VORGABEN DER ANLAGEBEDINGUNGEN ZUR ALLOKATION Musterklauseln

VORGABEN DER ANLAGEBEDINGUNGEN ZUR ALLOKATION. Um eine entsprechende Diversifizierung und Werthaltigkeit der Investitionen sicherzustellen, sehen die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft in § 2 folgende Anlagegrenzen hinsicht- lich der genauen Allokation des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals vor: ■ Mindestens 60 % werden direkt oder indirekt in AIF mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie (mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland), im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln Jersey und Guernsey, in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auf den Cayman Islands sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika investiert. ■ Vorgaben zu den Anlageklassen und zur Investitions- strategie: ■ Mindestens 60 % werden direkt oder indirekt in AIF investiert, die mindestens 60 % des ihnen für Investitio- nen zur Verfügung stehenden Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Private-Equity-Unternehmensbeteiligun- gen investieren. ■ Mindestens 60 % werden direkt oder indirekt in AIF in- vestiert, die mit mindestens 60 % des ihnen für Investi- tionen zur Verfügung stehenden Kapitals unmittelbar oder mittelbar eine Anlagestrategie nach dem Buy-out- Prinzip verfolgen. ■ Mindestens 60 % werden direkt oder indirekt in AIF inves- tiert, die mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an Unternehmen mit Geschäftstätigkeit in Europa investieren. ■ Mindestens 60 % werden direkt oder indirekt in AIF inves- tiert, die unmittelbar oder mittelbar ein diversifiziertes Port- folio von mindestens vier Unternehmensbeteiligungen auf- bauen, wobei die AIF zum Zeitpunkt der Investition durch die Investmentgesellschaft bereits in Unternehmensbeteiligun- gen investiert sein können und ferner bereits Ausschüttun- gen an bereits bestehende Investoren des AIF getätigt haben können. ■ Mindestens 60 % werden direkt oder indirekt in AIF inves- tiert, die mindestens 60 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals unmittelbar oder mittelbar in Beteiligungen an Unternehmen mit einem jeweiligen Eigen- kapitalanteil i. H. v. mindestens 50 Mio. EUR investieren. Diese Anlagegrenzen müssen am Stichtag zwei Jahre nach dem Platzierungsschluss der Investmentgesellschaft erfüllt sein. Um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Risikomi- schung zu erreichen, steht der Investmentgesellschaft ein Zeit- raum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs zur Verfügung. Bis z...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.