Gewährter Versicherungsschutz Musterklauseln

Gewährter Versicherungsschutz. Die Versicherungsgesellschaft bietet die folgenden Versi- cherungsdeckungen an: Haftpflichtversicherung - Abschnitt 1 der Versicherungsbedingungen Der Versicherungsträger bietet die Haftpflichtversicherung mit der Tarifform Bonus/Malus an, zur Deckung der vom Fahrer während der Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug Dritten verursachten Schäden. Die Tarifform Bonus/Malus ist in 18 Schadenfreiheitsklassen mit steigenden Prä- mienstufen von Klasse 1 bis Klasse 18 gemäß Art. 1.11 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen (S. 28) gegliedert. Je nachdem, ob im Beobachtungszeitraum Schadenfälle eintreten oder nicht, wird dem Versiche- rungsnehmer eine neue Schadenfreiheitsklasse zugeteilt, verbunden mit einer eventuelle Prämiensenkung oder Prämienerhöhung. Zur Bestimmung der universellen Kon- vertierungsklasse CU und der jeweiligen Entsprechung der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsge- sellschaft wird auf die Art. 1.8 und 1.9 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen verwiesen (S. 24), wäh- rend für die Entwicklung der Schadenfreiheitsklassen, so- wohl der universellen Klasse CU als auch der Klasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft, auf die Tabelle Nr. 1 - Anpassungsregeln der universellen Konvertierungsklasse (CU) (S. 29), Tabelle Nr. 2 - Anpassungsregeln der Schaden- freiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft für Personenkraftwagen (S.30) und Tabelle Nr. 3 - Anpas- sungsregeln der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft für Taxen, Personenkraftwagen für Vermietung und Fahrschule (S. 30) verwiesen wird. Zur Ergänzung der Tarifform Bonus/Malus bietet die Versiche- rungsgesellschaft verschiedene Tarifformen nach Fahrer- kreisen an: „Beliebiger Fahrer“, „Erfahrener Fahrer“ und „Einziger Fahrer“, wie vom Art. 1.12 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen festgelegt (S. 31). Außerdem bietet die Gesellschaft die Versicherungsdeckung „Bo- nusschutz“, die in Abweichung zur den Anpassungsre- geln jede Prämienrückstufung der Haftpflichtversicherung infolge der Zahlung des ersten Schadenfalles und die even- tuelle Rückstufung in Malus der Klasse der Versicherungs- gesellschaft ausschließt, wie vom Art. 1.14 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen festgelegt (S. 33). Hinweise: - in den vom Artikel 1.13 vorgesehenen Fällen besteht das Regressrecht der Gesellschaft; - es wird darauf hingewiesen, dass falls die Xxxxxxx- xxxx nicht zurückerstattet wird, Strafen vorgesehen sind, wie im Artikel 1.1...
Gewährter Versicherungsschutz. Die Versicherungsgesellschaft bietet die folgenden Versi- cherungsdeckungen an: Haftpflichtversicherung - Abschnitt 1 der Versicherungsbedingungen Der Versicherungsträger bietet die Haftpflichtversiche- rung mit der Tarifform Bonus/Malus an, zur Deckung der vom Fahrer während der Fahrt mit dem versicherten Fahr- zeug Dritten verursachten Schäden. Die Tarifform Bonus/ Malus ist in 18 Schadenfreiheitsklassen mit steigenden Prämienstufen von Klasse 1 bis Klasse 18 gemäß Art. 1.11 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen (S. 24) gegliedert. Je nachdem, ob im Beobachtungszeitraum Schadenfälle eintreten oder nicht, wird dem Versiche- rungsnehmereine neue Schadenfreiheitsklasse zugeteilt, verbunden mit einer eventuelle Prämiensenkung oder Prämienerhöhung. Zur Bestimmung der universellen Kon- vertierungsklasse CU und der jeweiligen Entsprechung der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherung- sgesellschaft wird auf die Art. 1.9 und 1.10 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen verwiesen (S. 21, 22), während für die Entwicklung der Schadenfreiheitsklassen, sowohl der universellen Klasse CU als auch der Klasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft, auf die Tabelle Nr. 1 - Anpassungsregeln der universellen Konvertierun- gsklasse (CU) und Tabelle Nr. 2 - Anpassungsregeln der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsge- sellschaft für Motorräder und Kleinkrafträder verwiesen wird. Zur Ergänzung der Tarifform Bonus/Malus bietet die Ver- sicherungsgesellschaft verschiedene Tarifformen nach Fahrerkreisen an: „Beliebiger Fahrer“ und „Einziger Fahrer“, wie vom Art. 1.12 des Abschnitts 1 der Versiche- rungsbedingungen festgelegt (S. 27). Hinweis: Für die Tarifform „Einziger Fahrer“ be- schränkt die Versicherungsgesellschaft das Fahren des Fahrzeugs auf die im Art.1.12 der Versicherungsbedin- gungen (S. 27) genannte Person, daher macht die Ge- sellschaft im Falle eines Unfalls, bei dem der Fahrer nicht der angegebene ist, von ihrem Regressrecht Gebrauch. Unter „Regress“ versteht sich das Recht der Gesellschaft, in den von den Versicherungsbedingungen vorgesehe- nen Fällen die Beträge, die sie an Dritte zahlen musste, vom Versicherten zurückzufordern. Das Regressrecht ist in allen Fällen wirksam, die im Art. 1.3 der Versicherung- sbedingungen (S. 19) aufgeführt sind, auf die verwiesen wird. Diebstahl und Brand (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 2 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft ersetzt unmittelbare Sachschäde...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.