Vorleistungen, Planung Musterklauseln

Vorleistungen, Planung. Nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer behält sich die hbk vor, einzelne Eigenschaften der Lieferungen (z.B. Fabrikat, Typen etc.) und/oder einzelne Lieferungen/Leistungen zu bestimmen, vorzuleisten oder beizustellen. Erhebt der Auftragnehmer gegen diese Festlegungen, Vorleistungen oder Beistellungen keine Bedenken, bleibt er auch in diesem Fall für die Vertragserfüllung verantwortlich. Die Bedenken sind schriftlich gegenüber der hbk zu erheben und zu begründen. Der Auftragnehmer prüft vor Montagebeginn die von der hbk oder Dritten erbrachten Vorleistungen daraufhin, ob die für seine ordnungsgemäße Montage erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Mit Aufnahme der Arbeiten erkennt der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung der Vorleistungen an. Etwaige Einwände hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich gegenüber der hbk geltend zu machen. Ausschließlich, wenn der Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten auf den Mangel der Vorleistung schriftlich hingewiesen hatte oder, wenn er den Mangel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte, werden nachträgliche Einwendungen berücksichtigt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung (vgl. das Nachtragsmanagement in § 6) sowie die Anpassung des Terminplanes. Unmittelbar nach Auftragserteilung hat der Auftragnehmer auf der Grundlage der Bestellung einen Terminplan aufzustellen und der hbk zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des Terminplans sind nur durch schriftliche Vereinbarung zulässig. Vor Beginn der Arbeiten sind der hbk die statischen Berechnungen, die Konstruktionspläne, die Werkstattzeichnungen und die Ausführungszeichnungen zur Genehmigung so rechtzeitig einzureichen, dass der hbk eine angemessene Frist für die Prüfung verbleibt und notwendige Änderungen noch berücksichtigt werden können. Die technische Bearbeitung ist auf die Ausführungstermine abzustimmen. Die technische Bearbeitung muss so erfolgen, dass die Konstruktionen für die hbk wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Planerische Vorgaben der hbk sind dabei zu berücksichtigen. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt durch die hbk mit Ausnahme der statischen Unterlagen, deren Prüfung durch das zuständige Bauaufsichtsamt oder einen behördlich zugelassenen Prüfingenieur vorgenommen wird. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle vom Prüfingenieur vorgenommenen Änderungen berücksichtigt werden. Die Änderungen der entsprechenden Zeichnungen/Pläne, Berechnungen...

Related to Vorleistungen, Planung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.