Verwertungsgesellschaften. 9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispiels- weise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses erfolgen.
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Verwertungsgesellschaften. 9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften Verwer- tungsgesellschaften wie beispiels- weise beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses Vertragsverhältnisses erfolgen.
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Verwertungsgesellschaften. 9.1. (1) Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften Verwertungsge- sellschaften wie beispiels- weise beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses Vertragsverhält- nisses erfolgen.
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Verwertungsgesellschaften. 9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispiels- weise beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses Vertragsverhältnisses erfolgen.
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Verwertungsgesellschaften. 9.1. | Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispiels- weise beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses Vertragsverhältnisses erfolgen.
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