Verzinsliche Wertpapiere Musterklauseln

Verzinsliche Wertpapiere. Einmalige Zuwendung: Wir erhalten beim Vertrieb verzinslicher Wertpapiere in Abhängigkeit von der Laufzeit des jeweiligen Wert- papiers einmalige Zuwendungen vom Emittenten oder Vertriebs- partner, die in der Regel zwischen 0,1 und 3,5 % des Kurswerts oder des Nominalbetrags/Nennwerts betragen.
Verzinsliche Wertpapiere. Die Bank bietet die Möglichkeit an, verzinsliche Wertpapiere (einschließlich Nullkuponanleihen) direkt bei der Bank zu erwerben oder an sie zu verkaufen. Das aktuelle Angebot, insbesondere der Preis, kann jeweils bei der Bank erfragt werden. Erwerb und Veräußerung erfolgen zu einem mit der Bank fest vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft). Hinweis: Bei Festpreisgeschäften ist der Ertragsanteil der Bank im Festpreis enthalten. Weitere Kosten (z. B. Maklercourtage o. Ä.) entstehen nicht. Soweit ein Festpreisgeschäft zwischen Bank und Kunde nicht zustande kommt, führt die Bank Kundenaufträge im Wege der Kommission wie folgt aus: Anleihen mit inländischer Ausführung an der inländischen Heimatbörse Heimatbörse Anleihen mit ausländischer Wird eine Anleihe an einer inländischen Präsenzbörse gehandelt, erfolgt die Ausführung des Auftrags an einer inländischen Heimatbörse Präsenzbörse. Wird eine Anleihe nicht an einer inländischen Präsenzbörse gehandelt, wird der Auftrag an die ausländische Heimatbörse gegeben. 002 92267 00 120522 MXDE 921P AGB Ist im Ausnahmefall eine Ausführung an der ausländischen Heimatbörse nicht möglich, wird von der Bank ein alternativer Börsenplatz gewählt.
Verzinsliche Wertpapiere. Die Bank führt Aufträge über verzinsliche Wertpapiere im Wege der Kommission wie folgt aus: Anleihen mit inländischer Ausführung an der inländischen Heimatbörse Heimatbörse Anleihen mit ausländischer Wird eine Anleihe an einer inländischen Präsenzbörse gehandelt, erfolgt die Ausführung Heimatbörse des Auftrags an einer inländischen Präsenzbörse. Wird eine Anleihe nicht an einer inländischen Präsenzbörse gehandelt, wird der Auftrag an die ausländische Heimatbörse gegeben. Ist im Ausnahmefall eine Ausführung an der ausländischen Heimatbörse nicht möglich, wird von der Bank ein alternativer Ausführungsplatz gewählt. Multilaterales Handelssystem (MTF) Ist im Ausnahmefall eine Ausführung an den oben genannten Börsen nicht möglich, erfolgt die Ausführung an einem MTF (außerbörsliches Kommissionsgeschäft). Soweit ein Kommissionsgeschäft nicht zustande kommt, bietet die Bank die Möglichkeit an, verzinsliche Wertpapiere (einschließlich Nullkouponanleihen) direkt bei der Bank zu erwerben oder an sie zu verkaufen. Das aktuelle Angebot, insbesondere der Preis, kann jeweils bei der Bank erfragt werden. Erwerb und Veräußerung erfolgen zu einem mit der Bank fest vereinbarten Preis (Festpreisge- schäft). Die Bank gewährleistet die Marktgerechtheit der Konditionen und Redlichkeit des Preises, indem sie Marktdaten heranzieht, die bei der Einschätzung des Preises für dieses Finanzinstrument verwendet werden. Die Bank wird die genutzten Methoden und Einflussgrößen durch regelmäßige Kontrollen überprüfen.

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  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.