Vollmacht des Verwalters Musterklauseln

Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt; der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.
Vollmacht des Verwalters. Der Verwalter kann von der Gemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Gemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Gemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt ‒ zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, hilfsweise eines Beiratsmitgliedes oder des auf der Grundlage von § 9b Abs. 2 WEG bestellten Vertreters unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.
Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben und Befugnisse des Verwalters betreffen.
Vollmacht des Verwalters. Der Verwalter ist bevollmächtigt, alle Willenserklärungen abzugeben und Rechtshand- lungen vorzunehmen, die zur Ausübung seiner regulären Verwaltertätigkeit notwendig sind. Sofern Wohnungseigentümer ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Lasten- und Kostenbeiträge (Punkt 1 - 4 des Verwaltervertrages) nicht termingerecht oder nur teilweise nachkommen, ist der Verwalter mit Zustimmung des Verwaltungsbeirates befugt, in eigenem Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausstehende Beträge gerichtlich geltend zu machen. Eine Prozeßführungsbefugnis wird ihm hiermit ausdrücklich erteilt. Zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis wird dem Verwalter eine Vollmacht seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestellt. Der Verwalter ist verpflichtet und berechtigt, geeigneten Dritten, mit Zustimmung der Verwaltungsbeirates, die sich aus diesem Vertrag ergebenen Verwaltungsaufgaben aus seine Kosten ganz oder teilweise zu übertragen sowie hierfür notwendige Unter- vollmachten zu erteilen, sofern er für längere Zeit an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann der Verwalter zu Lasten der Eigentümer einen Anwalt beauftragen. Von der Beschränkung des § 181 BGB (Insichgeschäft) ist der Verwalter - soweit gesetzlich zulässig - befreit. Die Organisation und Durchführung von Eigentümerversammlungen sind im Verwalterhonorar beinhaltet und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, es fallen Kosten, wie z. B. Raummieten etc. an. Bei größeren Instandhaltungsmaßnahmen am Objekt (über Euro) erfolgt Extraberechnung in Höhe von % der Auftragssumme für den Mehraufwand, sofern kein Architekt/Bauingenieur mit der Baubetreuung beauftragt wurde. Im Falle des Verkaufs einer Wohnung erhält der Verwalter für die notarielle Zustimmung vom Verkäufer 2 %o des Kaufpreises, bzw. einen maximalen Betrag von 150,00 Euro zzgl. geltender Mehrwertsteuer. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Durch die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Die Verwaltung ist verpflichtet eine angemessene Vermögensschadenhaftpflicht- versicherung abzuschließen und zu unterhalten. 00000 Xxxxxx, 00000 Xxxxxx, Hausverwaltung R O H R Wohnungseigentümergemeinschaft Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxx 00000 Xxxxxx
Vollmacht des Verwalters. 5.1 Der Verwalter kann für folgende Fälle Untervollmacht erteilen: . Eine Übertragung der gesamten Verwal- tungstätigkeit auf Dritte ist nicht zulässig. Die Ausführung einzelner Verwalteraufgaben, wie Erstellung von Abrechnungen, Mahnlauf etc. durch Mitarbeiter / Angestellte des Verwalters gilt nicht als Untervollmacht, sondern als Leistung des Verwalters.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.