Common use of Verwendung von Benchmarks Clause in Contracts

Verwendung von Benchmarks. Die ESMA führt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments ein Referenzwert- Verzeichnis ("Benchmark-Register"). Beaufsichtigte Unternehmen (wie Verwaltungsgesellschaften / AIFM) können Refe- renzwerte ("Benchmarks") im Sinne der Referenzwert-Verordnung ("Benchmark-Verordnung"), im EWR verwenden, so- fern der Benchmark von einem registrierten im Benchmark-Register eingetragenen Administrator bereitgestellt wird oder als Drittstaaten-Benchmark im Benchmark-Register eingetragen ist. Benchmarks können von einigen Fonds auch zu Vergleichszwecken oder als Bezugspunkt verwendet werden, an wel- chem die Wertentwicklung eines Fonds gemessen werden kann, aber die Fonds können die Wertpapiere, in die sie in- vestieren, dennoch frei und unabhängig wählen. Da die Fonds aktiv verwaltet und die Anlageentscheidungen nach Er- messen des Investmentmanagers getroffen werden, können die tatsächlichen Bestände und die Fondsperformance we- sentlich von derjenigen der Benchmark(s) abweichen. Der Vergleichsindex kann sich im Laufe der Zeit ändern. In die- sem Fall werden die konstituierenden Dokumente bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert. Die Verwaltungsgesellschaft übernimmt in Bezug auf einen Vergleichsindex keine Haftung für Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten des Vergleichsindex. Des Weiteren wird keine Haftung dafür übernommen, dass der jeweilige Vergleichsindex in Übereinstimmung mit den beschriebenen Indexmethode verwaltet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen schriftlichen Plan mit Massnahmen erstellt, die sie hinsichtlich des Fonds ergreifen wird, falls sich der Index erheblich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Informationen in Bezug auf diesen Plan sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwendung der Benchmark des Fonds befindet sich im Anhang A "Fonds im Überblick". Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft ver- waltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Verwendung von Benchmarks. Die ESMA führt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments ein Referenzwert- Verzeichnis ("Benchmark-Register"). Beaufsichtigte Unternehmen (wie Verwaltungsgesellschaften / AIFM) können Refe- renzwerte ("Benchmarks") im Sinne der Referenzwert-Verordnung ("Benchmark-Verordnung"), im EWR verwenden, so- fern der Benchmark von einem registrierten im Benchmark-Register eingetragenen Administrator bereitgestellt wird oder als Drittstaaten-Benchmark im Benchmark-Register eingetragen ist. Benchmarks können von einigen Fonds auch zu Vergleichszwecken oder als Bezugspunkt verwendet werden, an wel- chem die Wertentwicklung eines Fonds gemessen werden kann, aber die Fonds können die Wertpapiere, in die sie in- vestieren, dennoch frei und unabhängig wählen. Da die Fonds aktiv verwaltet und die Anlageentscheidungen nach Er- messen des Investmentmanagers getroffen werden, können die tatsächlichen Bestände und die Fondsperformance we- sentlich von derjenigen der Benchmark(s) abweichen. Der Vergleichsindex kann sich im Laufe der Zeit ändern. In die- sem Fall werden die konstituierenden Dokumente bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert. Die Verwaltungsgesellschaft übernimmt in Bezug auf einen Vergleichsindex keine Haftung für Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten des Vergleichsindex. Des Weiteren wird keine Haftung dafür übernommen, dass der jeweilige Vergleichsindex in Übereinstimmung mit den beschriebenen Indexmethode verwaltet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen schriftlichen Plan mit Massnahmen erstellt, die sie hinsichtlich des Fonds ergreifen wird, falls sich der Index erheblich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Informationen in Bezug auf diesen Plan sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwendung der Benchmark des Fonds befindet sich im Anhang A "Fonds Teilfonds im Überblick". Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 10% seines Vermögens gemäss seiner speziellen Anlagepolitik sein Vermögen in Anteilen an anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anlagegrenzen gemäss Ziffer 7.3 sind zu beachten. Der OGAW darf 100% seines Fondsvermögens in die vorge- nannten OGAW investieren. Die Teilfonds können demnach eine Dachfondsstruktur aufweisen. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft ver- waltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Verwendung von Benchmarks. Die ESMA führt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments ein Referenzwert- Verzeichnis ("Benchmark-Register"). Beaufsichtigte Unternehmen (wie Verwaltungsgesellschaften / AIFM) können Refe- renzwerte ("Benchmarks") im Sinne der Referenzwert-Verordnung ("Benchmark-Verordnung"), im EWR verwenden, so- fern der Benchmark von einem registrierten im Benchmark-Register eingetragenen Administrator bereitgestellt wird oder als Drittstaaten-Benchmark im Benchmark-Register eingetragen ist. Benchmarks können von einigen Fonds auch zu Vergleichszwecken oder als Bezugspunkt verwendet werden, an wel- chem die Wertentwicklung eines Fonds gemessen werden kann, aber die Fonds können die Wertpapiere, in die sie in- vestieren, dennoch frei und unabhängig wählen. Da die Fonds aktiv verwaltet und die Anlageentscheidungen nach Er- messen des Investmentmanagers getroffen werden, können die tatsächlichen Bestände und die Fondsperformance we- sentlich von derjenigen der Benchmark(s) abweichen. Der Vergleichsindex kann sich im Laufe der Zeit ändern. In die- sem Fall werden die konstituierenden Dokumente bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert. Die Verwaltungsgesellschaft übernimmt in Bezug auf einen Vergleichsindex keine Haftung für Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten des Vergleichsindex. Des Weiteren wird keine Haftung dafür übernommen, dass der jeweilige Vergleichsindex in Übereinstimmung mit den beschriebenen Indexmethode verwaltet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen schriftlichen Plan mit Massnahmen erstellt, die sie hinsichtlich des Fonds ergreifen wird, falls sich der Index erheblich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Informationen in Bezug auf diesen Plan sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwendung der Benchmark des Fonds befindet sich im Anhang A "Fonds im Überblick". Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Der OGAW weist demnach keine Dachfondsstruktur auf. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft ver- waltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Verwendung von Benchmarks. Die ESMA führt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments ein Referenzwert- Referenz- wert-Verzeichnis ("Benchmark-Register"). Beaufsichtigte Unternehmen (wie Verwaltungsgesellschaften / AIFM) können Refe- renzwerte Referenzwerte ("Benchmarks") im Sinne der Referenzwert-Verordnung ("Benchmark-Verordnung"), im EWR verwenden, so- fern sofern der Benchmark von einem registrierten im Benchmark-Register eingetragenen Administrator bereitgestellt wird oder als Drittstaaten-Benchmark im Benchmark-Register eingetragen ist. Benchmarks können von einigen Fonds auch zu Vergleichszwecken oder als Bezugspunkt verwendet werden, an wel- chem die Wertentwicklung eines Fonds gemessen werden kann, aber die Fonds können die Wertpapiere, in die sie in- vestiereninvestieren, dennoch frei und unabhängig wählen. Da die Fonds aktiv verwaltet und die Anlageentscheidungen nach Er- messen Ermessen des Investmentmanagers Investmentmana- gers getroffen werden, können die tatsächlichen Bestände und die Fondsperformance we- sentlich wesentlich von derjenigen der Benchmark(s) abweichen. Der Vergleichsindex kann sich im Laufe der Zeit ändern. In die- sem diesem Fall werden die konstituierenden konstituie- renden Dokumente bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert. Die Verwaltungsgesellschaft übernimmt in Bezug auf einen Vergleichsindex keine Haftung für Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten des Vergleichsindex. Des Weiteren wird keine Haftung dafür übernommen, dass der jeweilige Vergleichsindex Vergleichs-index in Übereinstimmung mit den beschriebenen Indexmethode verwaltet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen schriftlichen Plan mit Massnahmen erstellt, die sie hinsichtlich des Fonds OGAW bzw. seiner Teilfonds ergreifen wird, falls sich der Index erheblich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Informationen in Bezug auf diesen Plan sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwendung der Benchmark des Fonds befindet Benchmarks der einzelnen Teilfonds befinden sich im Anhang A "Fonds Teilfonds im Überblick". Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Der OGAW weist demnach keine Dachfondsstruktur auf. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft ver- waltetverwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte qualifizier- te Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Verwendung von Benchmarks. Die ESMA führt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments ein Referenzwert- Referenz- wert-Verzeichnis ("Benchmark-Register"). Beaufsichtigte Unternehmen (wie Verwaltungsgesellschaften / AIFM) können Refe- renzwerte Referenzwerte ("Benchmarks") im Sinne der Referenzwert-Verordnung ("Benchmark-Verordnung"), im EWR verwenden, so- fern sofern der Benchmark von einem registrierten im Benchmark-Register eingetragenen Administrator bereitgestellt wird oder als Drittstaaten-Benchmark im Benchmark-Register eingetragen ist. Benchmarks können von einigen Fonds auch zu Vergleichszwecken oder als Bezugspunkt verwendet werden, an wel- chem die Wertentwicklung eines Fonds gemessen werden kann, aber die Fonds können die Wertpapiere, in die sie in- vestieren, dennoch frei und unabhängig wählen. Da die Fonds aktiv verwaltet und die Anlageentscheidungen nach Er- messen des Investmentmanagers getroffen werden, können die tatsächlichen Bestände und die Fondsperformance we- sentlich von derjenigen der Benchmark(s) abweichen. Der Vergleichsindex kann sich im Laufe der Zeit ändern. In die- sem diesem Fall werden die konstituierenden Dokumente bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM übernimmt in Bezug auf einen Vergleichsindex keine Haftung für Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten des Vergleichsindex. Des Weiteren wird keine Haftung dafür übernommen, dass der jeweilige Vergleichsindex in Übereinstimmung mit den beschriebenen Indexmethode verwaltet wird. Die Verwaltungsgesellschaft Der AIFM hat einen schriftlichen Plan mit Massnahmen erstellt, die sie hinsichtlich des Fonds ergreifen AIF bzw. seiner Teilfonds ergrei- fen wird, falls sich der Index erheblich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Informationen in Bezug auf diesen Plan sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen Sitz der Verwaltungsgesellschaft des AIFM erhältlich. Die Verwendung der Benchmark des Fonds befindet sich im Anhang A "Fonds im Überblick". Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 10% seines Vermögens gemäss seiner individuellen Anlagepolitik gegebenenfalls sein Vermögen in Anteilen an anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen (OGA) investieren. Diese anderen Organismen Die diesbezüglichen Anlagegrenzen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens jedes Teilfondsvermögen finden sich in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investierenAnhang B „Teilfonds im Überblick“. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Machen die Anlagen nach diesem Artikel einen wesentlichen Teil des Vermögens des jeweili- gen Teilfonds aus, so kann die maximale Höhe der Verwaltungsgebühren dem Anhang B „Teilfonds im Überblick“ und dem Jahresbericht entnommen werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW vom AIFM oder von einer Gesellschaft ver- waltetverwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW der AIFM durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft des OGAW der AIFM noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW AIF bzw. seinen Teilfonds Gebühren berechnenberech- nen.

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Samples: www.quantex.ch

Verwendung von Benchmarks. Die ESMA führt in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/1011 201G/1011 des Europäischen Parlaments ein Referenzwert- Referenzwert-Verzeichnis ("Benchmark-Register"). Beaufsichtigte Unternehmen (wie Verwaltungsgesellschaften Verwaltungs- gesellschaften / AIFM) können Refe- renzwerte Referenzwerte ("Benchmarks") im Sinne der Referenzwert-Verordnung ("Benchmark-Verordnung"), im EWR verwenden, so- fern sofern der Benchmark von einem registrierten im Benchmark-Register eingetragenen Administrator bereitgestellt wird oder als Drittstaaten-Benchmark im Benchmark-Register eingetragen ist. Benchmarks können von einigen Fonds auch zu Vergleichszwecken oder als Bezugspunkt verwendet werden, an wel- chem welchem die Wertentwicklung eines Fonds gemessen werden kann, aber die Fonds können die Wertpapiere, in die sie in- vestiereninvestieren, dennoch frei und unabhängig wählen. Da die Fonds aktiv verwaltet und die Anlageentscheidungen Anlageentschei- dungen nach Er- messen Ermessen des Investmentmanagers getroffen werden, können die tatsächlichen Bestände und die Fondsperformance we- sentlich wesentlich von derjenigen der Benchmark(s) abweichen. Der Vergleichsindex Vergleichsin- dex kann sich im Laufe der Zeit ändern. In die- sem diesem Fall werden die konstituierenden Dokumente bei der nächsten Gelegenheit aktualisiert. Die Verwaltungsgesellschaft übernimmt in Bezug auf einen Vergleichsindex keine Haftung für Qualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten des Vergleichsindex. Des Weiteren wird keine Haftung dafür übernommen, dass der jeweilige Vergleichsindex Vergleichs-index in Übereinstimmung mit den beschriebenen Indexmethode In- dexmethode verwaltet wird. Die Verwaltungsgesellschaft hat einen schriftlichen Plan mit Massnahmen erstellt, die sie hinsichtlich des Fonds OGAW bzw. seiner Teilfonds ergreifen wird, falls sich der Index erheblich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Informationen in Bezug auf diesen Plan sind auf Anfrage kostenlos am eingetragenen eingetrage- nen Sitz der Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Verwendung der Benchmark des Fonds befindet Benchmarks der einzelnen Teilfonds befinden sich im Anhang A "Fonds Teilfonds im ÜberblickÜber- blick". Ein OGAW Teilfonds darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAW oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen investieren. Diese anderen Organismen Orga- nismen für gemeinsame Anlagen dürfen nach ihrem Prospekt bzw. ihren konstituierenden Dokumenten Dokumen- ten höchstens bis zu 10% ihres Vermögens in Anteilen eines anderen OGAW oder eines anderen vergleichbaren ver- gleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen investieren. Die Anleger werden darauf aufmerksam gemacht, dass auf Stufe der indirekten Anlagen zusätzliche indirekte in- direkte Kosten und Gebühren anfallen sowie Vergütungen und Honorare verrechnet werden, die jedoch direkt den einzelnen indirekten Anlagen belastet werden. Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft ver- waltetverwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame VerwaltungVerwal- tung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

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Samples: Treuhandvertrag