Vollkasko. Die Gesellschaft verpflichtet sich, nach ei- nem Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug, einem Aufprall gegen bewegliche und feste Hindernisse und wilde Tiere, dem Überschlagen oder Abkommen von der Fahrbahn, beim Fahren auf öffentlichen oder privaten Ge- länden die unmittelbaren Sachschäden am versicherten Fahrzeug zu ersetzen, einschließlich: • die Ersatzteile und das Zubehör und/oder Sonderaus- stattungen; • Autoradio/CD/Videogeräte (Radiogeräte, Fernsehge- räte, Aufnahmegeräte und andere Geräte dieser Art), sofern sie fest im Fahrzeug eingebaut sind und unter der Bedingung, dass ihr Wert - falls sie nicht „serienmä- ßig“ sind - zu den anderen eventuellen Sonderausstat- tungen hinzugerechnet und in das im Versicherungs- vertrag vorgesehene Feld „Sonderausstattungen und nicht serienmäßiges Zubehör“ eingetragen wird. Im Schadenfall kann die Entschädigung jedoch 15% des in Bezug auf das Fahrzeug, das Gegenstand der Police ist, versicherten Wertes nicht überschreiten, mit dem Höchstbetrag von 5.000,00 Euro. Nur für die Geräte mit einem Neuwert über 500,00 Euro muss Marke, Typ und Modell angegeben werden. Der Versicherungsschutz „Vollkasko“ sieht nur einen Prozentsatz der Selbstbeteiligung in Höhe von 10% vor, mit unterschiedlichen Mindestbeträgen der Selbstbeteiligung, je nach Leistung des Fahrzeugs: 500,00 und 1.000,00 Euro. Der Prozentsatz der Selbst- beteiligung und der Mindestbetrag der Selbstbeteiligung werden um 50% reduziert, wenn der Versicherte den Schaden bei einer der Partnerwerkstätten der Gesellschaft reparieren lässt.
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Samples: KFZ Haftpflichtversicherung, KFZ Haftpflichtversicherung, Versicherungsvertrag Personenkraftwagen