Verwaltungskostenpauschale Musterklauseln

Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Durchführung der Abrechnung nach den §§ 10 bis 13 dieses HZV-Vertrages eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeer- klärung Hausarzt ersichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HZV-Vergütung („Verwaltungskostenpauschale“) an den Hausärzteverband zu zahlen.
Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der HzV und für die Abrechnung der hausärztlichen Leistungen eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeerklärung Hausarzt ersichtlichen Prozentsatzes (inklu- sive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HzV-Vergütung („Verwaltungskostenpau- schale“) an den Hausärzteverband zu zahlen.
Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der Hausarztzentrierten Versorgung und für die Abrechnung der hausärztlichen Leistungen eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeerklärung HAUSARZT ersichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HzV-Vergütung („Verwaltungskostenpauschale“) an den BHÄV zu zahlen.
Verwaltungskostenpauschale. (1) Der HAUSARZT ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der HZV eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeerklärung Hausarzt ersicht- lichen Prozentsatzes seiner HZV-Vergütung an den Hausärzteverband zu zahlen.
Verwaltungskostenpauschale. Die an den Hausärzteverband für die Durchführung der Abrechnung der HZV-Vergütung zu zahlende Verwaltungskostenpauschale gemäß § 14 Abs.1 des HZV-Vertrages beträgt 3% von der HZV-Vergütung. Für Nicht-Mitglieder des Hausärzteverbandes wird eine Verwaltungskostenpauschale von weiteren 0,5 % von der HZV-Vergütung erhoben. Die Verwaltungskostenpauschale wird durch den Hausärzteverband mit dem HZV-Vergütungsanspruch des HAUSARZTES verrechnet (§ 14 Abs. 2 des HZV-Vertrages).
Verwaltungskostenpauschale. (1) Der Hausarzt ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung und für die Abrechnung der hausärztlichen Leistungen eine Verwaltungskostenpau- schale in Höhe des aus der Teilnahmeerklärung Hausarzt ersichtlichen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HzV-Vergütung an den BHÄV zu zahlen.
Verwaltungskostenpauschale. (1) Der Hausarzt ist verpflichtet, für die Durchführung der Abrechnung nach den §§ 12 bis 15 ei- ne Verwaltungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeerklärung Hausarzt ersichtli- chen Prozentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HzV-Vergütung („Verwal- tungskostenpauschale“) an den Hausärzteverband und MEDI e.V. als Gesamtgläubiger zu zahlen.
Verwaltungskostenpauschale. (1) Der Hausarzt ist verpflichtet, für die Organisation und Durchführung der HZV eine Verwal- tungskostenpauschale in Höhe des aus der Teilnahmeerklärung Hausarzt ersichtlichen Pro- zentsatzes (inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) seiner HZV-Vergütung ("Verwaltungskosten- pauschale") an den Hausärzteverband zu zahlen.
Verwaltungskostenpauschale. Die Pauschale nach § 14 Abs. 9 AGB beträgt 10,00 €.
Verwaltungskostenpauschale. Die KSK erstattet der AV jährlich Verwaltungskosten in Höhe von 5% der sich aus der Abrechnung ergebenden Künstlersozialabgabe. Die Erstattung erfolgt zum Zeitpunkt der