Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts. 1. Der Schlussbericht ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Xxxx Xxxxxx- partei ist verpflichtet, die zum Vollzug des Schlussberichts erforderlichen Mass- nahmen zu treffen. 2. Bei Erhalt des Schlussberichts eines Schiedsgerichts einigen sich die Streitpar- teien auf: (a) die Mittel zur Streitbeilegung, die üblicherweise mit den Feststellungen oder allfälligen Empfehlungen des Schiedsgerichts übereinstimmen; und (b) eine für die Umsetzung der Mittel zur Streitbeilegung angemessene Frist. Können sich die Streitparteien nicht einigen, so kann eine Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der be- sonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstel- lung. 3. Hält das Schiedsgericht im Schlussbericht fest, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen verletzt hat oder dass die Massnahme einer Ver- tragspartei Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert hat, so bestehen die Mittel zur Streitbeilegung wenn immer möglich in der Beseitigung der Vertragsverletzung, der Zunichtemachung oder der Schmälerung. 4. Sind sich 30 Tage nach Vorlage des Schlussberichts die Streitparteien über die Mittel zur Streitbeilegung nach Absatz 2 Buchstabe a uneinig oder haben sie sich auf die Mittel zur Streitlösung geeinigt, aber die Streitpartei, gegen die sich die Be- schwerde richtete, setzt diese Massnahmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der nach Absatz 2 Buchstabe b festgesetzten angemessenen Frist um, so tritt die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach Antrag der Be- schwerdeführerin in Konsultationen mit dem Ziel ein, einen gegenseitig annehmba- ren Ausgleich zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so ist die Beschwerdeführerin ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die als abkommenswidrig befun- den wurden. 5. Bei Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor bzw. denjenigen Sektoren an, die von der Massnahme betroffen sind, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig be- funden worden ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen. 6. Spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die Beschwerdeführerin der anderen Streitpartei die Vorteile, welche sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die Beschwerdeführerin aussetzen will, mit denjenigen gleich- wertig sind, die durch die für abkommenswidrig befundene Massnahme betroffen wurden, und ob sie im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 stehen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat. 7. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der Beschwerde- führerin nur so lange beibehalten, bis die für abkommenswidrig befundene Mass- nahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Streitbeilegung erzielt haben. 8. Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die nach der Aussetzung von Vorteilen beschlossenen Vollzugsmassnahmen mit dem Bericht vereinbar sind. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung. 9. Die Entscheide nach den Absätzen 2 Buchstabe b, 6 und 8 sind bindend.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts. 1. Der Schlussbericht ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Xxxx Xxxxxx- partei Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zum Vollzug des Schlussberichts erforderlichen Mass- nahmen Massnahmen zu treffen.
2. Bei Erhalt des Schlussberichts eines Schiedsgerichts einigen sich die Streitpar- teien Streitparteien auf:
(a) die Mittel zur Streitbeilegung, die üblicherweise mit den Feststellungen oder allfälligen Empfehlungen des Schiedsgerichts übereinstimmen; und
(b) eine für die Umsetzung der Mittel zur Streitbeilegung angemessene Frist. Können sich die Streitparteien nicht einigen, so kann eine Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der be- sonderen besonderen Umstände des Falles eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstel- lungAntragstellung.
3. Hält das Schiedsgericht im Schlussbericht fest, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen verletzt hat oder dass die Massnahme einer Ver- tragspartei Vertragspartei Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert hat, so bestehen die Mittel zur Streitbeilegung wenn immer möglich in der Beseitigung der Vertragsverletzung, der Zunichtemachung oder der Schmälerung.
4. Sind sich 30 Tage nach Vorlage des Schlussberichts die Streitparteien über die Mittel zur Streitbeilegung nach Absatz 2 Buchstabe a uneinig oder haben sie sich auf die Mittel zur Streitlösung geeinigt, aber die Streitpartei, gegen die sich die Be- schwerde Beschwerde richtete, setzt diese Massnahmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der nach Absatz 2 Buchstabe b festgesetzten angemessenen Frist um, so tritt die Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach Antrag der Be- schwerdeführerin Beschwerdeführerin in Konsultationen mit dem Ziel ein, einen gegenseitig annehmba- ren annehmbaren Ausgleich zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so ist die Beschwerdeführerin ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die als abkommenswidrig befun- den befunden wurden.
5. Bei Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor bzw. denjenigen Sektoren an, die von der Massnahme betroffen sind, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig be- funden befunden worden ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen.
6. Spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die Beschwerdeführerin der anderen Streitpartei die Vorteile, welche sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die Beschwerdeführerin aussetzen will, mit denjenigen gleich- wertig gleichwertig sind, die durch die für abkommenswidrig befundene Massnahme betroffen wurden, und ob sie im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 stehen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
7. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der Beschwerde- führerin Beschwerdeführerin nur so lange beibehalten, bis die für abkommenswidrig befundene Mass- nahme Massnahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Streitbeilegung erzielt haben.
8. Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die nach der Aussetzung von Vorteilen beschlossenen Vollzugsmassnahmen mit dem Bericht vereinbar sind. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
9. Die Entscheide nach den Absätzen 2 Buchstabe b, 6 und 8 sind bindend.
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Samples: Freihandelsabkommen
Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts. 1. Der Schlussbericht ist endgültig und für die Streitparteien bindend. Xxxx Xxxxxx- partei Jede Streitpar- tei ist verpflichtet, die zum Vollzug des Schlussberichts erforderlichen Mass- nahmen Massnahmen zu treffen.
2. Bei Erhalt des Schlussberichts eines Schiedsgerichts einigen sich die Streitpar- teien Streitparteien auf:
(a) die Mittel zur Streitbeilegung, die üblicherweise mit den Feststellungen oder allfälligen Empfehlungen des Schiedsgerichts übereinstimmen; und
(b) eine für die Umsetzung der Mittel zur Streitbeilegung angemessene Frist. Können sich die Streitparteien nicht einigen, so kann eine Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der be- sonderen beson- deren Umstände des Falles eine angemessene Frist zu bestimmen. Der Entscheid Ent- scheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstel- lungAntragstellung.
3. Hält das Schiedsgericht im Schlussbericht fest, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten aus diesem Abkommen verletzt hat oder dass die Massnahme einer Ver- tragspartei Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert hat, so bestehen die Mittel zur Streitbeilegung wenn immer möglich in der Beseitigung der Vertragsverletzung, der Zunichtemachung oder der Schmälerung.
4. Sind sich 30 Tage nach Vorlage des Schlussberichts die Streitparteien über die Mittel zur Streitbeilegung nach Absatz 2 Buchstabe a uneinig oder haben sie sich auf die Mittel zur Streitlösung geeinigt, aber die Streitpartei, gegen die sich die Be- schwerde richtete, setzt diese Massnahmen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der nach Absatz 2 Buchstabe b festgesetzten angemessenen Frist um, so tritt die VertragsparteiVer- tragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach Antrag der Be- schwerdeführerin Beschwerdefüh- rerin in Konsultationen mit dem Ziel ein, einen gegenseitig annehmba- ren annehmbaren Ausgleich zu finden. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustandezu- stande, so ist die Beschwerdeführerin ermächtigt, im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte ein- geräumte Vorteile in gleichwertigem Ausmass auszusetzen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind, die als abkommenswidrig befun- den befunden wurden.
5. Bei Prüfung der auszusetzenden Vorteile strebt die Beschwerdeführerin zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor bzw. denjenigen Sektoren an, die von der Massnahme betroffen sind, die vom Schiedsgericht für abkommenswidrig be- funden befun- den worden ist. Ist die Aussetzung von Vorteilen aus demselben Sektor oder denselben densel- ben Sektoren nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht durchführbar oder unwirksamun- wirksam, so kann sie Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen.
6. Spätestens 60 Tage vor dem Zeitpunkt, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die Beschwerdeführerin der anderen Streitpartei die Vorteile, welche sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die Beschwerdeführerin aussetzen will, mit denjenigen gleich- wertig sind, die durch die für abkommenswidrig befundene Massnahme betroffen wurden, und ob sie im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 stehen. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
7. Die Aussetzung von Vorteilen ist vorübergehend und wird von der Beschwerde- führerin nur so lange beibehalten, bis die für abkommenswidrig befundene Mass- nahme zurückgenommen oder so geändert wird, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ver- einbar ist, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Streitbeilegung erzielt haben.
8. Auf Antrag einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht, ob die nach der Aussetzung von Vorteilen beschlossenen Vollzugsmassnahmen mit dem Bericht Be- richt vereinbar sind. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung Ausset- zung der Vorteile zu beenden oder zu ändern ist. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid Ent- scheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
9. Die Entscheide nach den Absätzen 2 Buchstabe b, 6 und 8 sind bindend.
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