Vorbehalte bei Beeinträchtigung der Messelaufzeit. Die Messegesellschaft ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen (Beeinträchtigung der Messelaufzeit). Ein solcher zwingender Grund liegt insbesondere im Falle einer Naturkatastrophe, einer Epidemie, einer Pandemie, eines Krieges, einer gewaltsam verlaufenden Versammlung, eines Streiks, einer Aussperrung, eines Terroranschlages oder dessen Androhung (bspw. durch Bomben- drohung), eines massiven Ausfalls von Verkehrs-, Versorgungs- und/ oder Nachrichtenverbindungen oder deren erheblicher technischer Störung oder eines behördlichen Verbotes oder eines sonstigen behördlichen Eingreifens vor – sofern ein solches Ereignis nicht nur von kurzfristiger und ersichtlich vorübergehender Dauer ist. Für den Fall, dass eine Veränderung der Messelaufzeit in einem der vorstehend beschriebenen oder einem diesen Ausnahmefällen ähnlichen Fall geboten ist, so wird sich der Zeitraum um den die Messe verschoben wird, unter Berücksichtigung der Interessen der Messegesellschaft in einem dem Aussteller zumutbaren Rahmen bewegen. Dabei wird insbesondere Berücksichtigung finden, ob ein neuer Messetermin sich seit der Vorvervanstaltung noch innerhalb einer dreißigprozentigen zeitlichen Abweichung des ansonsten üblichen Veranstaltungsintervalls bewegt. Auch bei einer Verkürzung, Verlängerung oder zeitweise ganzen oder teilweisen Schließung einer Messe, die in einem der vorstehend beschriebenen oder einem diesen Ausnahmefällen ähnlichen Fall geboten ist, so bewegt sich auch dies unter Berücksichtigung der Interessen der Messegesellschaft in einem dem Aussteller zumutbaren Rahmen. Der Aussteller hat in den vorstehend aufgeführten Fällen keinen Anspruch auf Minderung des Beteiligungsentgelts. Für die Aussteller entfällt bei Vorliegen vorgenannter zwingender Gründe die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsentgelts nur dann, wenn und soweit die Messe abgesagt wird. Im Interesse einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Messegesellschaft und Aussteller wird der Aussteller einen angemessenen Anteil an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten tragen. Dieser Anteil entspricht der Höhe nach der im Besonderen Teil dieser Teilnahmebedingungen gegebenenfalls niedergelegten Rücktritts- gebühr bis zur Zulassung. Er stellt einen Wertersatz dar für die seitens der Messegesellschaft für den Aussteller erbrachten Leistungen. Im Falle einer hybriden Messe steht es der Messegesellschaft zudem frei, nur die rein virtuellen Bestandteile der hybriden Messe stattfinden zu lassen. In diesem Fall wird das Beteiligungsentgelt für die im Zusammenhang mit der Präsenzveranstaltung vor Ort stehenden Leistungen erstattet. Der Aussteller zahlt neben vorstehend geregeltem Wertersatz die im Besonderen Teil dieser Teilnahme- bedingungen genannte Mediapauschale sowie das Beteiligungsentgelt für den rein virtuellen Bestandteil der hybriden Messe.
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Samples: www.packaging-components.de, www.interpack.de, www.drupa.de
Vorbehalte bei Beeinträchtigung der Messelaufzeit. Die Messegesellschaft ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen (Beeinträchtigung der Messelaufzeit). Ein solcher zwingender Grund liegt insbesondere im Falle einer Naturkatastrophe, einer Epidemie, einer Pandemie, eines Krieges, einer gewaltsam verlaufenden Versammlung, eines Streiks, einer Aussperrung, eines Terroranschlages oder dessen Androhung (bspw. durch Bomben- drohung), eines massiven Ausfalls von Verkehrs-, Versorgungs- und/ oder Nachrichtenverbindungen oder deren erheblicher technischer Störung oder eines behördlichen Verbotes oder eines sonstigen behördlichen Eingreifens vor – sofern ein solches Ereignis nicht nur von kurzfristiger und ersichtlich vorübergehender Dauer ist. Für den Fall, dass eine Veränderung der Messelaufzeit in einem der vorstehend beschriebenen oder einem diesen Ausnahmefällen ähnlichen Fall geboten ist, so wird sich der Zeitraum um den die Messe verschoben wird, unter Berücksichtigung der Interessen der Messegesellschaft in einem dem Aussteller zumutbaren Rahmen bewegen. Dabei wird insbesondere Berücksichtigung finden, ob ein neuer Messetermin sich seit der Vorvervanstaltung Vorveranstaltung noch innerhalb einer dreißigprozentigen zeitlichen Abweichung des ansonsten üblichen Veranstaltungsintervalls bewegt. Auch bei einer Verkürzung, Verlängerung oder zeitweise ganzen oder teilweisen Schließung einer Messe, die in einem der vorstehend beschriebenen oder einem diesen Ausnahmefällen ähnlichen Fall geboten ist, so bewegt sich auch dies unter Berücksichtigung der Interessen der Messegesellschaft in einem dem Aussteller zumutbaren Rahmen. Der Aussteller hat in den vorstehend aufgeführten Fällen keinen Anspruch auf Minderung des Beteiligungsentgelts. Für die Aussteller entfällt bei Vorliegen vorgenannter zwingender Gründe die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsentgelts nur dann, wenn und soweit die Messe abgesagt wird. Im Interesse einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Messegesellschaft und Aussteller wird der Aussteller einen angemessenen Anteil an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten tragen. Dieser Anteil entspricht der Höhe nach der im Besonderen Teil dieser Teilnahmebedingungen gegebenenfalls niedergelegten Rücktritts- gebühr bis zur Zulassung. Er stellt einen Wertersatz dar für die seitens der Messegesellschaft für den Aussteller erbrachten Leistungen. Im Falle einer hybriden Messe steht es der Messegesellschaft zudem frei, nur die rein virtuellen Bestandteile der hybriden Messe stattfinden zu lassen. In diesem Fall wird das Beteiligungsentgelt für die im Zusammenhang mit der Präsenzveranstaltung vor Ort stehenden Leistungen erstattet. Der Aussteller zahlt neben vorstehend geregeltem Wertersatz die im Besonderen Teil dieser Teilnahme- bedingungen genannte Mediapauschale sowie das Beteiligungsentgelt für den rein virtuellen Bestandteil der hybriden Messe.
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