Verzug des Bestellers. Tilgt der Besteller fällige Forderungen nicht, gerät er ohne weiteres in Verzug. Werden vereinbarte Teil- zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird der ganze Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Die Lieferfirma ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die ge- lieferten Gegenstände zurückzufordern. Bei Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie überdies berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern. Sind andere Käufe bzw. Bestellungen des Bestellers bei der Lieferfirma pendent, kann diese weitere Ablieferungen zurückstellen, solange der Besteller sich im Zahlungsverzug befindet.
a) Spricht die Lieferfirma den Rücktritt vom Vertrag aus, so ist der Besteller nebst der unverzüglichen Rückgabe der bereits gelieferten Gegenstände zu den folgenden Leistungen verpflichtet: – Entrichtung eines Mietzinses von 5% des vereinbarten Kaufpreises für jeden vollen oder angebro- chenen Monat ab Lieferung bis zur Rückgabe der gelieferten Sachen; – Leistung von Schadenersatz für allfällige ausserordentliche Abnützung und für Beschädigungen der gelieferten Sachen; – Bezahlung der Demontage-, Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung der gelie- ferten Sachen und allfälliger weiterer damit verbundener Spesen. Der Besteller schuldet diese Leistungen auch dann, wenn ihm kein Verschulden zur Last fällt.
b) Übersteigt der Schaden, den die Lieferfirma erlitten hat, die unter a) festgelegten Leistungen, so hat ihr der Besteller den Mehrbetrag zu ersetzen.
c) Auf andere Fälle der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages durch den Besteller (beispielsweise Nichtabnahme bestellter Objekte) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung; dies falls stellt die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preis, zu dem die Lieferfirma das vertragsgegenständliche Objekt anderweitig absetzen kann, eine ersatzpflichtige Schadenposition dar.
d) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verzug.
Verzug des Bestellers. 14.1. Gerät der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so hat er dem Lieferer Verzugszinsen in Höhe der von österreichischen Großbanken für offene Kredite verrechneten Zinsen und Kosten zu vergüten.
14.2. Statt dessen ist der Lieferer berechtigt, wenn die Ware bereits geliefert ist, unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist für den ganzen offenen Kaufpreis Terminverlust zu erklären und die Bezahlung der Restschuld zu verlangen oder die Ware zurückzufordern und ein Abstandsgeld zu begehren, das sich aus dem Ersatz für eine prozentuell eingetretene Wertminderung der Ware und einer Abstandsgebühr von 10 % ihres Verkaufspreises zusammensetzt und mit den bereits empfangenen, an den Besteller rückzustellenden Gegenleistungen zu verrechnen ist.
14.3. Ist die Ware noch nicht geliefert, so hat der Lieferer das Recht, statt der Verzugszinsen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Bei marktgängigen Waren ist ihm hierbei unter Anrechnung bereits empfangener Gegenleistung ein Abstandsgeld von 10 % des Verkaufspreises zu leisten, bei nicht marktgängigen Waren zusätzlich auch der Ersatz seiner aufgelaufenen Herstellkosten, wogegen die angearbeiteten Teile dem Besteller zur Verfügung stehen.
14.4. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen zu verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen; Punkt 14.1. bis 14.3. gilt sinngemäß.
Verzug des Bestellers. (1) Der Besteller ist zur Abholung der Ware verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung durch uns angezeigt wurde. Wird die Abholung oder der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus einem Grunde, den er zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft bzw. Meldung der Versandbe- reitschaft auf den Besteller über. Xxxx der Besteller die Ware innerhalb einer ihm gesetzten angemesse- nen Frist nicht ab, so gilt die Ware als geliefert. Wir sind in dem Fall berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen oder anderweitig über sie zu verfügen bzw. sie dem Besteller auf dessen Kosten und Gefahr zu liefern.
(2) Hat der Besteller die Nichtabholung oder Nichtannahme zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist zu vertreten, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehrauf- wendungen verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Ver- tragsparteien unbenommen.
(3) Wir sind weiter befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
(4) Sind wir berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächli- chen Schaden geltend zu machen, 15 % unseres Preises als Schadens- ersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Verzug des Bestellers. Werden vereinbarte Zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, wird automatisch und ohne Mahnung der ganze Restbetrag fällig. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Mahnung, ein Verzugszins von 1 % über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken in Rechnung gestellt. Beanstandungen irgendwelcher Art und Verzögerungen in der Ablieferung geben dem Besteller kein Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder Verlängerung der fälligen Termine zu verlangen. RBS behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und allfällig bereits gelieferte Gegenstände auf Kosten des Bestellers zurückzufordern. Bei Ausbleiben einer Rate im Rahmen von Teil- und Abzahlungsgeschäften ist sie berechtigt, den Rest des Kaufpreises in einer einmaligen Zahlung einzufordern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Verzug des Bestellers. 9.1. Bei Annahmeverzug oder -verweigerung von mehr als 12 (zwölf) Werktagen ist DENTSPLY berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Kosten des Bestellers freihändig zu verkaufen. Nach Xxxx von DENTSPLY können die vertragsgegenständlichen Waren auch auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach den obigen Bestimmungen eingelagert und für ordnungsgemäß übergeben und angenommen berechnet werden. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofort fällig.
9.2. Falls der Besteller mit der Bezahlung von fälligen Beträgen in Verzug ist, ist DENTSPLY überdies berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 12 (zwölf) Werktagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Besteller alle weiteren Lieferungen einzustellen, bis der jeweilige Betrag eingelangt ist. Bei einem Vertragsrücktritt von DENTSPLY gemäß Punkt 9.1. kann DENTSPLY die Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungsbeträge fordern. In diesen Fällen sind vereinbarte Preisnachlässe unwirksam und DENTSPLY ist berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag ohne Abzüge geltend zu machen.
9.3. Aus den angeführten Möglichkeiten der Handhabung von Verzugsfällen können keinerlei Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen von DENTSPLY gegenüber dem Besteller, insbesondere keine Verpflichtungen zur Leistung von Schadenersatz, entstehen.
Verzug des Bestellers. 1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbar- ten Lieferfrist nicht ab oder verzögert sich der Montagetermin ohne unser Verschulden, können wir Ersatz unserer Mehraufwändungen (z. B. Bereitstellungskosten für Montagepersonal, Lagerkosten) verlan- gen.
2. Sind wir im Falle des Verzugs des Bestellers berechtigt, Schadenersatz- ansprüche geltend zu machen, so können wir, unbeschadet der Mög- lichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, ei- ne Verzinsung der Summe, mit der der Besteller in Verzug ist, mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Ver- zugsschaden fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Stand: 23.04.2012
3. Ist die Firma Christ berechtigt, Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung zu verlangen, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höhe- ren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % unseres Preises als Schadenersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Verzug des Bestellers a) Der Besteller kommt auch nach den gesetzlichen Bestimmungen dann nicht in Verzug, wenn sich die Annahme wegen Betriebsstörungen verzögert, die der Besteller nicht zu vertreten hat, jedenfalls solange die Störung besteht. Annahmeverzug des Bestellers tritt auch nicht ein bei einer Vorauslieferung des Lieferanten von mehr als zwei Wochen oder bei einer Teillieferung, die vom Besteller nicht vorab schriftlich genehmigt wurde.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die exakte Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die der Besteller nicht einzustehen hat.
Verzug des Bestellers. Werden vereinbarte Zahlungen nicht bis spätestens 30 Tage nach deren Fälligkeit geleistet, so wird ohne weiteres der ganze Restbetrag fällig. Für Forderungen, die nicht vereinbarungsgemäss bezahlt werden, wird vom Fälligkeitstag an, ohne vorherige Verzugsmeldung, ein Verzugszins in Rechnung gestellt, der normalerweise 0,5% über dem üblichen Verzugszins des Kontokorrentzinses der CH-Banken liegt.
Verzug des Bestellers. 1. Wird die Übergabe auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir die dadurch entstehenden Kosten berechnen; dasselbe gilt auch ungeachtet weitergehender Ansprüche bei unterlassener Übergabe wegen Zahlungsverzögerung.
2. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten bzw. als übergabebereit gemeldeten Termin ab, so sind wir ohne vorherige Mahnung berechtigt, als Vertragsstrafe pro Tag 0,5% jedoch nicht mehr als 10% der Auftragssumme zu fordern und einzubehalten. Das Recht auf Abnahme und Bezahlung des Liefergegenstandes wird durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht berührt; unter Anrechung der Vertragsstrafe können wir ferner bei Zahlungsverzögerung Zinsen in Höhe der von deutschen Privatbanken durchschnittlich berechneten Zinsen für kurzfristige Überziehungskredite berechnen, wenigstens aber 3% p.a. Zinsen überdem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
3. Bei Verzug des Bestellers sind wir auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist von maximal zwei Wochen zur Abnahme und/oder Zahlung vom Vertrag zurücktreten oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller später zu einem angemessenen hinausgeschobenen Zeitpunkt und zu dem dann geltenden Preis zu beliefern.
Verzug des Bestellers. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, können wir Ersatz unserer dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.