Vorarbeiten des Kunden Musterklauseln

Vorarbeiten des Kunden. Der Kunde hat seinen Teil des Anschlusses selbst zu erbringen (oder Professionisten im eigenen Namen damit zu beauftragen). Kosten dafür kann LilaConnect nicht übernehmen. Der Umfang der Vorarbeiten hängt von der geltenden Vorarbeiten-Variante ab. Je nach Gebäude und/oder Projektgebiet werden unterschiedliche Vorarbeiten-Varianten von LilaConnect angeboten. Die gültige Vorarbeiten-Variante wird in der Vertragszusammenfassung und den ausgeteilten projektspezifischen Installationsfoldern genannt. Im Zweifel gilt die Standardvariante als vereinbart. Die Vorarbeiten-Varianten werden in Anhang 1, Produktbeschreibung, Punkt 2.4. detailliert beschrieben. Diese Vorarbeiten hat der Kunde rechtzeitig vor dem Anschlusstermin fertig zu stellen, den ihm LilaConnect bekannt gegeben hatte. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass diese Leistungen rechtzeitig fertig gestellt und frei von Mängeln sind, während LilaConnect die Verantwortung für Rechtzeitigkeit und Mangelfreiheit der anderen Leistungen des Kundenanschlusses trägt. Jede Vertragspartei haftet für Nachteile der anderen, wenn sie ihre Verantwortung nicht erfüllt. LilaConnect kann deshalb insbesondere die Gebühr für Wartezeiten, zusätzliche Anschlusstermine und die sonstigen in Anhang 2 abschließend aufgezählten Zusatzentgelte verrechnen. Treten an der In-Haus-Verkabelung nach der Herstellung des Kundenanschlusses Schäden auf, die auf unsachgemäße Montage oder Nutzung des Kunden (entgegen der Montageanleitung oder ÖNormen und Richtlinien oder gröbliche Unachtsamkeit) zurückgehen, Behebt LilaConnect die Schäden, verrechnet dafür aber die Montagezeit, Kabel und die Anfahrt wie in der Preisliste (Anhang 2) angegeben. Verweigert der Kunde (oder der Eigentümer der Liegenschaft oder in Mehrparteienhäusern ein Bewohner/Büronutzer,...) die Herstellung des Anschlusses oder kann dieser aus anderen Gründen nicht errichtet werden, die nicht LilaConnect zu vertreten hat, verrechnet LilaConnect dem Kunden die ebenfalls in Anhang 2 zu findende Stornogebühr für den Aufwand von LilaConnect ihrer Erfüllungsgehilfen für Planung, Kostenberechnung, Koordination, Vorhalten von Material und Arbeitskräften, Anfahrt, Wartezeit, entgangene Einnahmen aus den Diensten usw. Der Kunde stellt LilaConnect die für Installation und Betrieb des Kundenanschlusses erforderlichen Informationen, eigene notwendige Einrichtungen (wie Leerrohre, Kabelkanäle oder -schächte, Kabelleitungen samt Zubehör, Gebäude- und/oder Wohnungseintrittspunkt), geeig...
Vorarbeiten des Kunden a) Ab Grundgrenze (Standardvariante: für alle Anschlüsse, außer Mehrparteienhäuser) a. Die Vorarbeiten des Endkunden umfasst alle Verlegungsarbeiten von der Grundgrenze bis zur Hauseinführung und dem Hausanschlusskasten, Herstellung der Hauseinführung, Verlegung vom Hausanschlusskasten bis Montageort der SDD (wie oben beschrieben). b) Ab Hausanschlusskasten (nur bei gesonderter Vereinbarung lt. Vertragszusammenfassung, projektspezifischer Verkaufswebsite oder Montageprospekten) a. LilaConnect übernimmt zusätzlich zur Standardvariante die Verlegung des Glasfaser-Installationröhrchens von der Grundstücksgrenze bis zur Hauseinführung im maximalen Ausmaß von 10m Grabenlänge auf unbefestigter Oberfläche, sowie 5m auf befestigter Oberfläche; sowie die Herstellung einer standardmäßigen Hauseinführung. b. Die Wiederherstellung umfasst i. auf unbefestigter Oberfläche das Auffüllen des Grabens mit dem Aushubmaterial sowie das Aussäen von Grassamen, ii. auf befestigter Oberfläche die Asphaltierung mit max. 8cm einschichtigem Asphalt, iii. die Ausführung von abweichenden Oberflächenwiederherstellungen obliegt dem Kunden. c. LilaConnect errichtet nur Hauseinführungen, die mit Standard-Hauseinführungsprodukten hergestellt werden können. Besondere Hauseinführungsvarianten (Wärmedämmung, Steinmauern, ...) muss der Kunden auf eigene Kosten selbst herstellen. c) Keine Vorarbeiten des Kunden – ausgenommen die Bereitstellung des Stromanschlusses - sind bei Mehrparteienhäuser erforderlich (Regelfall für alle Mehrparteienhäuser) d) LilaConnect übernimmt zusätzlich zur Variante „ab Hausanschlusskasten“ die kompletten Installation- und Verlegearbeiten bis zur SDD in der Wohnung des Kunden. Ergänzend gelten dabei folgende Bedingungen: a. Sämtliche Leitungsverlegung erfolgen im Gebäude nur „Aufputz“ bzw. in vorhandenen Leitungsschächten oder Leerrohren. b. Die Einführung des Glasfaserkabels in die Wohnung erfolgt durch ein gebohrtes Loch. c. Wiederherstellungsarbeiten im Gebäude (wie etwa Ausmalen, Verschließen von Löchern – ausgenommen Brandabschnitte) werden nicht von LilaConnect durchgeführt.

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  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.