Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
Rechtsverhältnis. Dieser Treuhandvertrag und der Prospekt regeln das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilinhabern, dem OGAW und der Verwaltungsgesellschaft. Soweit der Treuhandvertrag und der Prospekt keine Vorschriften für einen bestimmten Sachverhalt enthalten, bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilinhabern und im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft durch das UCITSG, die UCITSV und – soweit diese Gesetze keine anwendbaren Bestimmungen enthalten – durch die Bestimmungen des Liechtensteiner Personen- und Gesellschaftsrechts („PGR“) betreffend Treuhänderschaften. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend genannten Gesetze und Rechtsvorschriften jeweils geändert und ergänzt und/oder ersetzt werden können.
Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einrichtungsträger und der Patientin sind privatrechtlicher Natur. Die AGB werden für Patientinnen wirksam, wenn diese jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen konnten sowie sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.
Rechtsverhältnis. Frau/Herr wird
Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Kreisklinik Groß-Gerau GmbH und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen zwischen den freiberuflich tätigen Hebammen des Geburtshauses Paderborn und der Leistungsempfängerin sind jeweils privatrechtlicher Natur.
Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem KWM und dem Patienten sind privatrecht- licher Natur.
Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen zwischen TREMP PLASTIC SURGERY AG und dem Kunden sind privatrechtlicher Natur.
Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur. § 3 Umfang der Leistungen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen
(1) Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die das Krankenhaus im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.
(2) Die Verpflichtung des Krankenhauses beginnt nach Maßgabe des § 115b SGB V mit der Vereinbarung des Behandlungsvertrages und endet mit Abschluss der Nachsorge durch das Krankenhaus. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses wird durch den vertragsärztlichen Bereich erbracht und ist nicht Gegenstand der Krankenhausleistungen.
Rechtsverhältnis. Durch die Tätigkeit des Auftragnehmers entsteht kein Dienstverhältnis. Der Auftragnehmer geht mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber kein Beschäftigungsverhältnis ein, das den Charakter einer Scheinselbstständigkeit hat. Verletzungen dieser Verpflichtungen gehen zulasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer versichert, dass er nicht der Sientologischen Kirche angehört, oder ihr nahe steht.