Verzug des Bestellers Musterklauseln

Verzug des Bestellers. Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, werden ohne weiteres fällig, und es wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der normalerweise 1% über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken liegt. Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig. Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die der Lieferant zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben, steht dem Besteller das Recht zu, Verlängerung der fälligen Zahlungstermine zu verlangen. Die Lieferfirma behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern. Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfirma kann sogar vom Vertrag zurücktreten und die gelieferten Gegenstände zurückfordern, wenn der Käufer mit der letzten Teilzahlung in Verzug ist.
Verzug des Bestellers. Tilgt der Besteller fällige Forderungen nicht, gerät er ohne weiteres in Verzug. Werden vereinbarte Teil- zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird der ganze Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Die Lieferfirma ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die ge- lieferten Gegenstände zurückzufordern. Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie überdies berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern. Sind andere Käufe bzw. Bestellungen des Bestellers bei der Lieferfirma pendent, kann diese weitere Ablieferungen zurückstellen, solange der Besteller sich im Zahlungsverzug befindet.
Verzug des Bestellers. 1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbar- ten Lieferfrist nicht ab oder verzögert sich der Montagetermin ohne unser Verschulden, können wir Ersatz unserer Mehraufwändungen (z. B. Bereitstellungskosten für Montagepersonal, Lagerkosten) verlan- gen.
Verzug des Bestellers. 1 Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
Verzug des Bestellers. Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, werden ohne weiteres fällig, und es wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der 5% beträgt. Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig. Bei Falschlieferungen oder massiven Defekten, die GBM zu vertreten hat und die eine Inbetriebnahme nicht erlauben, steht dem Besteller das Recht zu, Verlängerung der fälligen Zahlungstermine zu verlangen. GBM behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände zurückzufordern. Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist GBM berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten. GBM kann sogar vom Vertrag zurücktreten und die gelieferten Gegenstände zurückfordern, wenn der Käufer mit der letzten Teilzahlung in Verzug ist. Spricht GBM den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller – ausser zur unverzüglichen Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände – zu folgenden Leistungen verpflichtet: - zur Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebrochenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen; - zur Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen; - zur Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelieferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt. Übersteigt der Schaden, den GBM erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Auf andere Fälle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller, wie z.B. Nichtabnahme bestellter Objekte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
Verzug des Bestellers. 13.1 Gerät der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung (insbes. nach Punkt 2.4 oder 7.2) in Verzug, so können wir die Erfüllung des Vertrages fordern und
Verzug des Bestellers. (1) Der Besteller ist zur Abholung der Ware verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung durch uns angezeigt wurde. Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. Meldung der Versandbe- reitschaft auf den Besteller über. Xxxx der Besteller die Ware innerhalb einer ihm gesetzten angemesse- nen Frist nicht ab, so gilt die Ware als geliefert. Wir sind in dem Fall berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen oder anderweitig über sie zu verfügen bzw. sie dem Besteller auf dessen Kosten und Gefahr zu liefern.
Verzug des Bestellers. 14.1. Gerät der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so hat er dem Lieferer Verzugszinsen in Höhe der von österreichischen Großbanken für offene Kredite verrechneten Zinsen und Kosten zu vergüten.
Verzug des Bestellers. 1. Wird die Übergabe auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir die dadurch entstehenden Kosten berechnen; dasselbe gilt auch ungeachtet weitergehender Ansprüche bei unterlassener Übergabe wegen Zahlungsverzögerung.
Verzug des Bestellers. Werden vereinbarte Zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der normalerweise 0,5% über dem üblichen Verzugszins des Kontokorrentzinses der CH-Banken liegt.