktanforderung kann es sich entweder um Sammelkonten für Kundenbestände oder segregierte Konten je Kunde handeln. Bei der Verwahrung auf Sammelkonten kann bei einer Insolvenz des Unterverwahrers nicht garantiert werden, dass die Vermögenswerte jedes einzelnen Kunden eindeutig identifiziert und somit geschützt werden können. Des Weiteren kann sich aus der Verwahrung bei Dritten je nach nationaler Rechtsordnung ein Pfand- und Sicherungsrecht im Bezug auf die verwahrten Instrumente und Gelder ergeben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden, der Prospekt auf den Internetseiten des Emittenten verfügbar ist und dass eine Druckversion beim Emittenten angefordert werden kann. Die aus dem Wertpapiergeschäft / -verwahrung erhaltenen Zuwendungszahlungen werden in vollem Umfang an die entsprechenden Kunden ausgezahlt.
Verwahrung von Wertpapieren. Die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Verwahrung von Wertpapieren und ande- ren Werten. Zur Verwahrung von Wertpapieren bedient sich die Bank meist in- ländischer und ausländischer Drittverwahrer (Lagerstellen). Die Bank wählt diese sorgfältig aus und überprüft deren Qualität und Service regelmäßig. Die Bank führt Aufzeichnungen, die es ihr ermöglichen, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Vermögenswerte jederzeit sowohl voneinander als auch von ihren eigenen Vermögenswerten zu un- terscheiden und stimmt diese regelmäßig mit ihren Drittverwahrern ab.
Verwahrung von Wertpapieren. Die Bank verwahrt im Rahmen des Depotvertrages die Wertpapiere des Depotinhabers ausschließlich mittelbar als Besitzmittler gegenüber dem Stückeverwahrer. Eine unmittelbare Verwahrung von effektiven Stücken ist nicht möglich. Es gelten ergänzend Nrn. 13 ff. der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.
Verwahrung von Wertpapieren. Die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt gem. den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte. Inländische Wertpapiere werden bei der deutschen Wertpapiersammelbank Clearstream Banking, Frankfurt, verwahrt, sofern sie zur Girosammelverwahrung zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere werden in der Regel im Heimatland des entsprechenden Wertpapiers ver- wahrt, gegebenenfalls in dem Land, in dem der Kauf erfolgte. In welchem Land Ihre Wertpapiere verwahrt werden, teilen wir unseren Depotkunden auf der Wertpapierabrechnung oder auf Nachfrage gerne mit. Xx xxx Xxxx-
Verwahrung von Wertpapieren. Die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt gem. den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte. Inländische Wertpapiere werden bei der deutschen Wertpapiersammelbank Clearstream Banking, Frankfurt, verwahrt, sofern sie zur Girosammelverwahrung zugelassen sind. Ausländische Wertpapiere werden in der Regel im Heimatland des entsprechenden Wertpapiers ver- wahrt, gegebenenfalls in dem Land, in dem der Kauf erfolgte. In welchem Land Ihre Wertpapiere verwahrt werden, teilen wir unseren Depotkunden auf der Wertpapierabrechnung oder auf Nachfrage gerne mit. An den Wert- papieren, die wir – wie zuvor kurz beschrieben – für Sie verwahren, erhal- ten Sie Eigentum oder im Lagerland übliche, möglichst gleichwertige Rechtsstellung (Wertpapierrechnung). Nähere Informationen entnehmen
Verwahrung von Wertpapieren. Die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt gemäß den Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte. Wertpapiere deutscher Emittenten werden regelmäßig bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main) verwahrt, sofern sie zur Girosammelverwahrung zugelassen sind. Wertpapiere nicht deutscher Emittenten werden in der Regel im Heimatmarkt des betref- fenden Papiers oder in dem Land verwahrt, in dem der Kauf getätigt wurde. In welchem Land die Wertpapiere verwahrt werden, teilen wir auf der Wertpapierabrechnung mit. An den Wertpapieren, die wir wie zuvor beschrieben verwahren, erhalten Sie Allein- oder Mit- eigentum beziehungsweise eine gleichwertige Rechtsstellung (vgl. Nr. 11 und Nr. 12 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Dadurch sind Sie nach Maßgabe der jeweils geltenden Rechtsordnung vor dem Zugriff Dritter auf Ihre Wertpapiere geschützt. Im Übrigen haften wir bei der Verwahrung Ihrer Wertpapiere nach Nr. 19 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte. 02.18 Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden, der Prospekt auf den Internetseiten des Emittenten verfügbar ist und eine Druckversion beim Emittenten angefordert werden kann. 02.18

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und