Vorbereitende Maßnahmen Musterklauseln

Vorbereitende Maßnahmen. Nach dem Eintreffen der Materialien beim Auftragnehmer, werden diese zum Scannen vorbereitet, d.h. eventuell vorhandene Klammern, Hüllen, Bindungen, usw. werden entfernt. Jede Akte erhält eine Begleitprotokollierung, aus der hervorgeht, was, wer und wann etwas mit der jeweiligen Akte geschehen ist.
Vorbereitende Maßnahmen. 05.0102A Gefahrenverhütung h Obsorge für die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) von der Planungsphase bis zum Projektende. 05.0102B Vorankündigung Arbeitsinspektorat h Erstellung einer Vorankündigung gemäß Paragraph 6 (1) BauKG und Übermittlung dieser gemäß Paragraph 6 (2) BauKG an das zuständige Arbeitsinspektorat. 05.02 PlanungskoordinatorIn 05.0201 Leistungen vor Baubeginn 05.0201A Koordination Planung h Beratung und Koordination der Planenden in sicherheitstechnischen Belangen insbesondere in der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß ASchG in ihren Planungen. 05.0201B Erstellung SIGE-Plan h Obsorge für die Erstellung des SiGe-Plans durch den Planungskoordinator bzw. die Planungskoordinatorin und Sorge für dessen Berücksichtigung. 05.0201C Unterlage für spätere Arbeiten h Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8 BauKG. 05.03 BaustellenkoordinatorIn 05.0301 Leistungen während der Bauausführung 05.0301A Umsetzung SIGE-Maßnahmen h Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7 ASchG, der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten sowie Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren. 05.0301B Überprüfung vor Ort h Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen aus dem SiGe-Plan. 05.0301C Koordination / Information h Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmenden und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebenden unter Einbeziehung der auf der Baustelle tätigen Selbständigen sowie Veranlassen der gegenseitigen Information. 05.0301D Fortschreiben SIGE-Plan (optional) h Anpassen des SiGe-Plans und der Unterlage für spätere Arbeiten unter Berücksichtigung des Arbeitsfortschrittes und der eingetretenen Änderungen.
Vorbereitende Maßnahmen. Der Kunde stellt ein fehlerfreies und virenfreies System zur Verfügung - Vor der Installation wird durch den Kunden eine Datensicherung (empfohlen: doppelte Datensicherung) – ein sogenanntes Backup - aller Daten aus allen Anwendungen durchgeführt, die aus Sicht des Kunden nicht verloren gehen dürfen. Die Bank empfiehlt grundsätzlich eine regelmäßige Datensicherung. - Vor der Installation sind alle Windowsprogramme, insbesondere Virenschutzprogramme, zu schließen bzw. zu deaktivieren - Das System des Kunden erfüllt alle in der beigefügten „Checkliste der technischen Voraussetzungen für die Installation" beschriebenen Voraussetzungen. Das System des Kunden wird ª "standalone" ª im Netzwerk betrieben Die Installation erfolgt ª durch Bankmitarbeiter nur gemeinsam mit dem betreuenden Systemadministrator des Kunden. Die Bankmitarbeiter leisten hierbei nur informelle Unterstützung. Die Konfiguration innerhalb Software (Konten- und Nutzereinrichtung) wird durch einen Bankmitarbeiter durchgeführt. Für die Anwesenheit des Systemadministrators ist der Kunde verantwortlich. ª durch den Bankmitarbeiter, jedoch wird auf Wunsch des Kunden auf die Hinzuziehung des betreuenden Systemadministrators ausdrücklich verzichtet. Die dadurch entstehenden höheren Risiken (z.B. Integrität des Netzwerkes) trägt der Kunde selber. Der betreuende Systemadministrator oder ein Vertreter muss der Bank trotzdem für telefonischen Support zur Verfügung stehen. Die Pflege von Rechten, Pfaden und Laufwerken innerhalb des Betriebssystems darf durch Bankmitarbeiter nicht durchgeführt werden. Ein Einbau von Hardwarekomponenten in das System erfolgt nicht durch Bankmitarbeiter. Lediglich externe Komponenten (z.B. HBCI-Chipkartenleser, USB-Hub/Stick o.ä.) können durch einen Bankmitarbeiter eingebunden werden. Eine Installation der vom Hersteller der Hardware zur Verfügung gestellten Software (Treiber etc.), welche für den Betrieb der Hardware notwendig ist, kann durch Bankmitarbeiter durchgeführt werden.
Vorbereitende Maßnahmen. Objektbegehung mit dem Vermieter Marktorientierte Miet- preisermittlung anhand des ortsüblichen Miet- spiegels sowie aktueller Vergleichsobjekte Anfertigung eines aus- führlichen Vermietungs- exposés mit allen not- wendigen Objektanga- ben

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  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Maßnahmen Fernzugriffe sind nur über VPN-Technologie möglich. Es kommt Antiviren Software zum Einsatz. Soweit erforderlich sind Client Arbeitsplätze durch eine automatische passwortgesicherte Bildschirmsperre geschützt. Der Zugang zu den Datenverarbeitungssystemen wird protokolliert. Anmelderechte ausgeschiedener Mitarbeiter werden sofort nach Beendigung des Arbeitsvertrags entzogen. Spezifische administrative Rechte werden durch ein dokumentiertes Rollenkonzept nachvollziehbar den jeweiligen Nutzern (Administratoren) zugeordnet. Zugriff auf Daten des Auftraggebers haben nur Personen, die mit der Sicherstellung des ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betriebs des Systems beauftragt sind. Nicht mehr benötigte Datenträger werden durch Dienstleister vernichtet. Mit diesen Dienstleistern wurden die erforderlichen AV Verträge geschlossen. Zugriffe auf Anwendungen, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten werden protokolliert. Datenträger werden vor der Wiederverwendung physisch gelöscht. Die Vernichtung von Datenträgern erfolgt gemäß der DIN 66399 (vormals 32757). Die Anzahl von Administratoren ist auf das Notwendigste reduziert. Datenträger werden sicher aufbewahrt. Es existieren getrennte Test- und Produktivsysteme.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Ausnahmen 1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerbli- chen Verkauf oder Wiederverkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausga- be, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten so-wie Dienstleistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsinte- gration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden. 2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung sol- cher Leistungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbrin- gen; c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit die- se Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftragge- ber erbringen. 3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträ- ge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verlet- zen würde.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: