Common use of Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen Clause in Contracts

Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen. Trade Republic kann im Zusammenhang mit den im Kundenauftrag ausgeführten Geschäften in Finanzinstrumenten Zuwendungen von Dritter Seite erhalten. Nähere Informationen hierzu enthält Ziffer 4.2 des Rahmenvertrages. Mit Abschluss der Rahmenvereinbarung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass Trade Republic die von Dritten geleisteten Zuwendungen behält. Der Kunde und Trade Republic treffen die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Trade Republic auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste Trade Republic – die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle zwischen Trade Republic und dem Kunden geschlossenen Geschäfte in Finanzinstrumenten unterstellt – die Vertriebsvergütungen an den Kunden herausgeben. Im Zusammenhang mit den vom Kunden erworbenen Finanzinstrumente können weitere von dritter Seite berechnete Kosten und zudem Steuern anfallen. Der Kunde sollte steuerliche Auswirkungen des Erwerbs, Haltens und der Veräußerung bzw. der Rückzahlung eines Wertpapiers und eines Cryptowerts mit seinem Steuerberater bzw. der jeweils zuständigen Steuerbehörde klären. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Daneben ergeben sich bei ausländischen Wertpapieren und Cryptowerten ggf. Besonderheiten aus dem lokalen Steuerrecht, dem die Wertpapiere oder Cryptowerte unterliegen. Einkünfte aus Wertpapieren sowie Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren und Cryptowerten sind in der Regel steuerpflichtig. Daneben können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungserlösen Kapitalertragssteuern und weitere Steuern anfallen (z.B. die sog. „Withholding Tax“ in den USA). Diese mindern ggf. den an den Kunden zu zahlenden Ertrag oder Erlös. Zusätzliche Telekommunikationskosten entstehen dem Kunden neben seinen mit dem jeweiligen Anbieter vereinbarten Preisen zum Unterhalt einer Internetverbindung nicht.

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Samples: assets.traderepublic.com, assets.traderepublic.com, assets.traderepublic.com

Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen. Trade Republic kann im Zusammenhang mit den im Kundenauftrag ausgeführten Geschäften in Finanzinstrumenten Wertpapiergeschäften Zuwendungen von Dritter Seite erhalten. Nähere Informationen hierzu enthält Ziffer 4.2 des Rahmenvertrages. Mit Abschluss der Rahmenvereinbarung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass Trade Republic die von Dritten geleisteten geleis- teten Zuwendungen behält. Der Kunde und die Trade Republic treffen die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Trade Republic auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste Trade Republic – die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle zwischen Trade Republic und dem Kunden geschlossenen Geschäfte in Finanzinstrumenten Wertpapiergeschäfte unterstellt – die Vertriebsvergütungen an den Kunden herausgeben. Im Zusammenhang mit den vom Kunden erworbenen Finanzinstrumente Wertpapieren können weitere von dritter Seite berechnete Kosten und zudem Steuern anfallen. Der Kunde sollte steuerliche Auswirkungen des Erwerbs, Haltens und der Veräußerung bzw. der Rückzahlung eines Wertpapiers und eines Cryptowerts Wert- papiers mit seinem Steuerberater bzw. der jeweils zuständigen Steuerbehörde klären. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftigen künftig Änderungen unterworfen sein. Daneben ergeben sich bei ausländischen Wertpapieren und Cryptowerten ggf. Besonderheiten aus dem lokalen Steuerrecht, dem die Wertpapiere oder Cryptowerte unterliegenunter- liegen. Einkünfte aus Wertpapieren sowie Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren und Cryptowerten sind in der Regel steuerpflichtig. Daneben können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungserlösen Kapitalertragssteuern und weitere Steuern anfallen (z.B. die sog. „Withholding Tax“ Tax in den USAU.S.A). Diese mindern ggf. den an den Kunden zu zahlenden Ertrag oder Erlös. Zusätzliche Telekommunikationskosten entstehen dem Kunden neben seinen mit dem jeweiligen Anbieter vereinbarten Preisen zum Unterhalt einer Internetverbindung nicht.

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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag

Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen. Trade Republic kann im Zusammenhang mit den im Kundenauftrag ausgeführten Geschäften in Finanzinstrumenten Wertpapiergeschäften Zuwendungen von Dritter Seite erhalten. Nähere Informationen hierzu enthält Ziffer 4.2 des Rahmenvertrages. Mit Abschluss Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass Trade Republic die von Dritten geleisteten Zuwendungen behält. Der Kunde und die Trade Republic treffen die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen Trade Republic auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht. Ohne diese Vereinbarung müsste Trade Republic – die Anwendbarkeit des Rechts der Geschäftsbesorgung auf alle zwischen Trade Republic und dem Kunden geschlossenen Geschäfte in Finanzinstrumenten geschlosse- nen Wertpapiergeschäfte unterstellt – die Vertriebsvergütungen an den Kunden herausgeben. Im Zusammenhang mit den vom Kunden erworbenen Finanzinstrumente Wertpapieren können weitere von dritter Seite berechnete Kosten und zudem Steuern anfallen. Der Kunde sollte steuerliche Auswirkungen des Erwerbs, Haltens und der Veräußerung bzw. der Rückzahlung eines Wertpapiers und eines Cryptowerts Wert- papiers mit seinem Steuerberater bzw. der jeweils zuständigen Steuerbehörde klären. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftigen künftig Änderungen unterworfen sein. Daneben ergeben sich bei ausländischen Wertpapieren und Cryptowerten ggf. Besonderheiten aus dem lokalen Steuerrecht, dem die Wertpapiere oder Cryptowerte unterliegenunter- liegen. Einkünfte aus Wertpapieren sowie Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Wertpapieren und Cryptowerten sind in der Regel steuerpflichtig. Daneben können bei der Auszahlung von Erträgen oder Veräußerungserlösen Kapitalertragssteuern und weitere Steuern anfallen (z.B. die sog. „Withholding Tax“ Tax in den USAU.S.A). Diese mindern ggf. den an den Kunden zu zahlenden Ertrag oder Erlös. Zusätzliche Telekommunikationskosten entstehen dem Kunden neben seinen mit dem jeweiligen Anbieter vereinbarten Preisen zum Unterhalt einer Internetverbindung nicht.

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Samples: Rahmenvertrag