Verzeichnis der Anlagen Musterklauseln

Verzeichnis der Anlagen. ▪ Anlage 1: terranets bw -Typenblatt T3.1: Aufbau einer Gasdruckregel- und Messanlage, Messung im geregelten Anlagenteil ▪ Anlage 2: terranets bw - Typenblatt T3.2: Aufbau einer Gasdruckregel- und Messanlage, Messung im ungeregelten Anlagenteil ▪ Anlage 3 terranets bw - Typenblatt T3.5: Aufbau einer Gasdruckregel- und Messanlage, terranets- Bezugs- oder interne Regelanlage ▪ Anlage 4: terranets bw - Typenblatt T3.10: Anschluss BMU/ZMU, Passstück DN 150-400, DP 16-80 bar ▪ Xxxxxx 0: terranets bw - Typenblatt T3.11: Anschluss BMU/ZMU, Passstück DN 150-400, DP 16-80 bar ▪ Xxxxxx 0: terranets bw - Typenblatt T3.12: Anschluss BMU/ZMU, Passstück DN 80-100 / 150, DP 16- 80 bar ▪ Xxxxxx 0: terranets bw - Typenblatt T3.13: Anschluss BMU/ZMU, Passstück DN 80-100, DP 16-80 bar ▪ Xxxxxx 0: terranets bw - Formular F-3-22: Bestätigung MOP und Betriebsbereitschaft des angeschlos- senen Netzes ▪ Anlage 9: terranets bw - Merkblatt 3.12: Kartenbelegung Stationskontrollgerät gasnet M1n; für Neuanlage ▪ Anlage 10: terranets bw - Merkblatt 3.13: Kartenbelegung Stationskontrollgerät gasnet M1n; für Anlagenumrüstung ▪ Anlage 11: terranets bw - Merkblatt 3.14 : Dokumentation Gasdruckregel- und Gasmessanlagen Folgende Spezifikationen sind nicht öffentlich zugänglich, können aber bei Bedarf bei terranets bw angefordert werden. ▪ Merkblatt 1.141 Spezifikation der terranets bw für Schraubenbolzen mit durchgehendem Ge- winde (Gewindestangen) und Muttern ▪ Merkblatt 1.200 metallische kammprofilierte Dichtungen für Flansche nach ASME B 16.5 – Class 600, Profil der Kämme ▪ Merkblatt 1.201 Spezifikation der terranets bw für metallische kammprofilierte Dichtungen für Flansche nach ASME B 16.5 – Class 600 mit beidseitig 0,5 mm Graphit-Auflage ▪ Merkblatt 1.202 Spezifikation der terranets bw für metallische kammprofilierte Dichtungen für Flansche nach MSSP 44 – Class 600 mit beidseitig 0,5 mm Graphit-Auflage ▪ Merkblatt 1.205 Spezifikation der terranets bw für Wellringdichtungen für Flansche nach DIN EN 1092-1 bis DP 40 bar ▪ Merkblatt 2.165 Spezifikation der terranets bw für Umhüllungen als passiver Korrosions- schutz ‌ Bereich D Formular 3.22 Stand: 18.08.2015 Dp-Kr Benennung der terranets bw GmbH-Leitung: Netzkopplungspunkt (NKP): terranets bw GmbH-Betriebsanlage: Netzkopplungspartner: Der Netzkopplungspartner erklärt hiermit, dass 1. der maximal zulässige Betriebsdruck (MOP) in seinem angeschlossenen, o. g. Netz bar beträgt. 2. das o. g. Netz betriebsbereit ist 3. und somit die Befüllung...
Verzeichnis der Anlagen. Anlage 1: „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV)“ in der Fassung vom 01. November 2006, BGBl. I S. 2477 ff.
Verzeichnis der Anlagen. Anlage 1: Enddokumentation des Mastersystems für Finanzplanung/Haushaltsaufstellung Anlage 2: Enddokumentation des Mastersystems für Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 0: Enddokumentation des Mastersystems für Kassenverfahren/Jahresabschluss Anlage 4: Enddokumentation des Mastersystems für Finanzdisposition Anlage 5: Enddokumentation des Mastersystems für Haushaltscontrolling Anlage 6: Enddokumentation des Mastersystems für Kosten- und Leistungsrechnung Anlage 7: Enddokumentation des Mastersystems für Anlagenbuchhaltung Anlage 8: Enddokumentation des Mastersystems für Logistik Anlage 9: Enddokumentation des Mastersystems für den Bremischen Kontenrahmen Anlage 10: Zentrales Datenschutzkonzept a) IT-Konzept b) Betreiberkonzept c) Berechtigungskonzept (u.a. jeweils auch Berechtigungsvergabe-, Administrations- und Freigabe-Konzept) d) die Beschreibung der erforderlichen Personaldaten und Auswertungen, die in SAP R/3 verarbeitet werden (z.B. im Rahmen der Fachanwendung, in Systemprotokollen, für Qualitätssicherung) und der sonstigen technischen und organisatorischen Maß- nahmen zu deren Schutz..
Verzeichnis der Anlagen. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
Verzeichnis der Anlagen. Anlage 1 ▪ Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung der Stadtwerke Andernach Energie GmbH, gültig ab 01.01.2014 Anlage 2 ▪ BDEW-Richtlinie „Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz – TAB Mittelspannung 2008 -“, Ausgabe Mai 2008 Anlage 3 ▪ BDEW-Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz – Richtlinie für An- schluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz –„ Ausgabe Juni 2008“ Anlage 3 ist nur für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mit- telspannungsnetz relevant. Sie kann in unseren Geschäftsräumen, Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, eingesehen werden. Die Unterlage wird auf Wunsch zugesandt. Anlage 4 ▪ Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nut- zung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV), in der jeweils gültigen Fassung ▪ Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Andernach Energie GmbH zur Niederspannungs-anschlussverordnung (inkl. Preisblatt), gültig ab 01.01.2014 Ort: ............................... Datum: ........................... ............................................................... (Stempel/Unterschrift Anschlussnehmer) Andernach, den ...................................................... ............................................................... Stadtwerke Andernach Energie GmbH
Verzeichnis der Anlagen. Anlage 1: Beschreibung der Infrastruktur Anlage 2: Leistungsfähigkeit der Umschlageinrichtung Anlage 3: Terminal-Ordnung Kombi Terminal Xxxxxxxxx XxxX Xxxxxx 0: Antrag auf Abschluss eines Nutzungsvertrages Anlage 5: Leistungsbeschreibung und Entgeltgrundsätze Anlage 6: Entgeltliste Anlage 7: Vereinbarung zur Einhaltung Betriebssicherheit
Verzeichnis der Anlagen. Die nachstehend aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil

Related to Verzeichnis der Anlagen

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Anlagen Die nachfolgend genannten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages:

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.