Common use of Veränderungen des versicherten Risikos Clause in Contracts

Veränderungen des versicherten Risikos. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers • aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht ▪ für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, ▪ für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; • aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Kenntnis erlangt hat.

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Veränderungen des versicherten Risikos. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers • aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht ▪ für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, Was- serfahrzeugen sowie ▪ für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; . • aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen die- sen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

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Veränderungen des versicherten Risikos. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers • aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht ▪ für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, Wasserfahrzeugen sowie ▪ für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; . • aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen die- sen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

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Veränderungen des versicherten Risikos. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers • aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht ▪ für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, Wasserfahrzeugen sowie ▪ für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; . • aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

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