Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit Musterklauseln

Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als Sicherheit entgegennehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.
Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen von Derivategeschäften Wertpapiere als Si- cherheit entgegennehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheiten übertragen wurden, müssen sie bei der Ver- wahrstelle verwahrt werden. Hat die Gesellschaft die Wert- papiere im Rahmen von Derivategeschäften als Sicherheit verpfändet erhalten, können sie auch bei einer anderen Stelle verwahrt werden. Eine Wiederverwendung der Wert- papiere ist nicht zulässig.
Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von De- rivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Wertpapiere als Sicherheit entgegen nehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicher- heit übertragen wurden, müssen sie bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Hat die Gesellschaft die Wertpapiere als Sicherheit verpfän- det erhalten, können sie auch bei einer anderen Stelle verwahrt wer- den, die einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und vom Sicherungsgeber unabhängig ist. Eine Wiederverwendung der Wert- papiere ist nicht zulässig.
Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit. Die Gesellschaft kann für Rechnung von OGAW-Fonds im Rah- men von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsge- schäften Wertpapiere als Sicherheit entgegennehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Hat die Gesell- schaft die Wertpapiere im Rahmen von Derivatgeschäften als Sicherheit verpfändet erhalten, können sie auch bei einer an- deren Stelle verwahrt werden, die einer wirksamen öffentli- chen Aufsicht unterliegt und vom Sicherungsgeber unabhän- gig ist. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig.
Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds im Rahmen von Derivate-, Wertpapier-Darlehens- und Pensionsgeschäften Wertpapiere als Sicherheit entgegennehmen. Wenn diese Wertpapiere als Sicherheit übertragen wurden, müssen sie bei der Verwahrstelle verwahrt werden. Hat die Gesellschaft die Wertpapiere im Rahmen von Derivatgeschäften als Sicherheit verpfändet erhalten, können sie auch bei einer anderen Stelle verwahrt werden, die einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und vom Sicherungsgeber unabhängig ist. Eine Wiederverwendung der Wertpapiere ist nicht zulässig. Kreditaufnahme‌ Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 Prozent des Wertes des Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Verwahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt. Hebelwirkung (Leverage)‌

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.