Verwaltungshandlungen Musterklauseln

Verwaltungshandlungen. Die AEK Bank besorgt ohne besonderen Auftrag des Kunden die üblichen Verwaltungshandlungen: · den Einzug fälliger Zinsen, Dividenden, Kapitalrück- zahlungen und anderer Ausschüttungen; · die Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen, Bezugsrechten, Amortisationen von Depotwerten sowie der Emission neuer Aktien; · den Austausch von Wertpapierurkunden; Bei couponlosen Namenaktien werden Verwal- tungshandlungen nur ausgeführt, wenn die Zustell- adresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die AEK Bank lautet. Die AEK Bank stützt sich bei diesen Dienstleistun- gen auf die ihr zugänglichen Publikationen und Un- terlagen, übernimmt diesbezüglich jedoch keinerlei Haftung. Wenn gattungsmässig aufbewahrte Wertpapie- re ausgelost werden, so verteilt die AEK Bank die von der Auslosung erfassten Depotwerte unter die Kunden. Dabei wendet die AEK Bank bei der Zweit- auslosung eine Methode an, die allen Kunden eine gleichwertige Berücksichtigung wie beim Erstauslo- sungsverfahren bietet. Erteilt der Kunde rechtzeitig eine ausdrückliche Xxx- xxxx, übernimmt die AEK Bank: · die Ausübung oder den Kauf oder Verkauf von Wandel-, Options- und Bezugsrechten; · die Besorgung von Konversionen und Wiederanla- gen von fälligen Obligationen Erteilt der Kunde bis spätestens zum jeweils genann- ten Termin oder im Falle nicht kotierter oder auslän- discher Wertschriften innerhalb der zu erwartenden Frist keine gegenteilige Instruktion, ist die AEK Bank ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, solche Rechte bestens zu veräussern oder interessewahrende Fol- gehandlungen vorzunehmen. Weitergehende Handlungen übernimmt die AEK Bank nur im Rahmen eines separaten und schriftlich vereinbarten Vermögensverwaltungsauftrags. Die AEK Bank wird vom Kunden ermächtigt, Mel- depflichten gegenüber Emittenten oder Behörden infolge Verwaltungshandlungen von Wertpapieren und Wertrechten nachzukommen.
Verwaltungshandlungen. Ohne besondere Weisung des Kunden führt die Bank die üblichen Verwaltungshandlungen aus, wie den Einzug von Dividenden, Zinsen und rückzahlbaren Kapitalbeträgen, die Überwachung von Auslosungen oder Kündigungen, Konversionen und Zeichnungsrech- ten, etc. und verlangt normalerweise vom Kunden, die ihm obliegenden Massnahmen zu treffen. Die Bank orientiert den Kunden auf geeignete Weise, wenn sie nicht in der Lage ist, Verwaltungshandlungen für einzel- ne Depotwerte in der üblichen Art vorzunehmen. Ver- waltungshandlungen betreffend die bei der Bank ver- wahrten Depotwerte nimmt die Bank nur gestützt auf eine schriftliche Instruktion des Kunden vor. Die Bank kann im eigenen Ermessen Rechte aus hinterlegten Vermögenswerten wahrnehmen (unter Ausnahme von Stimmrechten aus Beteiligungsrechten) oder Verpflichtungen auf Kosten des Kunden erfüllen. Dies bezieht sich etwa auf die Erteilung von Aufträgen zur Durchführung von Konversionen, zur Ausübung, zum Kauf oder Verkauf von Zeichnungsrechten, auf die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten oder die Annahme oder Ablehnung von öffentlichen Übernahme- angeboten. Die Bank ist jedoch nicht verpflichtet, derar- tige Handlungen ohne rechtzeitig erfolgte Weisung des Kunden vorzunehmen oder den Kunden im Voraus über anstehende Handlungen zu informieren. Die Bank übt die Stimmrechte aus Beteiligungsrechten nur im Interes- se und aufgrund einer vorgängig erteilten Weisung des Kunden aus. Falls die Bank den Kunden über solche Handlungen informiert, verlässt sie sich in der Regel auf branchenüb- liche Informationsquellen und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen. Eine Haftung für Verluste oder entgangene Gewinne wegen einer unterbliebenen Information ist ausge- schlossen. Namentlich ist es Sache des Kunden, sich Informationen über ein etwaiges Insolvenz- oder Ge- richtsverfahren gegen Emittenten zu beschaffen. Dar- über hinaus obliegt es dem Kunden, Anträge auf Rück- erstattung von Quellen- oder Abgeltungssteuern zu stellen, es sei denn, die Bank biete diese Dienstleistung für von ihr bezeichnete Länder ausdrücklich an.

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Veranstaltungen ▪ Jeder Dachverband stellt als Bestandteil des Vertrages einen Veranstaltungs-Warenkorb von den Veranstaltungen zusammen, für die der Verband die Rechte hält und die in seinem Auftrag ausgerichtet werden, z.B. Deutsche Meisterschaften, Ranglistenturniere und Länderspiele aller Altersklassen, Internationale Deutsche Meisterschaften U19. Die Rechte zu diesen Veranstaltungen liegen exklusiv bei SportA (ARD/ZDF) und müssen SportA zur Verfügung gestellt werden. ▪ Die Termine für die Veranstaltungen werden vom Dachverband schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Jahres, zusammengestellt und auf der von ISPC eingerichteten und unterhaltenen Homepage (xxx.xxxxx-xx.xxxx) gemeldet sowie laufend aktualisiert. Wenn Interesse besteht, melden SportA und die Sender dieses an und erbitten weitere Informationen (Zeitplan, Teilnehmerliste, lokaler Ansprechpartner; diese Informationen sollten nach Möglichkeit bereits bei der Erfassung auf der Homepage bekannt gegeben werden.) ▪ ARD inkl. der 3. Programme und das ZDF. ▪ ARD und ZDF sind bemüht, herausragende Veranstaltungen nach journalistisch-programmlichen Grundsätzen in ihrer Sportberichterstattung zu berücksichtigen und die möglichst große Verbreitung der Ereignisse auch z.B. durch Weitergabe von Lizenzen und/oder Berichterstattungen an interessierte dritte Sender zu unterstützen. ▪ Xxxxxxxxxxxxxxxx.XX, vertreten durch die DOSB New Media GmbH ▪ Berichterstattungen anderer Sender (kommerzielle oder Stadt/Ballungsraumsender) bedürfen der Lizenzierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918).

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.