Vollmacht des Verwalters Musterklauseln

Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt; der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu. 2. Der Verwalter wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben und Befugnisse des Verwalters betreffen. Insbesondere wird er bevollmächtigt: a) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen; b) Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft oder gemeinschaftsbezogene Ansprüche, wie z.B. den Anspruch auf Minderung oder kleinen Schadensersatz, gegen Dritte oder gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen; das Recht zur Vertretung beinhaltet auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln; zum Abschluss von Vergleichen bedarf es eines bestandskräftigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft; c) im Namen aller Wohnungseigentümer und/oder im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; d) im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen gegen diese gerichteten Rechtsstreit • über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft der und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, § 43 Nr. 1 WEG, • aufgrund von Klagen Dritter, die sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen, § 43 Nr. 5 WEG im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen. Darüber hinaus ist der Verwalter bevollmächtigt, • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentüme...
Vollmacht des Verwalters. Der Verwalter kann von der Gemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde verlangen. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Gemeinschaft zu unterschreiben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Gemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt ‒ zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, hilfsweise eines Beiratsmitgliedes oder des auf der Grundlage von § 9b Abs. 2 WEG bestellten Vertreters unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu.
Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben und Befugnisse des Verwalters betreffen. 2. Der Verwalter wird vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Er darf daher als Vertreter der WEG auch Rechts- geschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines anderen abschließen.
Vollmacht des Verwalters. Der Verwalter ist bevollmächtigt, alle Willenserklärungen abzugeben und Rechtshand- lungen vorzunehmen, die zur Ausübung seiner regulären Verwaltertätigkeit notwendig sind.
Vollmacht des Verwalters. 5.1 Der Verwalter kann für folgende Fälle Untervollmacht erteilen: . Eine Übertragung der gesamten Verwal- tungstätigkeit auf Dritte ist nicht zulässig. Die Ausführung einzelner Verwalteraufgaben, wie Erstellung von Abrechnungen, Mahnlauf etc. durch Mitarbeiter / Angestellte des Verwalters gilt nicht als Untervollmacht, sondern als Leistung des Verwalters. 5.2 Der Verwalter kann von dem Eigentümer die Ausstellung gesonderter Vollmachtsurkunden verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt. Erlischt die Vertretungsmacht, so sind die noch im Besitz des Verwalters befindlichen Voll- machtsurkunden dem Eigentümer unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu. 5.3 Der Verwalter wird in folgenden Fällen vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Er darf daher als Vertreter des Eigentümers auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines anderen abschließen:
Vollmacht des Verwalters. 1. Der Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausstellung einer notariell beglaubigten Voll- machtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang seiner Vertretungsmacht ergibt; der Vorsitzende des Verwal- tungsbeirats wird ermächtigt, die Vollmachtsurkunde namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschrei- ben. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des neuen Verwalters oder – soweit noch nicht bestellt - zu Händen des Verwaltungsbeiratsvorsitzenden unverzüglich zu- rückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht dem Verwalter nicht zu. 2. Der Verwalter wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Rechts- geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Er- füllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben und Befugnisse des Verwalters betreffen. 3. Der Verwalter wird vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Er darf daher als Vertreter der WEG auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines anderen abschließen.

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