Vorgehen bei Streitigkeiten. Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind durch einen Sachverständigen oder eine Schlichtungsstelle beizulegen. Über Streitigkeiten, welche der Sachverständige oder die Schlichtungsstelle nicht beilegen kann, entscheidet der Richter am Ort des Pachtgegenstandes, sofern die Parteien damit nicht ein Schiedsgericht beauftragen. Der Sachverständige oder die Schlichtungsstelle ist gegebenenfalls beim Erstellen des Schiedsvertrages behilflich, welcher mindestens den Streitgegenstand und die Namen des oder der Schiedsrichter enthalten muss.
Vorgehen bei Streitigkeiten. 1 Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind durch die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse oder einen Sachverstän- digen beizulegen. 2 Im Übrigen gilt das Verfahren der Zivilprozessordnung. Über Adressen der Schlichtungsstellen für Miet- und Pachtverhältnisse gibt der St. Galler Bauernverband Auskunft.
Vorgehen bei Streitigkeiten. Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen sind vorerst durch eine Schlichtungsstelle beizulegen. Als Schlichtungsstelle wird bezeichnet. Über Streitigkeiten, welche die Schlichtungsstelle nicht beilegen kann, entscheidet der Richter am Ort des Vertragsobjektes, sofern die Parteien damit nicht ein Schieds- gericht beauftragen. Der Pensionsnehmer verzichtet ausdrücklich auf seinen Wohnsitzgerichtsstand.
Vorgehen bei Streitigkeiten. 1 Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind durch einen Sachverständigen oder eine Schlichtungsstelle beizulegen.
2 Über Streitigkeiten, welche der Sachverständige oder die Schlichtungsstelle nicht beilegen kann, entscheidet der Richter am Ort des Pachtgegenstandes, sofern die Parteien damit nicht ein Schiedsgericht beauftragen.
3 Der Sachverständige oder die Schlichtungsstelle ist gege- benenfalls beim Erstellen des Schiedsvertrages behilflich, welcher mindestens den Streitgegenstand und die Namen des oder der Schiedsrichter enthalten muss. Wird die Versicherungspflicht vernachlässigt, kann im Fall eines Hagelschlags der Pachtzinsnachlass nach Art. 13 LPG gekürzt werden. Über Adressen von Sachverständigen oder Schlichtungsstellen ge- ben die Pächterverbände, die Eigentümervereinigungen oder das Schweizerische Bauemsekretariat Auskunft.
Vorgehen bei Streitigkeiten. 1 Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind durch einen Sachverständigen beizule- gen.
2 Für Streitigkeiten, welche der Sachverständige nicht beilegen kann, sind die Schlichtungsbehörde und das Gericht am Ort des Pachtgegenstandes zuständig.
Vorgehen bei Streitigkeiten. 1 Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind durch einen Sachverständigen oder eine Schlichtungsstelle beizulegen. Über Adressen von Sachverständigen oder Schlichtungsstellen geben die Landwirtschaftlichen Zentren, Pächterverbände, Eigentümervereinigungen und der Kantonale oder der Schweizerische Bauernverband Auskunft.
2 Über Streitigkeiten, welche der Sachverständige oder die Schlichtungsstelle nicht beilegen kön- nen, entscheidet der Richter am Ort des Pachtgegenstandes, sofern die Parteien damit nicht ein Schiedsgericht beauftragen.
3 Der Sachverständige oder die Schlichtungsstelle ist gegebenenfalls beim Erstellen des Schieds- gerichtsvertrags behilflich.
Vorgehen bei Streitigkeiten. Kommt es im Zusammenhang mit Provisionen zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Vertragsparteien über diese Vereinbarung oder die Provisionsabrechnung, vereinbaren die Vertragsparteien, dass dies, unter Angabe des jeweiligen Standpunktes/jeweiligen Ansicht, dem jeweils anderen Vertragspartner mitgeteilt wird. Die Vertragsparteien werden dann versuchen eine gemeinsame, für beide Vertragsparteien akzeptable Lösung zu finden. Dazu verpflichten sich die Vertragsparteien, im Interesse einer raschen Lösungsfindung, sich bei der Problemlösung einzubringen. Kommt es innerhalb 3 Monaten zu keiner gemeinsamen Lösung, ist jeder der Vertragspartner berechtigt diese Courtagevereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung wird nach Übermittlung der schriftlichen Erklärung an den jeweiligen Vertragspartner rechtskräftig.
Vorgehen bei Streitigkeiten. 1. Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind durch einen Sachverständigen beizulegen. Über Adressen von Sachverständigen gibt der Schweizerische Bauernverband, Treuhand und Schätzung Auskunft.
2. Über Streitigkeiten, welche der Sachverständige nicht beilegen kann, entscheidet das Vermittleramt am Ort des Pachtgegenstandes. Im Übrigen gilt das Verfahren der Zivilprozessordnung.
Vorgehen bei Streitigkeiten. Streitigkeiten, die aus diesem Pachtvertrag entstehen, sind als erstes mittels Xxxxxxx Bauernverband als Schlichtungsstelle beizulegen. Über Streitigkeiten, welche mittels der Unterstützung vom Xxxxxxx Bauernverband nicht beigelegt werden können, entscheidet der Richter am Ort des Pachtgegenstandes, sofern die Parteien nicht ein Schiedsgericht damit beauftragen.
Vorgehen bei Streitigkeiten. 13.1 Bei Streitigkeiten dient die Kantonale Fachstelle für Weinbau als Schlichtungsstelle.
13.2 Über Streitigkeiten, welche die Schlichtungsstelle nicht beilegen kann, entscheidet der Richter am Ort des Pachtgegenstandes, sofern die Parteien damit nicht ein Schiedsge- richt beauftragen.
13.3 Die Schlichtungsstelle ist gegebenenfalls beim Erstellen des Schiedsvertrages behilflich, welcher mindestens den Streitgegenstand und die Namen des oder der Schiedsrichter enthalten muss.