Verwässerungseffekt Musterklauseln

Verwässerungseffekt. Der Angebotspreis berechnet sich abzüglich der Bruttoauswirkung auf den Net Asset Value pro sich im Publikum befindende BioXell Aktie des Betrages allfälliger Verwässerungseffekte. Verwässerungseffekte sind Dividendenzah- lungen, Kapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen, Kapitalerhöhungen zu einem unter dem Angebotspreis liegenden Ausgabepreis für Aktien, Ver- kauf von eigenen Aktien unter Angebotspreis, Ausgabe von Optionen unter dem Marktwert solcher Optionen, Ausgabe anderer Beteiligungspapiere unter dem Marktwert, die vor dem Vollzug des Angebotes eintreten. Die Ausschüttung von Technologie der BioXell und andere Technologie-Trans- aktionen (wie nachfolgend definiert) werden nicht als Verwässerungseffekt betrachtet. Verwässerungseffekte werden zunächst durch Senkung des Teils des Angebotspreises, der in bar ausbezahlt wird, berücksichtigt, danach mittels gleichmässiger Senkung der Anzahl Cosmo Aktien und Cosmo Put Optionen, die pro BioXell Aktie angeboten werden, wobei für diese Berech- nung der Schlusskurs der Cosmo Aktien des Börsentages vor dem Tag, an dem der Verwässerungseffekt eintritt, und der davon abgeleitete Wert der Cosmo Put Optionen massgebend sind. Dabei wird zur Berechnung des Xxxxx der Cosmo Put Optionen das Black Scholes Modell unter Berücksich- tigung der nachfolgenden Parameter angewendet: Volatilität von 40% p. a., risikofreier Zinssatz von 0.87% p. a., und Dividendensatz von 0% p. a. Der Angebotspreis erhöht sich um das CHF-Äquivalent in bar des Brutto- betrags ([i] dividiert durch die Summe der Anzahl aller sich im Publikum be- findlichen Aktien von Cosmo und der Anzahl Cosmo Aktien, die im Tausch gegen BioXell Aktien angeboten und an die andienenden Aktionäre ausgege- ben werden, und [ii] multipliziert mit dem Umtauschverhältnis gemäss lit. (a)

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.