Verwertungsrecht. (1) CBF ist in Abweichung zu § 1234 BGB dazu berechtigt, die Sicherheiten - soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist - ohne vorherige Verkaufsandrohung und ohne Einhaltung einer Frist zu verwerten.
Verwertungsrecht. Ein Verwertungsrecht ist ausgeschlossen.
Verwertungsrecht. 6.1 Der Verpfändungsgläubiger ist zur Verwertung der Pfandgegenstände berechtigt, falls ihre jeweiligen durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen fällig sind und trotz Mahnung mit Nachfristsetzung nicht erfüllt werden. Der Verpfändungsgläubiger wird die Verwertung vorher mit angemessener Nachfrist androhen, soweit dies untunlich ist. Diese Frist wird so bemessen sein, dass sie dem Verpfänder sowohl das Vorbringen von Einwendungen als auch das Bemühen zur Zahlung der fälligen Beträge zur Abwendung der Verwertung ermöglicht. Soweit der vorliegende Vertrag für den Verpfänder ein Handelsgeschäft nach dem HGB ist, beträgt die Frist grundsätzlich eine Woche. Im Übrigen wird sie in der Regel vier Wochen betragen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Verpfänder seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Die Befriedigung des Pfändungsgläubigers erfolgt aus dem Verwertungserlös. Grundlage für die Verwertung des Edelmetallbestandes ist § 9 der Vertragsbedingungen zum SOLIT Edelmetalldepot Tarif S. Es ist nicht erforderlich, dass vor der Verwertung durch den Verpfändungsgläubiger ein Vollstreckungs-titel erworben wird und dass die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung beachtet werden.
Verwertungsrecht. 39 Nach § 371 HGB ist der Gläubiger kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstand für seine Forderung zu befriedigen. Dabei hat der Gläubiger die Xxxx zwischen der Vollstreckungsbefriedigung, die einen Zahlungstitel gegen den Schuldner voraussetzt (§ 371 III HGB i.V. m. § 809 ZPO) und der Verkaufs- befriedigung nach § 371 I HGB mit der Befugnis zum freihändigen Verkauf (§ 371 II HGB i.V. m. §§ 1233 ff. BGB). Grundlage der Verkaufsbefriedigung ist ein Duldungsti- tel, wonach der Schuldner die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden hat. In dieser pfandrechtsähnlichen Wirkung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts besteht der hauptsächliche Vorteil gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, mit dem keine Verwertungsbefugnis verbunden ist.
Verwertungsrecht a) Bei Zahlungsverzug oder offensichtlicher Vermögensverschlechterung des Kunden, dies kann insbesondere der Fall sein, wenn – sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder – sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen, ist Spanner Re² GmbH berechtigt die gelieferte Sache zurück und wieder in Besitz zu nehmen. Dazu hat Spanner Re² GmbH dem Kunden die Durchführung der Rücknahme vorher an zu drohen und dem Kunden eine angemessene Frist zum Zweck der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes zu setzen.